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Part of the book series: Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie ((JRR,volume 4))

Zusammenfassung

Gerichtliche Verfahren sind durch eine Reihe von Merkmalen gegenüber anderen Regelungsmechanismen für soziale Konflikte hervorgehoben. Verfahrensregeln, Einlassungs- und Erwiderungsfristen, die Notwendigkeit, mehrere Personen zu einem Termin zu koordinieren, die festgelegten Rollenzuweisungen bei dieser Verhandlung — all dies bedeutet, daß sich die Parteien auf mehrere Monate, manchmal sogar Jahre des Wartens einrichten müssen, wenn sie die Entscheidung in ihrem Konflikt vor Gericht tragen. Verfahrensweisen und Rollenmerkmale sind symbolisch überhöht, was neben der Legitimationsfunktion die Wirkung hat, daß zu den Parteien eine soziale Distanz aufgebaut wird.

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Anmerkungen

  1. Die Überlegungen dieses Aufsatzes bildeten den Ausgangspunkt von Forschungen, die seit Abschluß des Manuskripts im Jahr 1973 zum Teil weiter geführt werden konnten. Vergleiche hierzu meine Veröffentlichungen: Studying the frequency of civil litigation in Germany, in: Law and Society Review 9, 1975, S. 307–319; sowie: Nicht-Kriminalisierung als Struktur und Routine, Verhandlungen des Deutschen Kriminologentages 1975, erscheint demnächst. 1 Ein geringer Teil der Unterschiede kann durch unterschiedliche Führung der jeweiligen Statistiken erklärt werden: In der Kriminalstatistik der DDR werden die Verfahren bei einem rechtskräftigen Urteil oder bei vorläufiger Einstellung gezählt, Freisprüche und endgültige Einstellungen werden im Gegensatz zur Kriminalstatistik in der BRD also nicht aufgeführt. Ein großer Teil der Straftaten wird an gesellschaftliche Gerichte abgegeben — diese werden bei der Abgabe (also vor einer Entscheidung) statistisch erfaßt. Die Verfahren vor gesellschaftlichen Gerichten sind somit in der Statistik der Strafrechtspflege enthalten. Bei der Zivilrechtspflege weist die Statistik nur „gerichtliche Verfahren“ aus, hier sind somit offenbar Verfahren vor Konfliktkommissionen nicht enthalten. Nach Angaben des Berichts zur Lage der Nation 1972, Bundestagsdrucksache VI/3080, S. 305 führen diese jährlich 15.000 Einigungen in zivilrechtlichen und anderen Rechtsstreitigkeiten herbei. Bei einer Erfolgsquote von 80% bedeutet dies, daß etwa auf je zwei gerichtliche Zivilrechtssachen ein Verfahren vor einer Konfliktkommission entfällt. Unter Einschlug dieser Verfahren liegt die Zivilrechts-Prozeßrate bei 298.

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  2. Materialien zum Bericht zur Lage der Nation 1972, Bundestagsdrucksache VI/3080, S. 234. Vgl. insbesondere auf S. 236 die Kriminalitätsrate vor der Änderung der StPO in der DDR (1968), sowie auf S. 238 die Veränderung der Deliktstrukturen.

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  3. Vgl. Johannes Feest, Erhard Blankenburg, Die Definitionsmacht der Polizei, Düsseldorf 1972, besonders Kapitel 3 und 5.

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  4. Ebenda, S. 133–134, vgl. auch Fernand Kirch, Die Polizei in Situationen des privaten Konflikts, M.A. Arbeit, Freiburg 1973.

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  5. Vgl. Kurt Weis, Renate Müller-Bagehl, Private Strafanzeigen. In: Kriminologisches Journal 1971, S. 185–194.

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  6. Eigenes Manuskript 1973: Max-Planck-Institut für internationales und ausländisches Strafrecht — Forschungsgruppe Kriminologie — Freiburg. Vgl. auch E. Blankenburg, Die Rolle des Staatsanwalts im Prozeß sozialer Kontrolle, in: Krimigologisches Journal 1973, S. 196. Die hier durchgeführte Regressionsanalyse zeigt allerdings große Streuungen der Erledigungsquoten sowohl bei ländlichen als bei städtischen Staatsanwaltschaften. Wenn hier eine städtische einer ländlichen Staatsanwaltschaft gegenübergestellt wird, so sollte das Stadt-Land-Gefälle als ein wichtiger Faktor herausgestellt werden, keineswegs aber von hier auf alle städtischen oder alle ländlichen Staatsanwaltschaften verallgemeinert werden: Bezieht man die Fälle des § 153 StPO auf alle anklagereifen Fälle (wo „die Ermittlungen genügend Anlaß zur Klage ergeben“), so ergeben sich auch bei großstädtischen Staatsanwaltschaften z.T. sehr hohe Einstellungsquoten.

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  7. Mit Freispruch enden 4,7% aller Strafprozesse. Einstellungen des Verfahrens durch das Gericht erfolgten bei 6,9%. Vgl. Stat. Bundesamt Fachserie A, Reihe 9 (Rechtspflege) 1971 Tab. 1 Einstellungen und Freisprüche, die mit Maßregeln verbunden sind, sind nicht als solche berücksichtigt, da hier effektiv eine Sanktion verhängt wurde.

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  8. Vgl. Dorothee Peters, Richter im Dienst der Macht, Stuttgart (Enke) 1973 kann zur Ungleichbehandlung der Strafverfolgungsorgane zwar nur Daten von geringer Gültigkeit liefern, sie belegt jedoch, daß Einstellungsmuster und Täterbilder von Strafrichtern eine schichtspezifische Beurteilung implizieren. Vgl. meine Rezension im Krim. Journal 1974, S. 150.

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  9. Vgl. Erhard und Viola Blankenburg, Hellmut Morasch. Der lange Weg in die Berufung, in: Rolf Bender (Hrsg.) Tatsachenforschung in der Justiz, Tübingen (C. B. Mohr) 1972, S. 81–104.

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  10. Ebenda.

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  11. Vgl. Prognos Gutachten „Struktur der Zivilgerichtsbarkeit“, Tübingen (J.C.B. Mohr) 1974, hrg. von der Bundesrechtsanwaltskammer.

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  12. So treten selbst in Mietprozessen zu 3/4 die Vermieter, und nur zu 1/4 die Mieter als Kläger auf. Vgl. H. Koch, G. Zenz, Erfahrungen und Einstellungen von Klägern in Mietprozessen, in: Schelsky-Rehbinder (Hrsg.). Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie, Bd. 3, Düsseldorf 1972. Allerdings ist zu beachten, daß die Untersuchung 1970 (also vor der Novellierung des Mietrechts) durchgeführt wurde.

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  13. Wolfgang Kaupen, unveröffentlichtes Manuskript, Köln 1972.

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  14. In einem Land am Beginn seiner industriellen Entwicklung wie Spanien steigt die Zivilprozeßtätigkeit parallel zum Wirtschaftswachstum, ohne jedoch bislang auch nur annähernd die Prozeßhäufigkeiten in der Bundesrepublik zu erreichen — in spätkapitalistischen Ländern wie in der Bundesrepublik Deutschland oder den USA bleibt sie trotz hohen Wirtschaftswachstums konstant. Vgl. Toharia, in diesem Band S. 39 ff., sowie Friedman, in diesem Band S. 25 ff.

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  15. Vgl. J. Feest/G. Metzger-Pregizer, Betriebskriminalität und Betriebsjustiz, in: Kriminologisches Journal, 2/1972, S. 89.

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Lawrence M. Friedman Manfred Rehbinder

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© 1976 Westdeutscher Verlag GmbH, Opladen

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Blankenburg, E. (1976). Der Anteil gerichtlicher Verfahren bei der Austragung sozialer Konflikte. In: Friedman, L.M., Rehbinder, M. (eds) Zur Soziologie des Gerichtsverfahrens (Sociology of the Judicial Process). Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie, vol 4. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-96982-8_5

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-96982-8_5

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-322-96983-5

  • Online ISBN: 978-3-322-96982-8

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