Zusammenfassung
„Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden“ (Art. 9 Abs. 1 GG): Die Vereinigungsfreiheit des Grundgesetzes ist ein „Deutschenrecht“. Wer nicht die deutsche Staatsbürgerschaft hat, doch einen Verein gründen will, kann sich nicht auf die Vereinigungsfreiheit berufen. Dieses Recht wird Ausländern aber ausdrücklich einfachgesetzlich mit dem Vereinsgesetz gewährt. Dennoch: „Ausländervereine“, im Vereinsgesetz definiert als „Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind“ (§14 VereinsG) haben einen anderen Status als die Vereine deutscher Staatsangehöriger. Das Vereinsgesetz definiert Sondervorschriften für Ausländervereine, die besondere Aufsichts- und Verbotsmöglichkeiten vorsehen. So können Ausländervereine „auch dann verboten werden, wenn sie durch politische Betätigung die innere und äußere Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verletzen oder gefährden“ (§ 14 Abs. 1 VereinsG).
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Blätte, A. (2014). Einwandererverbände: Ressourcen und Ressourcenbildung. In: Einwandererverbände in der Migrations- und Integrationspolitik 1998-2006. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-531-93105-0_4
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