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Part of the book series: Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie ((JRR,volume 4))

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Zusammenfassung

Der Begriff der Klassenjustiz kommt in der Bundesrepublik seit einiger Zeit in der Rechtssoziologie und der sich mit der Justiz beschäftigenden Publizistik immer stärker in Gebrauch (1)*. Soweit der Begriff, was nahe liegt, in polemisch propagandistischer Form und offenkundig politischer Zielsetzung verwendet wird, braucht er die Wissenschaft nicht zu beschäftigen und namentlich nicht Gegenstand einer Tagung zu sein, die sich mit der Soziologie des Gerichtsverfahrens beschäftigt. Indessen würde man den Absichten der Autoren, die ihn benutzen, durchaus nicht gerecht, wenn man es dabei beließe, sie dem Verdacht auszusetzen, derartige Intentionen zu verfolgen. Zwar ist kaum zu verkennen, daß der Begriff häufig eine kritische Spitze aufweist und sein Reiz sich nicht zuletzt aus seinem Potential für den politischen Meinungskampf erklärt. Aber neben und ungeachtet dieses Elements wird der Begriff als Instrument zur soziologischen Beschreibung und Erklärung des richtlichen Entscheidungsprozesses oder doch wichtiger in ihm auftretender Phänomene verwendet, und der Anspruch kann sogar so weit reichen, ihn als Instrument der wissenschaftlichen Analyse mit gleichem Rang neben die bisher gebräuchlichen Norm-, Rollen- und systemtheoretischen Ansätze zu stellen, die in der Justizsoziologie sonst, namentlich auch in den Vereinigten Staaten, üblich sind (2). Dieser Umstand nötigt dazu, sich mit seiner wissenschaftlichen Aussagekraft und Tragweite kritisch auseinanderzusetzen. Seine Herkunft aus dem marxistischen Vorstellungsschatz ist offenkundig und braucht hier nicht im Einzelnen belegt zu werden (3). Sie hat zur Folge, daß ihm, mindestens atmosphärisch, die Marx’schen Lehren von der Dichotomie der Gesellschaft (Kapitalisten- und Arbeiterklasse bzw. Bourgeoisie und Proletariat), vom Klassenkampf, der Selbstzerstörung des Kapitalismus, der proletarischen Revolution und schließlich vom Endzustand der klassenlosen Gesellschaft unlöslich anhaften. Wieweit er in diesem Sinn tatsächlich verstanden und gebraucht wird, ist weiter unten zu erörtern (4). In die rechtssoziologische Begriffswelt wurde er in Deutschland durch Ernst Fraenkel in den 20er Jahren eingeführt (5), nachdem ihn bereits vorher namentlich Karl Liebknecht in seinen Reden und Schriften gebraucht hatte (6). Zu der Publizität, die er gegenwärtig besitzt, hat ihm aber vor allem Ralf Dahrendorf verholfen, der ihn in seinem Buch „Gesellschaft und Demokratie in Deutschland“ (7) für die Beschreibung der westdeutschen Justiz und ihrer Eigenarten einführt und im Duktus seiner Darstellung auffallend stark betont.

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Anmerkungen

  1. Vgl. namentlich Lautmann, Klassenjustiz?, in: Der Bürger im Staat, 1970, S. 155 ff.; ders., Soziologie vor den Toren der Jurisprudenz, Stuttgart 1971, S. 69 ff.; Rottleuthner, Klassenjustiz?, Kritische Justiz 1969, S. 1-26, neueste erweiterte Fassung in: ders., Rechtswissenschaft als Sozialwissenschaft, Frankfurt 1973, S. 42 ff.; ders., Richterliches Handeln, Zur Kritik der juristischen Dogmatik, Frankfurt 1973, S. 162-183; Geffken, Klassenjustiz, Frankfurt 1972; ders., Zur Kritik der Klassenjustiz, Demokratie und Recht 1973, S. 273 ff.; ferner die Aufsätze in: „Klassenjusitz heute“Heft 1/1973 der Zeitschrift „Vorgänge“mit Aufsätzen u.a. von Rasehorn, Rechtslosigkeit als Klassenschicksal; Wassermann, Gedanken zur Wirtschaftskriminalität; Kaupen, Klassenjustiz in der Bundesrepublik?, Lautmann/Peters, Ungleichheit vor dem Gesetz, Strafjustiz und soziale Schichten; Sack, Klassenjustiz und Selektionsprozesse; Ostermeyer, Justizreform — Quadratur des Kreises; Ott, Politische Benachteiligung eines Arbeitnehmers; Kupke, Soziale Benachteiligung in Mietrechtsprozessen. Vgl. dazu auch meine Besprechung in JA 1973, S. 433.

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  2. Vgl. etwa die Darstellung der verschiedenen Forschungsansätze bei Rottleuthner, Richterliches Handeln, a.a.O.; ferner Geffken, Klassenjustiz, a.a.O. Ein Oberblick über die US-amerikanische Justizsoziologie findet sich bei Manfred Weiss, Die Theorie der richterlichen Entscheidungstätigkeit in den Vereinigten Staaten von Amerika, Frankfurt 1971; ferner in meiner Einführung in die Rechtssoziologie, 2. Aufl., Berlin 1973, S. 38 ff.

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  3. Marx und Engels haben zwar keine gesonderte Rechtstheorie entwickelt. Sie haben jedoch den Begriff der „Klasse“ als einen Zentralbegriff ihrer Lehre benützt. Daneben ergibt sich aus ihrem Verständnis des bürgerlichen Rechts (vgl. „Das Kapital“, MEW 23, S. 99, 351 f.) daß jede Rechtsanwendung durch den bürgerlichen Staat Klassenjustiz sein muß.

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  4. Vgl. Abschnitt V.

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  5. Fraenkel, Zur Soziologie der Klassenjustiz, 1927, Neudruck, Darmstadt 1968.

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  6. Vgl. Rechtsstaat und Klassenjustiz 1907, in: Gesammelte Reden und Schriften Bd. 2, Berlin 1960; ders., Gegen die preußische Klassenjustiz 1910, a.a.O., Bd. 3.

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  7. München 1965, S. 273 ff. Vgl. auch Dahrendorfs Werk „Soziale Klassen und Klassenkonflikte in der industriellen Gesellschaft“, 1957; amerikanische Ausgabe: Class and Class Conflict in Industrial Society, Stanford/Cal. 1959.

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  8. Vgl. die Stichworte „Klasse “, „Klassengesellschaft", „Klassenkampf“ in: G. Claus und M. Buhr (Hrsg.), Philosophisches Wörterbuch, 7. Aufl., Bd. 1, Ostberlin 1970.

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  9. Besonders charakteristisch für die Uneinheitlichkeit des bürgerlichen Sprachgebrauchs sind die Beiträge in Heft 1/1973 der Zeitschrift „Vorgänge“(s. Anm. 1). Im englischen Sprachraum bedeutet das Wort class Klasse, Schicht und soziale Gruppe zugleich. Einen uneinheitlichen Gebrauch auf marxistischer Seite findet man schon bei Liebknecht, a.a.O., Bd. 2, S. 17, wo er die Begriffe Schicht und Klasse abwechselnd aber im gleichen Sinne gebraucht. Die Uneinheitlichkeit wird auch gerügt von Geffken, Demokratie und Recht, a.a.O., S. 273 ff. Vgl. ferner das Zitat Anm. 8.

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  10. Rechtsstaat und Klassenjustiz, a.a.O., S. 38 ff.

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  11. Vgl. bereits Liebknecht, a.a.O., Bd. 2, S. 38, 41, Bd. 3, S. 25. Ferner G. Winter und F. Schumann, Sozialisation und Legitimierung des Rechts im Strafverfahren, zugleich ein Beitrag zur Frage des rechtlichen Gehörs, in: Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie, Bd. 3, S. 529-554, sowie A. M. Tausch und I. Langer, Soziales Verhalten von Richtern gegenüber Angeklagten, Zeitschrift für Entwicklungspsychologie und pädagogische Psychologie, 1971, S. 289.

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  12. Vgl. die zahlreichen Einzelbeispiele bei Rasehorn, a.a.O. (Anm. 1), S. 5 ff.; ferner bei Lautmann, Der Bürger im Staat, a.a.O., (Anm. 1), S. 158; Einzelbeobachtungen finden sich bei demselben Autor in: Justiz - Die stille Gewalt, Frankfurt 1972, passim.

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  13. Vgl. den Beitrag von M. Rehbinder in diesem Band und die dort in Fn. 1 genannten Autoren.

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  14. § 465 StPO in Zusammenhang mit § 92, Nr. 7 GKG.

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  15. § 114, 115, Abs. 1, Nr. 1, ZPO.

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  16. Zum folgenden vgl. Rasehorn, a.a.O., (Anm. 1) S. 9, unter Hinweis auf F. Sack, Neue Perspektiven in der Kriminologie, in: R. König und F. Sack (Hrsg.), Kriminalsoziologie, Frankfurt 1968, S. 431 ff.

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  17. Ebenda. Vgl. ferner M. Brusten, Determinanten selektiver Sanktionierung durch die Polizei, in: J. Feest, R. Lautmann (Hrsg.), Die Polizei, Soziologische Studien und Forschungsberichte, Opladen 1971, bes. S. 43 ff. m.w.N. in Fn. 37.

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  18. Vgl. Tiedemann (Hrsg.), Die Verbrechen in der Wirtschaft, Karlsruhe 1970, sowie Wassermann, a.a.O. (Anm. 1 ), S. 26 - 31.

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  19. JZ 1961, S. 273 ff.

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  20. Vgl. Liebknecht, a.a.O., Bd. 2, S. 31, Bd. 3, S. 6-15, und 24-26; insb. in Bezug auf die Moral von Angehörigen der Unterschicht siehe Rasehorn, a.a.O., S. 13-16. Hierzu gehört auch die von J. Limbach im vorliegenden Band S. 309 ff., herausgearbeitete Tatsache, daß Richter sich der Unwissenheit und Unerfahrenheit von sozial unterprivilegierten Verbrnuchern bei Ratenkäufern nicht im klaren sind.

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  21. Kaupen, a.a.O., (Anm. 1), S. 33; ebenso Geffken, Demokratie und Recht, a.a.O., (Anm. 1 ), S. 279.

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  22. Kupke, Soziale Benachteiligung in Mietrechtsprozessen, a.a.O., (Anm. 1), S. 82 ff.

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  23. Berichtet bei Rottleuthner, Richterliches Handeln, a.a.O., (Anm. 1), S. 182.

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  24. KJ 1970, S. 479 - JZ 1972, S. 89 mit Anmerkung von Kübler.

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  25. Vgl. Xenia Rajewsky, Arbeitskampfrecht in der Bundesrepublik, Frankfurt 1970, und die zahlreichen Nachweise dort.

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  26. Vgl. für das Mietrecht Kupke, a.a.O. (Anm. 1), S. 85 f. Offensichtlich treten die oben S. 124 f. aufgezeigten Probleme der Unterschicht vor Gericht bei den sprachunkundigen und ungebildeten Ausländern noch stärker hervor.

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  27. Dagegen gehören Prozesse gegen politisch mißliebige Personen und Gruppen nicht in diesen Zusammenhang, weil bei den dort Angeklagten die Unterschicht unterrepräsentiert ist und selbst wo Arbeiter angeklagt werden, deren Selbsteinschätzung als „Speerspitze der Arbeiterklasse“ nur subjektiv festzumachen ist, während offen bleibt, ob sie auch objektiv die Interessen der Arbeiter vertreten; vgl. zum Ganzen auch meine Einführung in die Rechtssoziologie (Anm. 2), S. 33.

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  28. Lautmann, Klassenjustiz?, a.a.O., S. 159.

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  29. Zum Beispiel Lewrenz u.a., Die Strafzumessungspraxis bei Verkehrsdelikten in der BRD, Hamburg 1968; Opp/Peuckert, Ideologie und Fakten in der Rechtssprechung. Eine soziologische Untersuchung über das Urteil im Strafprozeß, München 1971.

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  30. Kritisch dazu Geffken, Demokratie und Recht, a.a.O., der von marxistischer Seite aus kritisiert, daß die bisherige Klassenjustizdiskussion in der BRD überwiegend für und von Juristen geführt werde. Derartig determinierte Untersuchungen hätten „klassenmäßig bedingte Grenzen“, denn die Juristen hätten es gelernt, sich selbst (und die Justiz) „als Zentrum des gesellschaftlichen Alls zu begreifen“.

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  31. Unter den Richtern, die sich mehr oder weniger stark mit der Justizsoziologie beschäftigt haben, wären zu nennen R. Wassermann, T. Rasehorn, H. Ostermeyer, W. Richter und R. Schmid. Was die Rechtswissenschaftler betrifft, die sich mit Justizsoziologie beschäftigen, so kann man heute schon konstatieren, daß eine einigermaßen vollständige Aufzählung den hier zur Verfügung stehenden Raum sprengen würde.

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  32. Einen ähnlichen Gedanken vertritt schon Liebknecht, wenn er sagt, das Wesen der Klassenjustiz liege in „allgemeinen menschlichen Eigenschaften“ (a.a.O., Bd. 2, S. 117). Vgl. ferner z.B. Dahrendorf, a.a.O., (Anm. 7), S. 273, und dezidiert Lautmann, Klassenjustiz?, a.a.O., (Anm. 1), S. 155, der in einer solchen Haltung einzelner Richter die „krasseste Form“von Klassenjustiz sieht. Vgl. schließlich auf einer abstrakten erkenntnistheoretischen Ebene Th. Adorno (Vorlesung zur Einleitung in die Erkentnistheorie, Frankfurt o.J., S. 117): „Das eigentlich logische allgemeine Subjekt, das man gewohnt ist als das konstitutive Objekt von Erkenntnis überhaupt anzusprechen, das ist in Wirklichkeit ein gesamtgesellschaftliches Subjekt; wir sind gleichsam nur die Träger dieser intersubjektiven gesamtgesellschaftlichen Rationalität, und wir sind als einzelne konkrete Individuen gar nicht unmittelbar identisch mit jener Vernunft“.

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  33. Lautmann, a.a.O., Vgl. auch Liebknecht, a.a.O., Bd. 3, S. 39, und Kaupen, a.a.O., (Anm. 1).

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  34. KZfSS, Soziale Schichtung und Mobilität in Westdeutschland, 1958, S. 1 ff.

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  35. Die Zahlen wurden der bei Richter, Zur soziologischen Struktur der deutschen Richterschaft, Stuttgart 1968, S. 12, abgedruckten Tabelle entnommen.

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  36. Nach Kaupen, Die Hüter von Recht und Ordnung, Neuwied 1970, Tabelle 17, S. 78.

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  37. Das Ergebnis entspricht übrigens weitgehend den Feststellungen, die Schmidhauser für die Rekrutierung der Richter am Supreme Court der USA gefunden hat, vgl. John R. Schmidhauser, The Justices of the Supreme Court, 3 Midwest Journal of Political Science, 1959, S. 1 - 57.

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  38. Vgl. Kaupen, a.a.O., (Fn. 36).

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  39. Kaupen, a.a.O.

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  40. Rottleuthner faßt zusammen: „Der wissenschaftliche Nachweis von Klassenjustiz dürfte aber zumeist scheitern am,Argument des Einzelfalles’: Es handele sich um Ausnahmen; es müßten Tendenzen Häufigkeiten nachgewiesen werden, aber es fehlt an der Häufigkeit vergleichbarer Fälle (Welcher Fall ist kein,neuer’?) und am,Argument der Eigenart des Falles’, an der Narrativität des Sachverhalts. Es lassen sich immer Besonderheiten in jedem Fall herausheben, die eine differenzielle Beurteilung erlauben. — Dann geht es nur noch um Plausibilität — um plausible Begründung der Kriterien der Ähnlichkeit und der Unterschiedlichkeit. Der Nachweis von Klassenjustiz ist ein Kampf darum, wer Türhüter der Plausibilität sei“(Rottleuthner, Richterliches Handeln, a.a.O., S. 183).

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  41. Am ehesten in der Strafzumessungspraxis; s. dazu oben bei Anm. 30.

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  42. Im Ergebnis ebenso Rottleuthner, a.a.O., (Anm. 40).

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  43. So neben den „klassischen“Autoren Liebknecht und Fraenkel z.B. von Hannover, Politische Justiz 1918-1933, Frankfurt 1966, Kirchheimer, Politische Justiz, Neuwied/ Berlin 1965, Geffken, a.a.O., (Anm. 1), Rottleuthner, a.a.O., und neuerdings auch Kaupen, a.a.O., (Anm. 1).

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  44. Vgl. neben Dahrendorf die Beiträge von Lautmann sowie von Rasehorn, Wassermann, Ostermeyer, in: „Vorgänge“(Anm. 1).

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  45. So besonders markant Rasehorn, a.a.O.; vgl. dazu meine Kritik, a.a.O., (Anm. 1), sowie die kritischen Bemerkungen Geffkens, Demokratie und Recht, a.a.O., S. 274 („beschränkte Diagnose — beschränkte Therapie“).

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  46. Vgl. u. v. a. W. Abendroth, Ist der Marxismus „überholt“?, in: Antagonistische Gesellschaft und politische Demokratie, Aufsätze zur politischen Soziologie, 2, Aufl., Neuwied 1972, S. 344 ff.

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  47. Vgl. Stichwort Social Class in: Gould/Kolb (Ed.), A Dictionary of the Social Sciences. London 1964.

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  48. Vgl. u.a. Dahrendorf, Klassen und Klassenkonflikt in der industriellen Gesellschaft, a.a.O.; Popitz, Zum Begriff der Klassengesellschaft, Hamburger Jahrbuch für Wirtschafts-und Gesellschaftspolitik Bd. 3, 1958; Schelsky, Die Bedeutung des Klassenbegriffs für die Analyse unserer Gesellschaft, 1961, in: Auf der Suche nach Wirklichkeit, Düsseldorf 1965, S. 352 ff.

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  49. So z.B. H. Jung, Zu den klassentheoretischen Grundlagen einer sozialstatistischen Analyse der Klassen-und Sozialstruktur der BRD, in: Klassen-und Sozialstruktur der BRD 1950-1970 (herausgegeben vom Institut für marxistische Studien und Forschungen, Frankfurt 1972, Teil 1); auch Geffken, a.a.O., (Anm. 1).

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  50. Karl Marx und F. Engels, Ausgewählte Schriften in zwei Bänden, 17. Aufl., Berlin 1966, Band 2, S. 17.

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  51. Vgl. z.B. den von Forsthoff herausgegebenen Sammelband „Rechtsstaatlichkeit und Sozialstaatlichkeit“, Darmstadt 1968.

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  52. Vgl. meine Einführung in die Rechtssoziologie, a.a.O., S. 1-3.

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  53. Vgl. Rüdiger Spiegelberg, Einige Daten zur Rekrutierung und Ausbildung der Polizei, in: Die Polizei, herausgegeben von Feest und Lautmann, a.a.O., (Anm. 18 ), S. 109.

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  54. Siehe oben Abschnitt IV.

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  55. Vgl. Jung (Fn. 49) sowie Das philosophische Wörterbuch, Fn. 9.

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  56. Vgl. Th. Raiser, Marktwirtschaft und paritätische Mitbestimmung, Heidelberg 1973, S. 65 ff.

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Raiser, T. (1976). Zum Problem der Klassenjustiz. In: Friedman, L.M., Rehbinder, M. (eds) Zur Soziologie des Gerichtsverfahrens (Sociology of the Judicial Process). Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie, vol 4. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-96982-8_7

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