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Zusammenfassung

Manche Leute würden auf diese Kapitelüberschrift erwidern, daß junge Leute zu sehr mit dem Leben beschäftigt sind, als daß sie der Literatur große Aufmerksamkeit schenken oder die Biographien anderer Leute, ob real, mythisch oder fiktiv, rühmen könnten. Aber junge Leute entscheiden sich oft für neue Formen von Musik und Dichtung, meist in Opposition zum Geschmack und den Traditionen ihrer Eltern oder dem, was sie als orthodox ansehen. Das ist in der Gegenkultur der 60er und 70er Jahre unseres Jahrhunderts mit ihrer Begeisterung für selbstbestimmte Musik und für ihre Musiker als Helden und Rollenvorbilder so offenkundig gewesen, daß es gefährlich leicht erscheinen könnte, diese Art von Verhalten auf die diszipliniertere Gesellschaft Roms zurückzuprojizieren. Doch innerhalb der Grenzen römischen Anstands und im Rahmen der Freiheit, die man der Jugend zugesteht, bevor sie ›ruhig wird‹, können wir die gleiche Art von Widerstand gegen elterliche und gesellschaftliche Zwänge und die gleiche Zustimmung zu alternativen Wertesystemen auch dort vorfinden.

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Notizen

  1. Zum romantischen Bild des Antonius vgl. J. Griffin, Latin Poets and Roman Life, Baltimore 1985, Kap. 2.

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  2. Über Clodia, mit sehr großer Sicherheit die Frau, später Witwe des Metellus Celer, ist viel geschrieben worden; die besten Untersuchungen stammen von T. P Wiseman, Catullan Questions, Leicester 1969 und Catullus and His World, Cambridge 1985.

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  3. Im Lateinischen muß das eine Wort stuprum jedweden außerehelichen Geschlechtsverkehr mit ehrbaren Frauen, ob erzwungen oder mit ihrem Einverständnis, abdekken, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine unverheiratete Frau, eine Ehefrau oder eine Witwe handelte. Solcher Geschlechtsverkehr war ein Vergehen gegen die Familie, fiel aber in der Zeit vor der Gesetzgebung des Augustus nicht in die öffentliche Gerichtsbarkeit. Vgl. R.E. Fantham, »Stuprum«, EMC 10 (1992), 267–92.

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  4. Zur Gesetzgebung des Augustus vgl. N. Lewis u. M. Reinhold, Roman Civilization, Bd. 1: The Republic and the Augustan Age, 2. Aufl. New York 1990, 603–4;

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  5. K. Chisholm u. J. Ferguson, Rome: The Augustan Age, Oxford 1981, 168, 176.

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  6. Die lex Iulia de adulteriis (18 v. Chr.) schrieb strafrechtliche Konsequenzen für erwiesenen Ehebruch vor, doch unter der lex Iulia de maritandis ordinibus (18 v. Chr.) und der späteren lex Papia Poppaea (9 n. Chr.) betrafen die Strafen für den Fall, daß man nicht heiratete oder keine Kinder hatte, nur die Geschwindigkeit der Karriere im öffentlichen Dienst und das Recht, Erbschaften auch außerhalb der unmittelbaren Familie anzunehmen. Keines dieser Gesetze wurde vor dem Tod des Vergil und des Tibull erlassen; Properz hatte die Liebesdichtung zu dieser Zeit schon fast aufgegeben. [A.d.Ü.:Vgl. jetzt A. Mette-Dittmann, Die Ehegesetze des Augustus Eine Untersuchung im Rahmen der Gesellschaftspolitik des Princeps, Stuttgart 1991.]

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  7. Die Anzahl der Briefe in der ersten Sammlung ist umstritten, weil man den 15. Brief (von Sapphos Hand) und einige andere der Unechtheit verdächtigt und ihnen die Absicht zuschreibt, Ovid übertreffen oder fremde Gedichte als Werke Ovids ausgeben zu wollen. Ovid berichtet, daß sein Freund Sabinus Antworten auf seine Briefe verfaßt habe, doch müssen die drei Paare von Briefen, die Helena und Paris, Hero und Leander und Acontius und Cydippe einander schreiben, später verfaßt worden sein. Vgl. E.J. Kenney, »Love and Legalism«, Arion 9 (1970), 388–414 und seine Ausgabe Heroides XVI–XXI, Cambridge 1995.

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  8. Zum Einfluß des beliebten Mimus (der nicht stumm war, sondern ein Libretto hatte, das Improvisation erlaubte) vgl. J.C. McKeown, »Augustan Elegy and Mime«, PCPhS 205 (1979), 70-80, Anm. 73-74 zu am. 3, 4, dem einzigen Gedicht in der Sammlung, wo Ovid das Wort adultera, und zwar mehr als einmal, benutzt. Am. 2, 19 geht von denselben Voraus Setzungen aus. McKeown (76) vertritt die Ansicht, daß die erotische Rolle, in die der Elegiker schlüpfe, von der Gattung abhänge, die er seiner Bearbeitung zugrunde lege; das sei gewöhnlich die Komödie oder das Epigramm, die eine freigelassene Sklavin voraussetzten, die von ihrem Körper lebe, doch wenn der Mimus zugrundeliege, nehme der Elegiker die Rolle des Ehebrechers an.

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  9. Zur Rolle der dynastischen Probleme als einer Ursache für Ovids Verbannung vgl. J. Thibault, The Mystery of Ovid’s Exile, Berkeley, Calif. 1964

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  10. P. Green, »Carmen et Error«, ClAnt 1.2 (1982), 202-20.

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  11. Zum Schicksal der beiden Iuliae vgl. B.M. Levick, »Julians and Claudians«, G&R 22 (1975), 29–38; »The Fall of Julia the Younger«, Latomus 35 (1976), 301-39.

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  12. Zu Ovids Exildichtung vgl. E.J. Kenney, »The Poetry of Ovid’s Exile«, PCPhS 191 (1965), 37–49; Kenney zitiert zustimmend A. G. Lees Beschreibung dieser Gedichte als »eine ovidische Erfindung ohne Parallele in der griechischen oder lateinischen Literatur«.

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  13. Zu diesem Spiel der Gegenüberstellung von feststellender Aussage und Andeutung vgl. G. Nugent, »Tristia 2: Ovid and Augustus«, in: Between Republic and Empire, hg. v. K.A. Raaflaub u. M.Toher, Berkeley, Calif. 1990, 239–57.

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  14. Zu dieser Koinzidenz und anderen Affinitäten zwischen dem Brief des Horaz an Augustus und Ovids zweitem Buch der Tristien vgl. jetzt A. Barchiesi, »Insegnare ad Augusto«, MD 31 : Mega Nepios — Il destinatario (1994), 149–84.

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Fantham, E. (1998). Unaugusteische Aktivitäten. In: Literarisches Leben im antiken Rom. J.B. Metzler, Stuttgart. https://doi.org/10.1007/978-3-476-03734-3_4

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-476-03734-3_4

  • Publisher Name: J.B. Metzler, Stuttgart

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