Skip to main content

Die Intersektion von „Rasse“ und Geschlecht demarginalisieren: Eine Schwarze feministische Kritik am Antidiskriminierungsrecht, der feministischen Theorie und der antirassistischen Politik1

  • Chapter
Fokus Intersektionalität

Part of the book series: Geschlecht und Gesellschaft ((GUG,volume 47))

  • 14k Accesses

Zusammenfassung

Eines der sehr wenigen Bücher im Bereich der „Schwarzen Frauenforschung“ trägt den Titel Alle Frauen sind weiß, alle Schwarzen sind Männer, aber einige von uns sind mutig ! (Hull et al. 1982). Ich wähle diesen Titel als Ausgangspunkt für mein Vorhaben, einen kritischen Schwarzen Feminismus zu entwickeln – denn er zeigt die problematischen Konsequenzen der Tendenz, „Rasse“ und Geschlecht als sich gegenseitig ausschließende Erfahrungs- und Analysekategorien zu betrachten.Im Folgenden möchte ich untersuchen, wie diese Tendenz von einem eindimensionalen Bezugsrahmen, der im Antidiskriminierungsrecht dominiert und sich auch in der feministischen Theorie und in antirassistischer politischer Arbeit widerspiegelt, „aufrechterhalten“ wird.

Dies ist die gekürzte und redaktionell überarbeitete Fassung eines Texts, der im englischen Original unter dem Titel „Demarginalizing the Intersection of Race and Sex: A Black Feminist Critique of Antidiscrimination Doctrine, Feminist Theory, and Antiracist Politics“ in The University of Chicago Legal Forum 139 (1989) erschien. Kürzungen sind hier durch eckige Klammern markiert.

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

Chapter
USD 29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD 44.99
Price excludes VAT (USA)
  • Available as EPUB and PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
Softcover Book
USD 59.99
Price excludes VAT (USA)
  • Compact, lightweight edition
  • Dispatched in 3 to 5 business days
  • Free shipping worldwide - see info

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Institutional subscriptions

Notes

  1. 1.

    Für andere Arbeiten, die das Recht aus einer Schwarzen feministischen Perspektive betrachten, siehe Scales Trent (1989), Austin (1989).

  2. 2.

    Üblicherweise wird dieses analytische Dilemma zum Ausdruck gebracht, indem von „Schwarzen und Frauen“ gesprochen wird. Zwar mögen einige tatsächlich davon ausgehen, dass Schwarze Frauen entweder in den Gruppen „Schwarze“ oder „Frauen“ enthalten sind; der Kontext, in dem der Ausdruck meist benutzt wird, suggeriert jedoch, dass Schwarze Frauen oft nicht berücksichtigt werden. Siehe z. B. Elizabeth Spelmans Besprechung eines Artikels über Schwarze und Frauen im Militär, in dem „die ‚rassische‘ Identität jener, die als ‚Frauen‘ identifiziert werden, erst explizit wird, als auf Schwarze Frauen Bezug genommen wird; an dieser Stelle wird auch klar, dass Schwarze Frauen nicht in der Kategorie ‚Frauen‘ enthalten sind“ (Spelmans 1988: 114 – 115). Sollten Schwarze Frauen explizit mitgemeint werden, müsste man wohl besser die Begriffe „Schwarze und weiße Frauen“ oder „Schwarze Männer und alle Frauen“ verwenden.

  3. 3.

    Fälle, in denen es um Diskriminierung von ArbeitnehmerInnen aufgrund von „Rasse“, Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder Nationalität geht, werden nach dem einschlägigen Abschnitt des amerikanischen Civil Rights Act von 1964 auch als „Title VII cases“ bezeichnet. Im längeren Originaltext werden drei Fälle diskutiert (Anm. d. Übers.)

  4. 4.

    413 F Supp 142 (E D Mo 1976). 6. 708 F2d 475 (9th Cir 1983).

  5. 5.

    DeGraffenreid, 413 F Supp at 143. 9; Id. at 144.

  6. 6.

    Ebenda, 144.

  7. 7.

    Ebenda, 145. In Mosley v. General Motors, 497 F Supp 583 (E D Mo 1980). Die Klägerinnen, die General Motors breite rassistische Diskriminierung im Werk St. Louis vorwarfen, konnten sich mit ihrer Klage aufgrund von „Title VII“ durchsetzen. Das Vergütungssystem, das im Fall De- Graffenreid in Frage gestellt wurde, wurde im Fall Mosley jedoch nicht berücksichtigt.

  8. 8.

    Ebenda, 145.

  9. 9.

    Interessanterweise gibt es anscheinend keinen Fall, in dem es ein Gericht einem weißen Mann verwehrt hätte, aus ähnlichen Gründen wegen umgekehrter Diskriminierung zu klagen – in solchen Fällen wird keineswegs geltend gemacht, dass Klagen wegen sexistischer und rassistischer Diskriminierung nicht kombiniert werden könnten, da der Gesetzgeber nicht die Absicht gehabt habe, „kombinierte“ Gruppen zu schützen. Theoretisch dürften weiße Männer, die aufgrund einer Benachteiligung zugunsten einer Schwarzen Frau wegen umgekehrter Diskriminierung klagen, sich nicht in einer besseren Lage befinden, als die gescheiterten Klägerinnen im Fall De- Graffenreid: Müssten sie ihre Ansprüche ebenfalls separat begründen, könnten weiße Männer weder eine Diskriminierung aufgrund ihrer „Rasse“ nachweisen – da weiße Frauen nicht diskriminiert werden –, noch können sie eine Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts nachweisen – da schwarze Männer nicht diskriminiert werden. Anscheinend erkennen die Gerichte jedoch nicht, dass es in den meisten Klagen wegen umgekehrter Diskriminierung ebenfalls um eine Kombination aus Opferkategorien geht. Klagen von Schwarzen Frauen wegen Diskriminierung werden also sofort wegen „kombinierter Diskriminierung“ in Frage gestellt – anders als Klagen von weißen Männern wegen „umgekehrter Diskriminierung“. Dies deutet darauf hin, dass die Wahrnehmung einer rechtlich irrelevanten „Kombination“ von Diskriminierungen irgendwie von einem impliziten normativen Menschenbild abhängt, das nicht hautfarbenund geschlechtsneutral, sondern weiß und männlich ist. Schwarze Frauen werden also als Opfer „kombinierter Diskriminierung“ wahrgenommen, weil sie zwei Schritte von der weiß-männlichen Norm entfernt sind. Weiße Männer werden dagegen nicht als Opfer kombinierter Diskriminierung wahrgenommen, weil sie irgendwie die Norm repräsentieren.

  10. 10.

    Damit will ich nicht sagen, dass alle Gerichte, die sich mit diesem Problem auseinandergesetzt haben, denselben Ansatz verfolgt haben wie im Fall DeGraffenreid. Tatsächlich kamen andere Gerichte zu der Auffassung, dass Schwarze Frauen durchaus durch Title VII geschützt wer den – siehe z. B. Jefferies v. Harris Community Action Assn., 615 F2d 1025 (5th Cir 1980). Sehr wohl jedoch deutet die Tatsache, dass entsprechende Ansprüche Schwarzer Frauen als „von der Norm abweichend“ betrachtet werden, darauf hin, dass die herrschende Rechtsauffassung die Erfahrungen weißer Frauen in den Mittelpunkt stellt. Selbst jene Gerichte, die Schwarzen Frauen entsprechenden Schutz gewährten, scheinen unkritisch davon auszugehen, dass die Klagen Schwarzer Frauen Probleme aufwerfen, die „normale“ Klagen wegen sexistischer Diskriminierung eben nicht aufwerfen. So kritisiert Shoben (1980), dass im Fall Jefferies nach dem Prinzip „Geschlecht plus X“ verfahren worden sei, um Schwarze Frauen als eine „Teilklasse“ zu definieren.

  11. 11.

    Um zulässige von unzulässiger Diskriminierung zu unterscheiden, wird in der herrschenden Rechtsauffassung oft mals danach gefragt, ob eine Diskriminierungsabsicht vorlag. So wurde im Fall Washington gegen Davis (426 US 229, 239 – 245 (1976)) entschieden, dass ein konkreter Vorsatz zur Diskriminierung nachgewiesen werden muss, um einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot der amerikanischen Verfassung zu begründen. Aufgrund von Title VII entschied ein Gericht jedoch, dass bereits statistische Daten, die unverhältnismäßige Auswirkungen auf verschiedene Gruppen zeigen, dazu ausreichen können, das Vorliegen einer Diskriminierung zu untermauern (siehe Griggs, 401 US, 432.). Ob diese beiden verschiedenen Ansätze langfristig nebeneinander werden bestehen können, ist eine offene Frage: So wurde im Fall Wards Cove Packing Co., Inc. gegen Antonio (109 S Ct 2115, 2122 – 23 (1989)) entschieden, dass KlägerInnen als Anscheinsbeweis für eine unverhältnismäßige Belastung einer bestimmten Gruppe mehr als eine bloße statistische Disparität vorlegen müssen. Für eine Erörterung der konkurrierenden normativen Sichtweisen, auf denen die beiden Ansätze basieren, die jeweils auf den Vorsatz der Beklagten oder aber auf die tatsächlichen Folgen für die KlägerInnen abstellen, siehe Freeman (1978).

  12. 12.

    Siehe z. B. Moore, 708 F2d, 479.

  13. 13.

    So stellt Palmer (1983) die Frage, warum „weiße Frauen in der Frauenbewegung keine wirksameren und langlebigeren Bündnisse mit Schwarzen Frauen geschaffen hatten“, obwohl doch „Schwarze Frauen gleichzeitig Heldinnen für die Frauenbewegung geworden sind – symbolisiert durch den ständigen Rückgriffauf Sojourner Truth und ihre berühmten Worte ‚Bin ich etwa keine Frau?‘“.

  14. 14.

    Siehe Giddings (1984).

  15. 15.

    Flexner (1975: 91). Siehe auch hooks (1981: 159 – 160).

  16. 16.

    „Objektivität“ selbst ist ein Beispiel für die Reifizierung des weißen männlichen Denkens (Hull 1982: xxv).

  17. 17.

    So konnten sich viele weiße Frauen Zutritt zu vormals ausschließlich weißen männlichen Enklaven verschaffen – jedoch nicht, indem sie das Verhältnis von männlicher gegenüber weiblicher Arbeit grundlegend neu geordnet hätten, sondern größtenteils, indem sie ihre „weiblichen“ Verantwortlichkeiten auf arme Frauen und Frauen aus Minderheiten verlagerten.

  18. 18.

    Siehe allgemein Jones (1985), Davis (1981).

  19. 19.

    Wie Elizabeth Higginbotham (1982: 95) feststellte, wird „Frauen, die oft mals nicht den ‚angemessenen‘ Geschlechterrollen entsprechen, das Gefühl gegeben, inadäquat zu sein, obwohl sie als Frauen Eigenschaften besitzen, die in der Gesellschaft als positiv anerkannt werden, wenn Männer sie aufweisen. Solche Frauen werden stigmatisiert, weil ihre Abweichung von den erwarteten Geschlechterrollen als Bedrohung des Wertesystems gesehen wird.“

  20. 20.

    Eines der zentralen Dilemmata des Feminismus, das von der Universalisierung der Erfahrung weißer Frauen jedoch weitgehend verdeckt wird, besteht darin, dass Erfahrungen, die als eine Manifestation männlicher Herrschaft über Frauen beschrieben werden, statt dessen auch als Ma nifestation der Herrschafteiner dominierenden Gruppe über alle Unterdrückten interpretiert werden könnten. Dies bedeutet, dass andere, nicht-dominante Männer an dem Verhalten, den Glaubensinhalten oder den Handlungen, die zur Debatte stehen, womöglich nicht teilhaben und ihrerseits selbst Opfer „männlicher“ Machtausübung sein können. In anderen Kontexten jedoch können auch nicht-weiße [non-white] Männer „männliche Herrschaft“ ausüben, insbesondere im privaten Bereich. Versuche, sich besser darüber klar zu werden, wann Schwarze Frauen als Frauen dominiert werden und wann sie als Schwarze Frauen dominiert werden, hängen unmittelbar mit der Frage zusammen, wann Macht männlich ist und wann sie weiß und männlich ist.

  21. 21.

    Wriggins (1983: 117 – 123) diskutiert historische und aktuelle Belege, die darauf hindeuten, dass Schwarze Frauen generell nicht als keusch betrachtet werden. Hooks (1981: 54) stellt fest, dass stereotype Bilder Schwarzer Weiblichkeit während der Sklaverei auf dem Mythos gründeten, dass „alle schwarzen Frauen unmoralisch und liederlich“ seien; Smith (1982: 110) bemerkt, dass „weiße Männer jahrhundertlang ihre sexuelle Gewalt gegen Schwarze Frauen mit der Behauptung gerechtfertigt haben, dass wir lasterhaft seien, immer für jede sexuelle Begegnung ‚bereit‘“.

  22. 22.

    Aufgrund der Art, wie das Rechtssystem Keuschheit interpretierte, konnten Schwarze Frauen per Definition nicht Opfer von Vergewaltigung werden. Ein Kommentar lautete, dass „[g]emäß den herrschenden Stereotypen [sic] Schwarze Frauen keine Keuschheit besitzen konnten. Daher wurden Anzeigen wegen Vergewaltigung, die von Schwarzen Frauen erstattet wurden, automatisch ignoriert. Das Thema Keuschheit spielte nur dann eine Rolle, wenn die Anzeige von einer weißen Frau erstattet wurde“ (Wriggins 1983: 126). Anzeigen von Schwarzen Frauen wegen Vergewaltigung wurden nicht ernst genommen, unabhängig von der „Rasse“ des Täters. 1912 erklärte ein Richter: „Dieses Gericht wird [wenn es um Vergewaltigung geht] niemals eher dem Wort eines Niggers [of a Nigger] glauben als dem eines weißen Mannes“ (Wriggins 1983: 120). Wenn ein Schwarzer Mann eine weiße Frau vergewaltigte, wurde es jedoch als gerechte Strafe angesehen, ihn zu lynchen. Da die Vergewaltigung einer weißen Frau durch einen Schwarzen Mann ein „schrecklicheres Verbrechen als der Tod“ war, bestand die einzige Möglichkeit, den Zorn der Gesellschaft zu besänftigen und der Frau Genugtuung zu verschaffen, darin, den Schwarzen Mann brutal zu ermorden (Wriggins 1983: 125).

  23. 23.

    Siehe Lerner (1972); weiterhin Brownmiller (1975). Selbst dort, wo Brownmiller einräumt, dass Vergewaltigung ein Instrument rassistischen Terrors war, lehnt sie es ab, in Schwarzen Frauen einen „Sonderfall“ zu sehen – sie führt dazu Belege an, dass auch weiße Frauen von Mitgliedern des Ku-Klux-Klans vergewaltigt wurden (Brownmiller 1975: 125). Unabhängig davon, ob man rassistisch motivierte Vergewaltigung von Schwarzen Frauen als „Sonderfall“ betrachtet, sind derartige Erfahrungen wahrscheinlich anderer Art. Jedenfalls wirft Brownmillers Behandlung des Themas ernsthafte Zweifel auf, ob eine Analyse des Patriarchats weiterhin ohne ein Verständnis seiner multiplen Intersektionen mit dem Rassismus möglich ist.

  24. 24.

    Paula Giddings (1984: 82) beschreibt das Zusammenwirken sexistischer und rassistischer Stereotypen so: „Schwarzen Frauen wurden sämtliche minderwertige Eigenschaften weißer Frauen zugeschrieben, doch keine einzige ihrer Tugenden.“

  25. 25.

    Siehe Anna Julia Cooper, A Voice from the South (Negro Universities Press, 1969 Neuauflage von Aldini Printing House, Ohio, 1892).

  26. 26.

    Das folgende Beispiel verdeutlicht dies: Eine Gruppe Jura-Professorinnen hatte sich versammelt, um über „Ismen im Hörsaal“ zu diskutieren. Bei einer von Patricia Cain geleiteten Übung sollte jede Teilnehmerin drei primäre Merkmale nennen, die sie selbst beschrieben. Fast ohne Ausnahme nannten die weißen Frauen ihr Geschlecht an erster oder zweiter Stelle – keine von ihnen nannte ihre „Rasse“. Alle Frauen of Color nannten dagegen zuerst ihre „Rasse“ und an zweiter Stelle ihr Geschlecht. Dies deutet darauf hin, dass bei Beschreibungen der eigenen Identität als erstes immer der Aspekt genannt wird, der den primären Gegensatz zur jeweiligen herrschenden Norm bildet. Cain stellt fest, dass „keine weiße Frau jemals ihre ‚Rasse‘ erwähnt, während jede Frau of Color dies tut“ – in ähnlicher Weise „erwähnen heterosexuelle Frauen nicht das Attribut ‚heterosexuell‘ […] während offen lesbische Frauen immer das Attribut ‚lesbisch‘ nennen“ (Cain 1989: 210 – 211).

  27. 27.

    Für eine vergleichende Darstellung des Feminismus in der „Dritten Welt“, die eine parallele Beobachtung macht, siehe Jayawardena (1986: 1 – 24). Jayawardena stellt fest, dass der Feminismus dort nur als Teil eines übergeordneten Kampfs gegen imperialistische Vorherrschaft „akzeptiert“ worden sei. Der soziale und politische Status von Frauen hat sich stets dann am meisten verbessert, wenn es galt, den umfassenderen Kampf gegen den Imperialismus voranzubringen.

  28. 28.

    Für eine Diskussion, wie die rassistische Ideologie eine polarisierende Dynamik erzeugt, die Schwarze unterdrückt und Weiße privilegiert, siehe Crenshaw (1988: 1331, 1371 – 1376).

  29. 29.

    Ein durchgängiges Problem bei allen negativen Darstellungen von AfroamerikanerInnen besteht darin, dass sie selten durch positive Bilder ausgeglichen werden. Andererseits übersahen die meisten Kritiker den positiven Wandlungsprozess, den die männliche Hauptfigur in Die Farbe Lila durchläuft.

  30. 30.

    Siehe Rainwater und Yancey (1967: 427 – 429) mit Kritik am Moynihan-Bericht u. a. von Charles E. Silberman, Christopher Jencks, William Ryan, Laura Carper, Frank Riessman und Herbert Gans.

  31. 31.

    Rainwater und Yancey (1967: 395 – 397). Zu den Kritikern gehörten Martin Luther King, Jr., Benjamin Payton, James Farmer, Whitney Young, Jr. und Bayard Rustin.

  32. 32.

    Zu den nennenswerten Ausnahmen gehört Johnson Jackson (1973: 185 – 186).

  33. 33.

    In den Worten der Kolumnistin Mary McGrory (1986), die die Sendung in höchsten Tönen lobte, habe Moyers festgestellt, dass Sex im Schwarzen Ghetto so verbreitet sei „wie eine Tasse Kaffee“. George Will (1986) behauptete, dass sexbesessene Schwarze Männer eine größere Gefahr darstellten als Bull Conner, der Polizeichef von Birmingham (Alabama), der in den 60er Jahren wegen seines brutalen Vorgehens gegen friedliche DemonstrantInnen gegen die Rassentrennung international bekannt wurde – u. a. ließ er Feuerwehrschläuche gegen demonstrierende Schulkinder richten.

    Ich vermute, dass die Sendung die Debatte über die so genannte „Unterschicht“ beeinflusst hat, indem sie ohnehin bestehende Tendenzen, Armut auf individuelle „Unsittlichkeit“ zurückzuführen, durch drastisches Bildmaterial verstärkt hat. Vor kurzem fand eine denkwürdige Diskussion über die politischen Implikationen der Armut in der Schwarzen Community statt, auf der eine Studentin bemerkte, gegen die Armut von Schwarzen ließe sich erst etwas tun, wenn Schwarze Männer aufhörten, sich wie „vagabundierende Penisse“ aufzuführen, wenn Schwarze Frauen aufhörten, „auf Schritt und Tritt“ Babys in die Welt zu setzen, und sich alle Schwarzen die Moral der Mittelklasse aneigneten. Als ihre Quelle nannte die Studentin die Sendung von Moyers.

  34. 34.

    Auch wenn es sowohl theoretisch als auch politisch problematisch ist, dass sich die Kritik an der Sendung nahezu ausschließlich auf deren rassistische Aspekte konzentrierte, war dies angesichts der rassistischen Natur der darauf folgenden Kommentare, die Moyers’ Sicht zustimmten, dennoch vollkommen verständlich. Wie in Diskussionen über „Rasse“ typisch, ging es in den Kommentaren zu der Moyers-Sendung um mehr als nur die Probleme Schwarzer Familien; einige ergriffen die Gelegenheit, nicht nur die Schwarze Unterschicht anzuklagen, sondern auch die Führung der Schwarzen Bürgerrechtsbewegung, den Kampf gegen die Armut, Affirmative- Action-Maßnahmen und andere Maßnahmen gegen rassistische Diskriminierung. Siehe Will (1986).

  35. 35.

    Deren Schwierigkeiten lassen sich ebenfalls mit der Vorherrschafteines Wirtschaftssystems und einer Familienpolitik in Verbindung bringen, die die Kernfamilie als Norm und andere Familienformen als „Abweichungen“ behandelt, die gesellschaftlicher Unterstützung unwürdig sei.

  36. 36.

    Zu Wilsons Vorschlägen gehören makroökonomische Maßnahmen, die ein ausgewogenes Wirtschaftswachstum fördern, eine gesamtstaatlich ausgerichtete Arbeitsmarktstrategie, ein Programm zur Sicherstellung des Unterhalts für Kinder, eine Strategie zur Kinderbetreuung sowie bedarfsabhängige und „rassen“-spezifische finanzielle Unterstützungen für Familien.

  37. 37.

    Auch eine Analyse über den Einfluss des Faktors Gender auf den Wandel de familiären Strukturen sucht man bei Wilson vergeblich. Dementsprechend erfährt man auch wenig über die Konflikte, zu denen es kommen kann, wenn ökonomische und demographische Faktoren es unmöglich machen, geschlechtsspezifischen Rollenerwartungen gerecht zu werden. Die Konzentration auf demo graphische und strukturelle Erklärungen stellt einen Versuch dar, eher psychosoziale Ansätze wie die von Moyers bzw. Moynihan zu überwinden, die gefährlich nah daran sind, den Opfern die Schuld zu zuschieben. Vielleicht ist dies auch der Grund, warum ihre Vorherrschafteher als Gefährdung für Versuche gilt, eine Politik zu erreichen, die die sich verschlechternden Lebensbedingungen der Arbeiterklasse und armer Schwarzer Gemeinden effektiv verbessern könnten.

  38. 38.

    So nennt Wilson (1987: 153) den Bedarf an Kinderbetreuung und Berufsausbildung für alleinerziehende Mütter nur im Vorbeigehen. Andere Praktiken und politische Maßnahmen, die rassistisch und sexistisch sind und zu den armseligen Bedingungen beitragen, unter denen fast die Hälfte aller Schwarzen Frauen leben müssen, werden gar nicht erwähnt.

  39. 39.

    Pauli Murray (1975) beobachtet, dass Sexismus zumindest teilweise Ursache für die sozialen Probleme Schwarzer Frauen ist.

Literatur

  • Austin, Regina (1989): Sapphire-Bound! In: Wisconsin Law Review, 539.

    Google Scholar 

  • Brownmiller, Susan (1975): Against Our Will. Men, Women and Rape. New York: Simon and Schuster.

    Google Scholar 

  • Cain, Patricia A. (1989): Feminist Jurisprudence: Grounding the Theories. In: Berkeley Women’s Law Journal 4(2), 199 – 214.

    Google Scholar 

  • Cooper, Anna Julia (1969): A Voice from the South. New York: Negro Universities Press. (Reprint der Ausgabe von Aldine Printing House, Ohio 1892).

    Google Scholar 

  • Crenshaw, Kimberlé W. (1988): Race, Reform and Retrenchment: Transformation and Legitimation in Antidiscrimination Law. In: Harvard Law Review 101(7), 1331 – 1387.

    Article  Google Scholar 

  • Davis, Angela (1981): Women, Race and Class. An Activist Perspective. New York: Random House.

    Google Scholar 

  • Estrich, Susan (1987): Real Rape. How the Legal System Victimizes Women Who Say No. Cambridge, Mass: Harvard University Press.

    Google Scholar 

  • Flexner, Eleanor (1975): Century of Struggle: The Women’s Rights Movement in the United States. Cambridge, Mass: Belknap Press of Harvard University Press.

    Google Scholar 

  • Freeman, Alan David (1978): Legitimizing Racial Discrimination Through Antidiscrimination Law. A Critical Review of Supreme Court Doctrine. In: Minnesota Law Review 62, 1049 – 1119.

    Google Scholar 

  • Giddings, Paula (1984): When and Where I Enter: The Impact of Black Women on Race and Sex in America. New York: William Morrow and Co.

    Google Scholar 

  • Higginbotham, Elizabeth (1982): Two Representative Issues in Contemporary Sociological Work on Black Women. In: Hull, G.; Bell Scott, P. und B. Smith (Hrsg.): All the Women Are White, All the Blacks Are Men, but Some of Us Are Brave. New York: The Feminist Press, 93 – 97.

    Google Scholar 

  • hooks, bell (1981): Ain’t I a Woman. Black Women and Feminism. Boston, Mass.: South End Press.

    Google Scholar 

  • Hull, Gloria; Bell Scott, Patricia und Barbara Smith (Hrsg.) (1982): All the Women Are White, All the Blacks Are Men, but Some of Us Are Brave. New York: The Feminist Press.

    Google Scholar 

  • Jayawardena, Kumari (1986): Feminism and Nationalism in the Third World. London: Zed Books.

    Google Scholar 

  • Jackson, Jacquelyne Johnson (1973): Black Women in a Racist Society. In: Willie, C.; Kramer, B. und B. Brown (Hrsg.): Racism and Mental Health. Pittsburgh: University of Pittsburgh Press, 185 – 268.

    Google Scholar 

  • Jones, Jacqueline (1985): Labor of Love, Labor of Sorrow; Black Women, Work, and the Family from Slavery to the Present. New York: Basic Books.

    Google Scholar 

  • Lerner, Gerda (1972): The Rape of Black Women as a Weapon of Terror. In: Dies. (Hrsg.): Black Women in White America. New York: Pantheon Books, 172 – 193.

    Google Scholar 

  • Matthews, Jack (1985): Some Blacks Critical of Spielberg’s Purple. In: Los Angeles Times, 20. 12. 1985.

    Google Scholar 

  • Matthews, Jack (1986): Three Color Purple Actresses Talk About Its Impact. In: Los Angeles Times, 31. 01. 1986.

    Google Scholar 

  • Moynihan, Daniel P. (1965): The Negro Family. The Case for National Action. Office of Policy Planning and Research, United States Department of Labour.

    Google Scholar 

  • McGrory, Mary (1986): Moynihan was Right 21 Years Ago. In: The Washington Post, 26. 01. 1986.

    Google Scholar 

  • Murray, Pauli (1975): The Liberation of Black Women. In: Freeman, J. (Hrsg.): Women: A Feminist Perspective. Mountain View, Cal.: Mayfield, 351 – 362.

    Google Scholar 

  • Page, Clarence (1986): Toward a New Black Cinema. In: Chicago Tribune, 12. 01. 1986.

    Google Scholar 

  • Palmer, Phyllis (1983): The Racial Feminization of Poverty. Women of Color as Portents of the Future for All Women. In: Women’s Studies Quarterly 11(3), 4 – 6.

    Google Scholar 

  • PBS (1986): The Vanishing Black Family. PBS Television Broadcast, Januar 1986.

    Google Scholar 

  • Rainwater, Lee und William I. Yancey (1967): The Moynihan Report and the Politics of Controversy. Cambridge, Mass.: MIT Press.

    Google Scholar 

  • Scales Trent, Judy (1989): Black Women and the Constitution: Finding Our Place, Asserting Our Rights (Voices of Experience: New Responses to Gender Discourse). In: Harvard Civil Rights – Civil Liberties Law Review 24(9), 23 – 27.

    Google Scholar 

  • Shoben, Elaine W. (1980): Compound Discrimination: The Interaction of Race and Sex in Employment Discrimination. In: New York University Law Review 55, 793 – 803.

    Google Scholar 

  • Siskel, Gene (1986): Does Purple Hate Men? In: Chicago Tribune, 05. 01. 1986.

    Google Scholar 

  • Smith, Beverly (1982): Black Women’s Health: Notes for a Course. In: Hull, G.; Bell Scott, P. und B. Smith (Hrsg.): All the Women Are White, All the Blacks Are Men, but Some of Us Are Brave. New York: The Feminist Press, 103 – 114.

    Google Scholar 

  • Spelman, Elizabeth (1988): The Inessential Woman. Problems of exclusion in feminist thought. Boston, Mass.: Beacon Press.

    Google Scholar 

  • Will, George (1986): Voting Rights Won’t Fix It. In: The Washington Post, 23. 01. 1986.

    Google Scholar 

  • Wilson, William Julius (1987): The Truly Disadvantaged: The Inner City, The Underclass and Public Policy. Chicago, Ill.: University of Chicago Press.

    Google Scholar 

  • Wriggins, Jennifer (1983): Rape, Racism, and The Law. In: Harvard Women’s Law Journal 6, 103 – 141.

    Google Scholar 

Download references

Authors

Editor information

Editors and Affiliations

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 2013 Springer Fachmedien Wiesbaden

About this chapter

Cite this chapter

Crenshaw, K.W. (2013). Die Intersektion von „Rasse“ und Geschlecht demarginalisieren: Eine Schwarze feministische Kritik am Antidiskriminierungsrecht, der feministischen Theorie und der antirassistischen Politik1 . In: Lutz, H., Vivar, M.T.H., Supik, L. (eds) Fokus Intersektionalität. Geschlecht und Gesellschaft, vol 47. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-531-19550-6_2

Download citation

Publish with us

Policies and ethics