Zusammenfassung
Das Treuhandgeschäft der Banken umfaßt den Teil ihrer Tätigkeit, den sie auf Grund eines Treuhandverhältnisses ausüben. Ein Treuhandverhältnis entsteht, wenn eine Person (Treugeber) Sachen oder Rechte einer anderen Person (Treuhänder) zu eigen oder als Eigenrechte überträgt, damit diese sie zugunsten des Treugebers oder eines gemeinnützigen Zwecks (z. B. einer Stiftung) oder eines Dritten (Treunehmers), aber nicht im eigenen Interesse verwende. Zur Erreichung eines beliebigen wirtschaftlichen Zwecks wird dem Empfänger der Sache oder des Rechtes durch Vertrag eine gewisse rechtliche Macht verliehen in dem konkreten Vertrauen darauf, daß er die Machtstellung im vollen Bewußtsein seiner Amtsverantwortung uneigennützig und nach bestem Wissen und Gewissen, aber nicht mißbräuchlich nutzen werde. Der neue Gewalthaber verpflichtet sich obligatorisch, über die erhaltene Rechtsmacht entsprechend dem gesetzten Zweck in Treue zu verfügen, z. B. Teile der Erbschaft den einzelnen Erben zu übertragen. Nach außen mit eigener Rechtszuständigkeit ausgestattet, kann der Treuhänder im Innenverhältnis (Pflichtbereich) an Richtlinien und Weisungen gebunden sein1.
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Literatur
Die Weisungen dürfen aber das Ermessen (= Ausfluß treuhänderischer Tätigkeit und Verantwortung) nicht sehr einschränken.
Brunner, Max, Wesen und Bedeutung der englisch-amerikanischen Treuhand (Trust). Abhandlungen zum schweizerischen Recht, hrsg. von Guhl, 62. Heft, Bern 1931, S. 19–34. — Eine Erörterung der Theorien um die buntscheckigen Begriffe von Treuhand und Treuhänder in der Literatur muß an dieser Stelle unterbleiben.
Eine dem ganz entgegengerichtete Stellung hat die deutsche Rechtsprechung bezogen. Siehe S. 9 f.
Vgl. Siebert, Wolfgang, Das rechtsgeschäftliche Treuhandverhältnis. Ein dogmatischer und rechtsvergleichender Beitrag zum allgemeinen Treuhandproblem, Arbeiten zum Handels-, Gewerbe-und Landwirtschaftsrecht, hrsg. von Ernst Heymann, Nr. 68, Marburg 1933, S. 33 ff.
Schultze, Alfred, Treuhänder im geltenden bürgerlichen Recht. In: Iherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts, hrsg. von Ferdinand Regelsberger und Victor Ehrenberg, Jena, 43. Band, S. 6–19.
Nell-Breuning S. J., Oswald von, in: Staatslexikon, 5 Bände, hrsg. von Hermann Sacher, 5. Aufl., Freiburg 1932, 5. Band, Sp. 418.
Bei heimlichen Treuhandschaften kann zwar intern ein typisches Treuhandverhältnis bestehen; Außenwirkung kann es aber nur erzeugen, wenn es anderen gegenüber erkennbar ist.
Damit sei nicht behauptet, daß unsere Rechtsordnung eine Rechtsträgerschaft in fremdem Interesse überhaupt ablehnt. Vgl. Schulze, a. a. O., S. 4.
Siehe Schultze, a. a. O., S. 58 ff.
Artikel I, Absatz 1 des Gesetzes, abgedruckt bei Dölle, Hans und Konrad Zweigert, Gesetz Nr. 52 über Sperre und Beaufsichtigung von Vermögen. Kommentar, Stuttgart 1947, S. 38. Unter Beschlagnahme wurde Inbesitznahme verstanden, wodurch der Gegenstand dem rechtlichen Einfluß und der Dispositionsbefugnis seines bisherigen Inhabers entzogen werden sollte. Sie bedeutete nicht Entziehung des Eigentums für immer; denn der Zweck des Gesetzes zielte auf Sicherung und Erhaltung, nicht auf endgültige Entscheidung hin. Zur Verwaltung bestimmter größerer Vermögen — durch das Gesetz Nr. 52 wurden auch landwirtschaftliche Betriebe und bedeutende Industrie- und Handelsunternehmen betroffen, wie die LG.-Farben-Industrie AG, Fried. Krupp AG, Robert Bosch GmbH, die Saargruben — bestellte die Militärregierung Treuhänder. Die Treuhänder, die das betreffende Vermögen in Besitz (control) hatten, waren unter Androhung von Strafe verpflichtet, die ihnen anvertrauten Vermögen ordnungsgemäß zu verwalten und darüber sorgfältig Buch zu führen sowie auf Verlangen der Militärregierung Bericht zu erstatten; ferner Besitz and Obhut über das Vermögen zu übertragen, Bücher und Abrechnungen auszuhändigen und über die Verwaltung Rechenschaft abzugeben (Artikel III des Gesetzes). Die bisherigen Inhaber waren vollkommen ausgeschaltet. Als Treuhänder (custodian) konnte eine natürliche oder juristische Person oder eine Behörde eingesetzt werden. Er besaß aber nicht die Vollmacht eines trustee im engeren Sinne (siehe S. 187) nach anglo-amerikanischem Recht. Er war vor allem nicht rechtlicher Eigentümer der ihm anvertrauten Vermögenswerte, sondern trug dafür nur die rechtliche und wirtschaftspolitische Verantwortung. Seine Rechtsstellung und Aufgaben beruhten auf dem mit der beaufsichtigenden Behörde abgeschlossenen Treuhändervertrag und auf den laufend erscheinenden Arbeitsrichtlinien der Landesämter für Vermögenskontrolle. Der Treuhänder war berechtigt, alle im Rahmen des normalen Bestimmungszwecks liegenden Rechtsgeschäfte vorzunehmen und andere Personen zur Erledigung verschiedener Aufgaben zu bevollmächtigen. Das verwaltete Vermögen haftete für die vom Treuhänder übernommenen Verpflichtungen nur, wenn die Aufsichtsbehörde schriftliche Genehmigung erteilt hatte. Für die Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das verwaltete Vermögen bezogen, war der Treuhänder aktiv und passiv legitimiert. Die Kosten eines solchen Verfahrens trafen das Vermögen. Ebenso richteten sich die ergangenen Urteile allein gegen den Inhaber des verwalteten Vermögens, nicht gegen den Treuhänder persönlich; er war im Prozeß Partei kraft Amtes (Dölle-Zweigert, a.a.O., S.48ff., 214 ff.).
Das Aufsichtsrecht auf Grund des Hypothekenbankgesetzes und somit das Recht zur Bestellung des Treuhänders sollte nach § 57 Abs. 2 des Entwurfs eines Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. 5. 1959 (Bundestagsdrucksache 1114, Verlag Dr. Hans Heger, Bad Godesberg) von der staatlichen Aufsichtsbehörde auf das zu errichtende Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen übergehen. Siehe § 52 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. 7. 1961 (BGBl. I, S. 881).
Siehe Eulan, Fritz, Der Treuhänder für das feindliche Vermögen. In: Bank-Archiv, 17. Jhrg., Nr. 11 vom 1. 3. 1918, S. 104 ff.
Simon, H.A., Treuhänderschaft über amerikanisches Vermögen in Deutschland, In: Bank-Archiv, 20. Jhrg., Nr. 14 vom 15. 4. 1921, S. 211. — Über die Maßnahmen gegen feindliches Eigentum im 2. Weltkrieg siehe Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15. 1. 1940 (RGBl. I, S. 191).
Auch dieses Recht ist nach § 63 Abs. 2 des neuen Kreditwesengesetzes von der Deutschen Bundesbank auf das Bundesaufsichtsamt übertragen worden.
NJW, 5. Jhrg. (1952), S. 1413.
Gesetz- u. Verordnungsblatt f. Berlin Nr. 92 vom 15. 12. 1953, S. 1483.
§ 16 Abs. 1 des Gesetzes.
Vgl. Stordel, Harry, Die dingliche Rechtsstellung des öffentlich-rechtlich bestellten Treuhänders, Nürnberger Diss. 1956.
Soergel, Hs. Th. und W. Siebert, Bürgerliches Gesetzbuch. Mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Kommentar, 1. Band, Stuttgart 1959, Anm. 14 und 15 zu § 276, S. 1005.
RGZ, Band 68, S. 423; Band 95, S. 16; Band 119, S. 397.
RGZ, Band 126, S. 239.
RGZ, Band 119, S. 397; Band 152, S. 140.
RGZ, Band 122, S. 351; Band 126, S. 50; Band 131, S. 246.
Jaeger, Ernst, Konkursordnung, mit Einführungsgesetzen, Kommentar, 8. Aufl., Berlin 1958, Anm. 39 zu § 43, S. 630. So auch Gierke, Julius von, Bürgerliches Recht, Sachenrecht, 3. Aufl., Berlin, Göttingen, Heidelberg 1948, S. 194.
RGZ, Band 118, S. 209.
RGSt., Band 11, S. 412 f.
Hein, Johannes, Grundriß des Treuhandrechts. Eine systematische Darstellung, Berlin 1929, S. 198 f.
Nach § 1 Abs. 2 Steueranpassungsgesetz vom 16. 10. 1934 (RGBl. I, S. 925) sind bei der Auslegung der Steuergesetze die Volksanschauung, die Entwicklung der Verhältnisse sowie der Zweck und die wirtschaftliche Bedeutung der Vorschriften zu berücksichtigen. Mit der Aufstellung dieser konkreten Auslegungs- und Beurteilungsmaßstäbe sollte betont werden, daß in einer lebendigen Wirtschaft die äußere Form der Tatbestände hinter ihrem inneren Gehalt zurückzutreten hat. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise diesen inneren Gehalt der Dinge der Besteuerung zugrunde zu legen, ist Grundtendenz jeder steuerlichen Gesetzesauslegung und Tatbestandsbeurteilung. Wo Sinn und Zweck einer Vorschrift zu wirtschaftlicher Betrachtungsweise führen, muß sie — laut BFH, Urteil vom 18. 12. 1953, BStBl. 1954, III, S. 72 — auch angewandt werden. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise verlangen vor allem die Steuern vom Einkommen und Vermögen. Auch für die Umsatzsteuer sind in gewisser Beziehung geschäftliche Vorgänge nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu würdigen. Ferner knüpfen die Zoll- und Verbrauchssteuergesetze an wirtschaftliche Vorgänge an. Dem Gebiet der Verkehrsteuern ist hingegen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise grundsätzlich fremd. Sie gehen in erster Linie von äußeren Gestaltungsformen aus, z. T. sogar von Rechtsbegriffen des Privatrechts. (Kühn, Rolf, Reichsabgabenordnung. Steueranpassungsgesetz, Finanzverwaltungsgesetz, Nebengesetze, 5. erg. Aufl., Stuttgart 1958, S. 589 ft.)
Über die Behandlung der Treuhandverhältnisse im Steuerrecht siehe Ertel, Hermann A., Weg- weiser durch das Recht des Treuhänders. 9. Band der Reihe: Wegweiser für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftstreuhänder, hrsg. von Paul Gerstner, Berlin und Leipzig 1940, S. 41–49; Wirtschaftsprüfer-Handbuch 1959, hrsg. vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V., Düsseldorf 1959, S. 1401 f.
Vgl. Wiedergabe maßgeblicher Urteile bei Goetz, Oscar, Treuhandwesen und Wirtschaft. Unter Berücksichtigung der Gutachten der deutschen Handelskammern und der Rechtsprechung. Berlin und Leipzig 1925, S. 127–142.
RG2, Band 79, S. 121.
RG2, Band 84, S. 214; Band 91, S. 12; Band 94, S. 305; Band 99, S. 29, 158; Band 118, S. 332; Band 127, S. 341; Band 133, S. 84; Band 153, S. 350; Juristische Wochenschrift, Jhrg. 1925, S. 1762; 1928, S. 165.
RG2, Band 84, S. 217 f.
RG2, Band 133, S. 87–89.
Wie erinnerlich, ließen bis vor kurzem ähnliche Gedankengänge den Bundesfinanzhof (BFH) an der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs festhalten, nach der die Gewährung von Freianteilen an die Aktionäre eine Ausschüttung von Gewinn ist, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegt (BFH-Urteil vom 17. 9. 1957; BStBl. Ill, S. 401). Bei der steuerlichen Beurteilung der Ausgabe von Berichtigungsaktien ging der BFH davon aus, daß die Rücklagen an die Gesellschafter ausgeschüttet und dann wieder in Form von Einlagen der Gesellschaft zugeführt worden seien. Das Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer vom 30. 12. 1959 (BGBl. I, S. 834) hat dann klargestellt, daß auch nach dem Steuerrecht die im Handelsrecht gesetzlich zulässige nominelle Kapitalerhöhung ein Vorgang ist, der sich innerhalb der Vermögenssphäre der Gesellschaft und der Gesellschafter abspielt. Erhöht eine Kapitalgesellschaft ihr Nennkapital nach dem Gesetz über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und Verlustrechnung vom 23. 12. 1959 (BGBl. I, S. 789), so unterliegt der Erwerb der neuen Anteilsrechte nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag.
Opitz schließt aber das Prinzip der Unmittelbarkeit für das Anderkonto (Treuhandkonto) und den Treugiroverkehr aus und stellt ihm den Grundsatz der Offenkundigkeit entgegen (Opitz, Georg, Treumacht (I), in Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen, Jhrg. 1954, S. 513 f.). Sofern sich der Rechtserwerb für einen anderen nicht verdeckt, sondern offenkundig und mit der Erklärung als Treuguterwerb vollziehe, hält er es — unter Berufung auf Siebert (a. a. O., S. 356) — für zulässig, von einer formellen Unterscheidung zwischen dem vom Treugeber anvertrauten und dem vom Treuhänder für den Treugeber erworbenen Treugut abzusehen. Der Anderkontoinhaber sei Herr der Forderung, der Betreute Träger des Vermögens. § 42 des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (DepG) vom 4. 2. 1937 (RGBl. I, S. 171) erstreckt sich auf Treubesitz und Treuerwerb von Vermögen bzw. Ausübung und Erwerb von Gläubigerrechten. Diese Sonderbehandlung der Treuhandverhältnisse im bankgewerblichen Verwahrungsgeschäft dürfte die Grundlage für eine weitere Rechtsgestaltung des Treuhandgedankens bilden.
Vgl. Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 17. Aufl., München und Berlin 1958, Einf. vor § 929, Anm. 7 D, E, S. 847 f.; Hein, Grundriß des Treuhandrechts, a. a. O., S. 51 ff.
Juristische Wochenschrift, Jhrg. 1926, S. 1700 ff.
Zusammenstellung der deutschen Rechtsprechung zum Rechtsbegriff der Treuhand und zu Treuhandverhältnissen bis zum 2. Weltkrieg siehe bei Ertel, Wegweiser, a. a. O., S. 118 ff.
So bauen z. B. die Darstellungen in Staudingers Kommentar zum BGB (mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 11. Aufl., Berlin 1957, 1. Band, Einleitung VI H vor § 104, S. 521–527) elementar und ausdrücklich auf die Untersuchung Sieberts über das Wesen der Treuhand auf.
Schultze, a. a. O., S. 2.
Eichler, Hermann, Institutionen des Sachenrechts. Ein Lehrbuch, 2. Band/1. Halbband, Berlin 1957, S. 133 f.
Diese von der römischen Rechtsordnung stark beeinflußte Ansicht stützt sich nicht allein auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts. Das Reichsgericht kennt auch die Theorie vom geteilten Eigentum (siehe S. 9), die eine relative Rechtszuständigkeit des Treuhänders annimmt.
Vgl. Wolff, Martin und Ludwig Raiser (Sachenrecht. Ein Lehrbuch, 10. Bearbeitung, Tübingen 1957, S. 355, Fußnote 19): „Es handelt sich (bei dem Wesen der Treuhand) um ein allgemeines, über das Sachenrecht hinausgehendes Problem.“
Schöny, Artur, Treuhandgeschäfte. In: Archiv für Bürgerliches Recht, hrsg. von I. Kohler u. a., Berlin, 35. Band, S. 322.
Klausing, Vortrag über den „Juristischen und wirtschaftlichen Treuhandbegriff unter Berücksichtigung der berufsmäßigen Treuhandschaft und des Publizitätsgedankens“. In: Deutsche Juristen-Zeitung, 37. Jhrg. (1932), S. 1529.
Beyerle, Franz, Die Treuhand im Grundriß des deutschen Privatrechts, Weimar 1932.
1. Der Rechtszwang greift auf die inter partes bestehende Bindung über, 2. die Kundbarkeit der Rechtslage ermöglicht es, der Treuhand Außenwirkung einzuräumen, 3. durch den Auftrag wird das dingliche Gewand abgestreift (Zweckverengung der Außenseite, ideelle Treuhand). S. 26 ff.
Beyerle, a. a. O., S. 20.
Opiz, Georg, Die Treumacht (I), a. a. O., S. 512. Vgl. auch Schieß, Robert, Mittelbare Stellvertretung und Treuhand, Leipzig 1931, S. 42 ff.
Dillavou, Essel R. und Charles G. Howard, Principles of Business Law, 5. Aufl., New York 1952, S. 211.
Vgl. Paul Jessen (Juristische Wochenschrift, 59. Jhrg. [1930], S. 1370): „Der Treuhandvertrag... kann gar nicht elastisch genug gefaßt werden. Auch der Wirtschaft ist am besten damit gedient, daß sie rechtsschöpferisch die zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten der Vertragselemente sich zunutze macht, anstatt auf ein typisiertes Schema angewiesen zu sein. “
Daß es aber derartige Treuhandverhältnisse und daher einen wirtschaftlichen Begriff der Treuhand gibt, legt auch Anton Ahlbäumer (Treuhandverhältnis im Steuerrecht, Berlin 1935) überzeugend dar. — In gewisser Hinsicht mit Recht trifft daher Eichler die Feststellung — in der Annahme, die rechtstechnische Bedeutung treuhänderischer Elemente sei eine durchaus feststehende -, daß solche Definitionen (siehe vor allem die erste auf S. 1) unzählige Tatbestände deckten und man bei ihnen von einem Anvertrauen nur in einem übertragenen, symbolischen Sinn sprechen könne. (Eichler, Hermann, Die Rechtslehre vom Vertrauen, Privatrechtliche Untersuchungen über den Schutz des Vertrauens, Tübingen 1950, S. 85.)
Nord, Walther, Das Recht des Treuhänders, Berlin 1927, S. 31 f.
So auch von Nell-Breuning, a. a. O., Sp. 418.
Siehe hierzu Siber, Heinrich, Das Verwaltungsrecht an fremdem Vermögen im Deutschen BGB. In: Iherings Jahrbücher, a. a. O., Band 67, S. 81 ff.
Rhode, Heinz, Juristische Person und Treuhand, Berlin 1932, S. 89, 92 ff.
Reich, Joachim, Die Rechtsstellung des Treuhänders bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften (§ 240 Abs. II des Aktiengesetzes vom 30. 1. 1937), Diss., Düsseldorf 1940, S. 50 f.
Schöny, a. a. O., S. 310.
Vgl. Wolff-Raiser, a. a. O., § 51 III, S. 177; Siebert, a. a. O., S. 214–333.
Siehe hierzu Hintner, Otto, Das Treuhandwesen in der deutschen Volkswirtschaft, München, Berlin und Leipzig 1926, S. 59 ff., 115–122;
Gerstner, Paul, Revisions-Technik. Handbuch für kaufmännische und behördliche Buchprüfung, 5. verb. Aufl., Berlin und Leipzig 1930, S. 73–80; Goetz, a. a. O., S. 12 ff.;
Obst, Georg, Das Bankgeschäft, 2 Bände, 9. Aufl., Stuttgart 1930, Band 1, S. 10;
Hecht, F., Die Deutsche Treuhandgesellschaft, Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Leipzig, Band 111 (1903), S. 103 ff.;
Klinger, Karl, Treuhandwesen. In: Handwörterbuch der Betriebswirtschaft, hrsg. von H. Nicklisch, 2. Aufl., Stuttgart 1939, 2. Band, Sp. 1840 ff.;
Rosendorff, Richard, Treuhandgesellschaften und ihre Funktionen. In: Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik, III. Folge, 31. Band, Jena 1906, S. 604;
Landsburgh, Alfred, Revisionsgesellschaften. In: Die Bank, Jhrg. 1908, S. 854.
Ferner Roth, Pirmin, Treuhandgesellschaften, ihre Geschäfte, Organisation und wirtschaftliche Bedeutung, Erlanger Diss., Freiburg 1916;
Meier, Karl, Die deutschen Treuhandgesellschaften, Versuch einer Darstellung ihrer Entwicklung und ihres Wesens, Frankfurter Diss. 1923.
Diese Entwicklung wurde verschiedentlich für bedenklich gehalten. Vgl. Lansburgh’s Einwände gegen die Errichtung von Treuhandgesellschaften: Treuhandgesellschaften. In: Die Bank, Jhrg. 1912, S. 532 ft.
Prion, W., Betriebsprüfung, Wirtschaftsberatung und der Wirtschaftsprüfer, Berlin 1931, S. 4.
1914 bestanden in Deutschland 14 Treuhand-Aktiengesellschaften. Anfang 1925 gab es mit den rd. 200 Gesellschaften m. b. H. nicht weniger als ca. 330 deutsche Treuhandgesellschaften (Sillén, O., Internationaler Überblick über das Treuhand- und Bücherrevisionswesen. In: Revisions- und Treuhandwesen. Grundriß der Betriebswirtschaftslehre, hrsg. von Walter Mahlberg, u. a., Band 10, Leipzig 1926, S. 27.)
Eine echte Treuhandbank war dagegen in ihrer Anfangszeit die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (B. I. Z.), die 1930 in Basel zur Verwaltung der deutschen Reparationszahlungen errichtet wurde. „In ihrer Eigenschaft als Treuhänder (Trustee) hat die Bank weiter die sehr wichtige Aufgabe, die Kommerzialisierung und Mobilisierung bestimmter Teile der Annuitäten zu überwachen und dabei mitzuhelfen. Schließlich hat sie alle Aufgaben zu übernehmen, die mit den deutschen Reparationen und den damit verbundenen internationalen Zahlungen im Zusammenhang stehen und zwischen der Bank und den beteiligten Regierungen vereinbart werden. “ (Obst, a. a. O., Band 2, S. 578.)
Siehe Jörgens, Max, Finanzielle Trustgesellschaften, Stuttgart und Berlin 1902, S. 1.
Wie ähnlich damals Wettkonzerne mit dem Ausdruck „Sportbanken“ belegt wurden, siehe Bank-Archiv, 20. Jhrg., Nr. 20 vom 15. 7. 1921, S. 309. — In den letzten Monaten tauchten in Bayern und anderen Bundesländern sog. Maschinen-„Banken“ auf, das sind mit eigenen Rechnungseinheiten arbeitende genossenschaftliche Organisationen zur Ausnutzung von „Maschinenüberschüssen“.
Über die vielfachen Bemühungen um die Beseitigung des Mißbrauchs mit dem Begriff „Treuhand“ und die Entfernung unzuverlässiger Elemente aus dem Treuhandwesen nach dem 1. Weltkrieg siehe Ertel, Hermann A., Treuhandbuch. Grundriß des gesamten deutschen Rechtes in Einzelausgaben, hrsg. von Paul Posener, 101. Band, Berlin 1927, S. 28; Gerstner, Paul, Die Organisation der Treuhandunternehmungen. In: Revisions- und Treuhandwesen, a. a. O., S. 62–68.
Zur Entwicklungsgeschichte der deutschen Pflichtprüfungspraxis siehe Beham, Peter, Das deutsche Pflichtprüfungswesen, hrsg. von Otto Mönckmeier. Schriftenreihe: Der Wirtschaftsprüfer, Schriften aus dem Bereiche des deutschen Wirtschaftsprüfungswesens. Berlin 1940, S. 11–39.
Die Verwirrung geht sogar so weit, daß etwa in einer wissenschaftlichen Arbeit über: Internationales Revisions- und Treuhandwesen (von Marie Raschenberger, Wien 1929) ausschließlich das Revisionswesen behandelt worden ist. Auch die Gedankengänge, die um 1930 zum Begriff des „Wirtschaftstreuhänders“ als eines Wirtschaftssachverständigen und Wirtschaftsberaters führten (hierzu Hein, Johannes, Jahrbuch des Treuhandrechts, II. Jahrgang 1930, Berlin 1931, S. 22–47; ferner die amtliche Begriffsbestimmung des Wirtschaftstreuhänders im Wirtschaftstreuhänderjahrbuch 1935, hrsg. von Mönckmeier, Leipzig 1935, S. 15), sind bei richtigem Verständnis für das Wesen der Treuhandschaft als irrig zu bezeichnen. Eine Verhöhnung des Rechtsinstituts der Treuhand stellt in der nationalsozialistischen Zeit die Einsetzung von „Treuhändern“ über das beschlagnahmte jüdische Vermögen dar (Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. 12. 1938; RGBl. I, S. 1709, Ber. 1756). Diese waren Beamte (vgl. Palandt, a. a. O., Anm. 14 zu § 823, S. 694); sie haben die Vermögenswerte eingezogen, veräußert und in deutschen Besitz überführt.
Es sind im wesentlichen die gleichen Gründe, die Linhardt für die Entstehung der britischen Investment Trusts anführt: Volksreichtum, Volkscharakter und die gegenseitige Durchdringung von Wirtschaftsentwicklung und Rechtsgestaltung (Linhardt, Hanns, Die Britischen Investment Trusts, Betriebs- und flnanzwirtschaftliche Forschungen, hrsg. von Fritz Schmidt, II. Serie, Heft 62, Berlin 1935, S. 30).
Vgl. Linhardt, Hanns, Bankbetriebslehre, Band II: Bankbilanzen, Köln und Opladen 1960, S. 49.
Neufassung vom 25. 9. 1939 (RGBl. I, S. 1955), geändert durch Verordnung vom 23. 7. 1940 und 18. 9. 1944.
Obst, a.a.O., Band 1, S. 2 ff.; Leitner, Friedrich, Bankbetrieb und Bankgeschäfte, 6. Aufl., Frankfurt a. M. 1923, S. 10 ff. Die Erkenntnis der Mittlereigenschaft ist für das Verstehen des Wesens der Bank im allgemeinen wie auch verschiedener bankgeschäftlicher Treuhandfunktionen sehr nützlich.
Hierin ist bereits der Grundstock treuhänderischer Tätigkeit der Banken zu erblicken. Die übrigen Treuhandgeschäfte sind auf die Banken größtenteils mit jenen aus dem Einlagen- und Kreditgeschäft erwachsenen Dienstleistungen (z. B. das Remboursgeschäft) oder auf Grund ihres Ansehens auf finanzwirtschaftlichem und wirtschaftsrechtlichem Gebiet (wie etwa die Vermögensverwaltung) übergegangen.
Nach Leitner, a. a. O., S. 24 ff.
Seischab, Hans, Die Funktionen und der Wertumlauf der Banken, Stuttgart 1938, S. 8 ff.
Seinem Werk: Bankbetriebslehre, Band I, Bankbetrieb und Bankpolitik, Köln und Opladen 1957, legt Linhardt seine aus wissenschaftlicher Bearbeitung des Investment Trust, einer Fortbildungsform der englischen Treuhand, und aus persönlicher Berührung mit dem englischen und amerikanischen Bankleben gewonnenen Erfahrungen zugrunde.
Ebenda, S. 82, 99, 126; Bankbilanzen, a. a. O., S. 38. Ferner Handwörterbuch der Sozialwissenschaften, 11. Lieferung, 1956: Bankbetrieb, S. 532, Bankgeschäfte, S. 578 f.
Theisinger-Löffelholz bezeichnen die Kreditinstitute als Treuhänder der Einleger (Theisinger, Karl und Josef Löffelholz, Die Bank, Lehrbuch und Nachschlagewerk des Bank- und Sparkassenwesens. 2. Band: Die Bankgeschäfte, Wiesbaden 1952, S. 35).
Nach Ricardo. „Wer nur mit eigenen Mitteln arbeitet, kann daher nicht als Bankier angesprochen werden; er beschäftigt sich lediglich mit Vermögensverwaltung, aber nicht mit Bankgeschäften“ (Bernicken, Hans, Bankbetriebslehre, Stuttgart 1926, S. 8).
Auch der offenen treuhänderischen Rechtsübertragung; denn einen typischen Treuhandvertrag gibt es nicht (RGZ, Band 127, S. 345).
Siehe Schöny, a. a. O., S. 334 f., 350 f.
Siehe Palandt, a. a. O., Anm. 7 zu § 398, S. 354; Einf. vor § 929, Anm. 7 C b, S. 847. Anderer Auffassung: Koch, Arwed, Banken und Bankgeschäfte unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsverhältnisse, Jena 1931, S. 264 f.
Larenz, Karl, Lehrbuch des Schuldrechts, 2 Bände, München und Berlin 1953, 1. Band, S. 267–270.
Siehe hierzu auch Kleinlein, Hermann, Die Einziehungsermächtigung. Eine rechtsdogmatische und rechtspolitische Untersuchung über ihre Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse in der Wirtschaftspraxis, Nürnberger Diss. 1956.
„Für die Kreditbank bilden seit der Jahrhundertwende die Emissions-, Konsortial- und Effek-tenhandelsgeschäfte immer noch ein wichtiges Randgebiet, zumal für die Großbank mit engen Beziehungen zur Industrie und häufiger Vertretung der Banken in deren Aufsichtsräten. “ (Linhardt, Bankbetrieb und Bankpolitik, a. a. O., S. 26.)
Es kommt auch vor, daß Banken befreundete Institute mit der Kurspflege ihrer Aktien betrauen.
Auch nicht bei der Verpfändung und Sicherungsübereignung. Bei Gemeinschaftskrediten darf die Bank nur den Eigenanteil bilanzieren, selbst wenn sie treuhänderisch die Führung in dem Konsortium hat und der Kredit in ihren Büchern in voller Höhe gebucht ist. Über Bilanzierungsgrundsätze für Treuhandverhältnisse vgl. Adler, Hans, Walther During und Kurt Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, Handkommentar für die Bilanzierungs- und Prüfungspraxis nach dem Aktiengesetz unter Berücksichtigung der sonstigen handelsrechtlichen Vorschriften. 3. neubearbeitete Aufl., Stuttgart 1957, Erläuterungen zu § 128, Tz. 72; § 129 Tz. 45–59. Ferner Wirtschaftsprüfer-Handbuch, a. a. O., S. 485 f.
Wiederum sind nicht alle durchlaufenden Posten treuhänderischer Art, so etwa die Akzepte im Umlauf, wie man sie beispielsweise in englischen oder italienischen Bankbilanzen antrifft: „Schuldner aus Akzepten“ (Aktivseite) — „Akzeptverpflichtungen für Rechnung Dritter“ (Cre-dito Italiano, Genua-Mailand).
Beispiele dafür bei Kaeferlein, Hans, Der Bankkredit und seine Sicherungen, 7. Aufl., Stuttgart 1953, S. 127 ff.
Vgl. hierzu Lange, Heinrich, Lage und Zukunft der Sicherungsübertragung, NJW, 3. Jhrg. (1950), S. 565 ff. Daß die Sicherungsübereignung nicht zu den üblichen Treuhandgeschäften gehöre, versucht Hein nachzuweisen (Grundriß des Treuhandrechts, a. a. O., S. 98–117). — Über die treuhänderische Verwaltung der zwecks Sicherung abgetretenen Forderungen siehe Hintner, Otto, Kreditsicherung durch den Treuhänder, Betriebswirtschaftliche Schriftenreihe, hrsg. von Fritz Schmidt, 3. Band, Bühl-Baden 1934, S. 50–58.
Siehe Scholz, Hellmut, Das Recht der Kreditsicherung. Ein Handbuch für die Praxis, 2. neu-gefaßte Aufl., Berlin 1957, S. 14.
So Linhardt, Bankbetrieb und Bankpolitik, a. a. O., S. 82; Leitner, a. a. O., S. 254. In einem durch trust receipt, das der Sicherungsübereignung entsprechende angelsächsische Kreditsicherungsmittel, gesicherten Darlehensverhältnis hält man gleichfalls den Schuldner für den Treuhänder der ihm belassenen Waren und die Bank als deren Eigentümer (Chorley, Lord, früher Sir Ernest Cassel, Law of Banking, 3. Aufl., London 1950, S. 245, 346; Kent, Raymond P., Money and Banking, New York 1956, S. 299 f.).
Siehe hierzu Trost-Schütz, Bankgeschäftliches Formularbuch, 14. Ausgabe, Berlin 1955, S. 424 ff.
Z. B. Feststellung des Zeitwertes und einer ausreichenden Bestimmbarkeit der Sicherungsobjekte; evtl. Hinzuziehung eines Sachverständigen. Alle diese Angaben sind nämlich bei einer späteren Verwertung von entscheidender Bedeutung. Bei Warenlagern muß wegen der „ausreichenden Bestimmbarkeit“ ein genauer Lagerungsort, das sog. Sicherungsgebiet, festgelegt und auch die Art und Häufigkeit der Berichterstattung über die Fluktuation des Warenbestandes mit dem Kreditnehmer vereinbart werden.
Den folgenden Ausführungen liegt das Werk von Bitschnau, Roland, Das Revolvingsystem in der Industriefinanzierung, Frankfurt a. M. 1959, zugrunde; ferner folgende Artikel: Könnek-ker, Wilhelm, Revolvingkredite in der deutschen Geld- und Kreditordnung, in: ZKW, 24. Heft vom 15. 12. 1959, S. 1029 ff.; Brestel, Heinz, Revolving-Kredite, in: FAZ, Nr. 259 vom 6. 11. 1954, S. 7. — Über die scharfe Auseinandersetzung zwischen Münemann und den Banken um das Finanzierungssystem siehe Aufsätze im Handelsblatt: Nr. 165 vom 2./3. 10. 1959, S. 13; Nr. 168 vom 7. 10. 1959, S. 4; Nr. 173 vom 14. 10. 1959, S. 4,
„Stellt man sich die Addition dieser flüssigen, nur vorübergehend verfügbaren Mittel einer Anzahl von Versicherungsunternehmen so vor, daß die Versicherungsunternehmen — bildlich gesehen — derartige Mittel in einen großen gemeinsamen Topf legen, so bleibt in diesem Topf immer ein statistisch erfaßbarer Bodensatz. Denn die Beträge, die eine Versicherungsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben herausnimmt, werden durch andere wieder hineingelegt. Involvierend erneuert sich der Bodensatz des gedachten Topfes. “ (Münemann, Rudolf, Neuzeitliche Formen der Industriefinanzierung. In: Finanzierungsprobleme und Steuerpolitik, hrsg. von der Deutschen Gesellschaft für Betriebswirtschaft, Berlin 1957, S. 38.)
Abkommen über die Festsetzung von Höchstzinssätzen für hereingenommene Gelder vom 22. 12. 1936 (abgedruckt in: Handbuch des gesamten Kreditwesens, hrsg. von Walter Hofmann, 6. Aufl., Frankfurt a. M. 1960, S. 442). Danach werden die von den Spitzenverbänden der Banken beschlossenen Habenzinssätze von den Bankaufsichtsbehörden für verbindlich erklärt.
Diese Einteilung erfolgt nach den Hauptmerkmalen; die in Anpassung an die jeweiligen Gegebenheiten entstandenen Abweichungen sind unwesentlich und bleiben daher unberücksichtigt.
Die von Münemann verwalteten Kredite beliefen sich zum 31. 12. 1959 auf 644 Mill. DM. Davon entfielen 472 Mill. DM auf das 7 m-Geschäft, 44,3 Mill. DM auf direkte und 18,9 Mill. DM auf indirekte Revolving-Kredite. (Deutsche Zeitung, Nr. 14 vom 18. 1. 1960, S. 7; FA2, Nr. 13 vom 16. 1. 1960, S. 7; Nr. 14 vom 18. 1. 1960, S. 9.)
Zitiert bei Muthesius, Volkmar, Die Karriere des Maklers. In: ZKW, Nr. 7 vom 1.4.1954, S.212.
Bitschnau, a. a. O., S. 55 ff.
Handelsblatt, Nr. 55 vom 12. 5. 1958, S. 8.
Siehe Gesetz zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) vom 18. 8. 1949 (WiGBL, S. 205) i. d. F. der Änderungsgesetze vom 8. 8. 1950 (BGBL, S. 355) und vom 29. 3. 1951 (BGBl. I, S. 224) und Gesetz über den Lastenausgleich vom 14. 8. 1952 (BGBL I, S. 446) i. d. F. der hierzu ergangenen Änderungsgesetze.
Siehe beispielsweise § 3 (Kreditgewährung) des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau, i. d. F. vom 22. 1. 1952 (BGBl. I, S. 65) und § 10 (Darlehnsbedingungen) der Satzung der Kreditanstalt für Wiederaufbau, i. d. F. vom 16. 12. 1957 (abgedruckt in: Handbuch des gesamten Kreditwesens, a. a. O., S. 110); ferner die Bekanntmachung des Bundesausgleichsamtes über die Wahrnehmung von Rechten des Ausgleichsfonds und die Erteilung von Vollmachten vom 21. 3. 1957 (Bundesanzeiger Nr. 72 vom 12. 4. 1957, S. 2).
Von dem seit 1949 investierten Kapital in Höhe von 300 Mrd. DM hat die öffentliche Hand 55 Mrd. DM (= rd. 18 %) bereitgestellt. (Breckner, Friedrich, Zehn Jahre öffentliche Finanzierungshilfen. In: 2KW, 13. Jhrg., Nr. 3 vom 1. 2. 1960, S. 112.)
Hierzu Spahn, Franz Josef, Die Einschaltung der Kreditinstitute bei Eingliederungsdarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Frankfurt a. M. 1958.
Hierzu Dittes, Heinrich, Die Kredithilfen des Bundes und der Länder an die gewerbliche Wirtschaft, Sonderausgabe der ZKW, hrsg. bei Fritz Knapp, Frankfurt a. M. 1960.
Relativ unbedeutend sind dagegen die aus den RM-Bilanzen bekannten durchlaufenden Kredite (hauptsächlich aus Sonderaktionen für Zwecke der Bodenverbesserung und Entschuldung) oder unter eigener Haftung weitergeleiteten Kredite, z. B. die umgestellten und dem (Londoner) Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 27. 2. 1953 (BGBl. II, S. 334) unterworfenen „Forderungen“ bzw. „Verpflichtungen aus der landwirtschaftlichen Umschuldung von 1928“ (Bilanz der Sondermasse aus den Mitteln der unter Führung der Deutschen Landes-bankzentrale, Berlin, aufgenommenen Dollaranleihe, ausgegeben in Form von Hypotheken und Kleinkrediten an Landwirte).
Castelli, Rechtliche und wirtschaftliche Probleme zentraler Kreditaktionen und ihre Bedeutung für die Sparkassen, in: Vorträge für Sparkassenprüfer, September 1954, Deutscher Sparkassenverlag GmbH., Stuttgart, S. 52 f.
Die Sparkassenorganisation beteiligte sich nach dem Stand vom 31. 12. 1953 an annähernd 250 zentralen Kreditprogrammen mit rd. 2,33 Mrd. DM. Darin sind die über Spezialinstitute oder Treuhandstellen zugeflossenen Summen und die Staatsbürgschaftskredite nicht eingerechnet. (Castelli, a. a. O., S. 45.)
Geschäftsbericht 1948/52, S. 52.
So ist in einigen Bundesländern die Deutsche Revisions- und Treuhand-AG mit der Prüfung der Anträge und der Erstellung von Gutachten für die jeweils zuständigen Fachministerien beauftragt.
Dazu Linhardt (Bankbilanzen, a. a. O., S. 15 f.): „In der Volkswirtschaftslehre werden die verschiedenen Kostenverhältnisse der Unternehmungen bei der Beurteilung einer ausgleichenden Wirkung durch Kreditmaßnahmen, insbesondere durch Sondermaßnahmen der öffentlichen Kreditgewährung, unterschätzt... Die Kapitallenkung in der Marktwirtschaft bleibt den Ungewißheiten einer richtigen Kapitalverwendung ausgesetzt. “
Andererseits verweigerten Stellen der obersten Bundes- und Landesbehörden auf berechtigte Wünsche hin jede Auskunft über die von Bund und Ländern bewilligten Sonderkredite — ein Umstand, der sich bei Linhardt als eine bedeutende Lücke in seiner Darstellung der Kreditkontrolle, Essen 1954, auswirken mußte. Siehe Vorwort zu diesem Werk.
Siehe Castelli, a. a. O., S. 54. Tatsächlich beschritt die Bundesregierung auf verschiedenen Gebieten diesen Weg, z. B. im Schiffbau, als die Epoche der Steuerbegünstigungen des § 7 d EStG und des ertragsteuerfreien Schiffspfandbriefes zu Ende ging und ERP- sowie Wiederaufbaudarlehen weitaus langsamer flössen — aber erst im Oktober 1955!
Z. B. Stillhalteverbindlichkeiten aus der Vorkriegszeit gegenüber dem Ausland (ca. bis 1954), noch nicht abgewickelte Verbindlichkeiten aus Schuldverschreibungsverkäufen und Nostro-Wertpapiergeschäften, vorübergehende Schuldsalden aus dem laufenden Abrechnungsverkehr, Rembourskredite, die die Banken ihren Kunden bei ausländischen Korrespondenten eingeräumt haben.
„Kommissionskredite“ nach Leitner, a. a. O., S. 219, die einen treuhandähnlichen Wesenszug erkennen lassen.
„Die Nostroverpflichtungen enthalten außer den bei Auslandsbanken in Anspruch genommenen Rembourskrediten auch die uns für die Ausleihung mittelfristiger Kredite zur Verfügung gestellten Gegenwertmittel“ (Berliner Bank AG, Geschäftsbericht 1955, S. 16).
In einigen Bilanzen werden auch unter den „aufgenommenen langfristigen Darlehen“ die „Darlehen mit Teilhaftung“ getrennt aufgeführt.
Die Sonderinstitute, in erster Linie mit der Aufbringung von Kapital beschäftigt, wollten sich nicht mit einer Vielzahl von Kreditnehmern belasten.
Unter besonderen Darlehnsbedingungen, z. B. § 3, Abs. 2 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau i. d. F. vom 22. 1. 1952 (BGBl. I, S. 65).
Natürlich standen nicht jedem westdeutschen Kreditinstitut alle genannten Finanzierungsquellen und -wege offen; die Verteilung geschah gemäß den Schwerpunktaktionen, den einzelnen Förderungsprogrammen und auch nach regionalen Gesichtspunkten. „Bei den aufgenommenen langfristigen Darlehen handelt es sich ausschließlich um die uns aus Gegenwertmitteln zur Verfügung gestellten Beträge für die Hergabe von Investitionskrediten, die auf der Aktivseite unserer Bilanz unter den langfristigen Ausleihungen zu Buche stehen. “ (Berliner Bank AG, Geschäftsbericht 1955, S. 16.)
„Kredite, die von dem bilanzierenden Institut mit eigenem, wenn auch nur partiellem Risiko gegeben worden sind, dürfen auch dann nicht als durchlaufende Kredite ausgewiesen werden, wenn es sich um nur weitergeleitete zweckgebundene Mittel handelt; sie sind je nach der Verwendungsform und Befristung in voller Höhe unter den, Debitorenc oder den langfristigen Ausleihungen“ zu erfassen. “ (Gemeinsame Bekanntmachung der Bankaufsichtsbehörden des Bundesgebietes betreffend Richtlinien für die Aufstellung der Jahresbilanz und Anlage zur Jahresbilanz der Kreditinstitute vom 4. 5. 1951, in: Beilage zum Bundesanzeiger, Nr. 91 vom 16. 5. 1951.
Landesbank für Westfalen, Münster, Geschäftsbericht 1948/53, S. 53.
In ähnlicher Weise übernahmen z. B. die Banken mit der Hereinnahme steuerbegünstigter Anlagen nach dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes i. d. F. vom 19. 12. 1956 (BGBl. I, S. 918) die Verpflichtung, entweder langfristige Direkthypotheken zu gewähren oder Pfandbriefe, die der Wohnungsbaufinanzierung dienten, zu erwerben.
Siehe hierzu Wortlaut der Bilanzierungsrichtlinien (Fußnote 123): „Die Position durchlaufende Kredite’ ist auf Forderungen beschränkt, die Treuhand-(Auftrags-)Kredite in dem Sinne darstellen, daß die ausgeliehenen Mittel dem bilanzierenden Institut vom Auftraggeber voll zur Verfügung gestellt wurden und die Haftung des bilanzierenden Instituts sich auf die ordnungsmäßige Verwaltung der Ausleihungen und die Abführung der aus den Ausleihungen einkommenden Beträge an den Auftraggeber beschränkt. “
Zunächst vorwiegend an Privatkundschaft und später (ca. 1956), als deren Interesse nachzulassen drohte, im Wege von Sonderaktionen (Preuskerprogramm u. a.) an öffentliche Stellen, um den sozialen Wohnungsbau im geplanten Ausmaß aufrechtzuerhalten.
Siehe hierzu Durchführungsbestimmungen zur Weisung über die Gewährung von Aufbauhilfe (Existenzaufbau) und zur Weisung über Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe vom 7. 7. 1954 (Mtbl. BAA, S. 193).
Siehe hierzu: Anleitung zur Weisung über Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft vom 7. 5. 1953 (Mtbl. BAA, S. 142); Rundschreiben zur Ergänzung der Anleitung zur Weisung über Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft für Vertriebene und Vertreibungsschäden vom 28. 12. 1953 (Mtbl. BAA 1954, S. 18); Anordnung über die Bewilligung, Sicherstellung und Auszahlung von Aufbaudarlehen (Sammeldarlehen) an Siedlungsträger im Neusiedlungsverfahren vom 9. 9. 1953 (Mtbl. BAA, S. 309), Rundschreiben zur Weisung über Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft an Kriegssachgeschädigte vom 10. 11. 1953 (Mtbl. BAA, S. 384), Durchführungsbestimmungen zu § 1 Abs. 2 b und § 2 der Weisung über Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft, betr. die Förderung landwirtschaftlicher Nebenerwerbsstellen vom 3. 12. 1954 (Mtbl. BAA, S. 301).
Siehe hierzu Rundschreiben betr. Tilgungssenkung bei Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau, die vor dem 17. 11. 1953 bewilligt worden sind, vom 23. 7. 1954 (Mtbl. BAA, S. 219).
Siehe hierzu Durchführungsbestimmungen zur Weisung über Arbeitsplatzdarlehen vom 12. 4. 1955 (Mtbl. BAA, S. 101, 195).
Grundbuchmäßige Sicherheiten sollen — nach Wahl der Bank — als Buch- oder Briefgrundschuld auf den Namen der Bank eingetragen werden.
Siehe hierzu Rundschreiben betr. Behandlung von Anträgen auf Stundung von Zins- und Tilgungsleistungen für Existenzaufbauhilfe-Darlehen und Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe bis zur Entscheidung über die Hauptentschädigung vom 30. 9. 1953 (Mtbl. BAA, S. 330); Weisung über die Aussetzung von Tilgungsleistungen bei Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe nach § 254 LAG vom 14. 11. 1955 (Mtbl. BAA, S. 313).
Z. B. Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe können vom Kreditinstitut ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, 1. wenn sie auf Grund falscher oder unterlassener, für die Beurteilung wesentlicher Angaben gewährt wurden, 2. wenn der Kreditnehmer die mit dem Darlehen geförderte Erwerbstätigkeit aufgibt, 3. wenn die Rechtsform der geförderten Unternehmung ohne Zustimmung der Ausgleichsbehörde geändert wird, 4. wenn der Darlehnsnehmer die Zahlungen einstellt, in ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren geht oder gegen den Darlehnsvertrag und die zur Sicherung des Darlehens abgeschlossenen Verträge verstößt; wenn ferner Umstände eintreten, unter denen trotz Berücksichtigung der wirtschaftlichen Notlage des Kreditnehmers die Weiterbelassung des Darlehens nicht vertretbar ist, 5. wenn und soweit die Mittel nicht gemäß der „Weisung“ oder dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Zweck verwendet werden, 6. wenn der Darlehnsnehmer mit Zins- und Tilgungsbeträgen in Höhe von zwei Halbjahresraten in Verzug gerät, 7. wenn der Kredit innerhalb von 6 Monaten nach Abschluß des Vertrages nicht in Anspruch genommen worden ist
Geschäftsberichte 1953–1958.
Eröffnungsbilanz zum 1. Juni.
Die Hessische Landesbank berichtet beispielsweise zum 31. 12. 1955 von 90 anhängigen Zwangsversteigerungen und -Verwaltungen (Geschäftsbericht 1955, S. 16). Aus ihrem Obligo gegenüber den Hausbanken ist die LAB seit 1950 mit rd. 8,3 Mill. DM in Anspruch genommen worden (LAB-Geschäftsbericht 1958, S. 32).
Siehe Emmerich, Hugo, Die Sanierung, I. Teil: Der Begriff der Sanierung, der außergerichtliche Vergleich, die Sanierungstreuhand. Mannheim, Berlin, Leipzig 1930, S. 147 f., 163; Wirtschaftsprüfer-Handbuch 1959, a. a. O., S. 1392.
1955 wurden erstmalig in Schleswig-Holstein 167 Darlehen im Gesamtbetrag von 5 750 000 DM — hauptsächlich an Teilnehmergemeinschaften auf Grund des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. 7. 1953 (BGBl. I, S. 591) — bewilligt (Landesbank und Girozentrale Schleswig-Holstein, Geschäftsbericht 1955, S. 9).
Geschäftsberichte 1948–1958.
Anfangs nahezu ausschließlich (außer einem geringfügigen Betrag von landwirtschaftlichen Entschuldungsdarlehen der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt) Wohnungsbaumittel und Wiederaufbaudarlehen des Landes bzw. der Lastenausgleichsbank. Ab 1954 treten zu dieser Position — nunmehr „Verwaltungsvermögen“ genannt — die Darlehen aus der Tätigkeit der Landesbank als Bundestreuhandstelle für den Bergarbeiterwohnungsbau (nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau vom 23. 10. 1951 i. d. F. vom 30. 11. 1954 [BGBl. I, S. 359]); sie betragen 1954: 357,2 Mill. DM, 1955: 403,1 Mill. DM, 1956: 432,5 Mill. DM, 1957: 570,3 Mill. DM, 1958: 685,0 Mill. DM.
Im Gegensatz beispielsweise zur italienischen Bilanzpraxis; so sind bei der ca. 75 Jahre alten, deutsch orientierten Banco di Roma „Debitoren für Avale, Bürgschaften und Kautionen“ (Aktivseite) bzw. „Avale, Bürgschaften und Kautionen für Rechnung Dritter“ (Passivseite) in die ordentliche Bilanz, also oberhalb der Linie und zum Bilanzvolumen zählend, eingefügt worden. — Dort werden — wie übrigens auch in den angelsächsischen Ländern — ebenfalls in die Bilanzsumme mit einbegriffen und lediglich getrennt (am Schluß) ausgewiesen außer den sog. „Ordnungskonten (nur Treuhandgeschäfte) “ die „Wertpapiere zu Garantiezwecken, Wertpapiere zu Kautionszwecken“ (Aktivseite) bzw. „Hinterleger von Wertpapieren für Garantien und Kautionen“ (Passivseite).
Wie Stundungsavale, Zollbürgschaften für Importeure, Bürgschaften für Frachtstundungen, Garantieerklärungen für einbehaltene Kautionen gegenüber öffentlichen Bauträgern, ferner für die Rücknahme von Wertpapieren, Beseitigung von später auftretenden Mängeln usw.
Manchmal zu einem bestimmten prozentualen Anteil mit dem Land.
So wurden z. B. von der Landesbank Schleswig-Holstein bis zum 31. 12. 1954 steuerbegünstigte Darlehen in Höhe von 13,1 Mill. DM gemäß §7 c EStG und 91,9 Mill. DM gemäß § 7 d EStG (ausgelaufen 1954!) zur Verwaltung übernommen, teilweise verbürgt und vermittelt. Der Großteil der 7 c-Darlehen flöß der Landestreuhandsteile für Wohnungs- und Kleinsiedlungswesen zu (Geschäftsbericht 1948–1952, S. 23 f.; 1954, S. 7, 23).
Dagegen sind bei der Banco di Roma „Debitoren für Handelsakzepte und Dokumenten-Akkre-ditive“ (Aktivseite) bzw. „Handelsakzepte und Dokumenten-Akkreditive“ (Passivseite) in der Bilanz, d. h. über dem Strich und in der Bilanzsumme enthalten. — Währungsguthaben für gestellte Akkreditive und Garantien werden unter die Nostroguthaben einbezogen, während die korrespondierenden Verpflichtungen in die Sichteinlagen einzuordnen sind.
Außenhandelslexikon, Handbuch für Außenhandel und Auslandskunde, hrsg. von Prof. Dr. Karlrobert Ringel, 4. Aufl., Frankfurt 1956, S. 25, unter „Akkreditiv“.
Verfügt der Auftraggeber bei seiner Bank über kein ausreichendes Guthaben, so ist mit dem Akkreditivauftrag ein Kreditantrag verbunden (Akkreditivkredit, Dokumentenkredit).
Formen der Eröffnung und Abwicklung sowie Begriffsbestimmungen sind in den international vereinbarten „Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumenten-Akkreditive“ (zuletzt neugefaßt 1951) und in den „Standardformen für die Eröffnung von Dokumenten-Akkreditiven“ (Drucksachen Nr. 151 und Nr. 159 der Internationalen Handelskammer Paris) geregelt. Diese Richtlinien haben sich im Akkreditivgeschäft der Banken so ausgezeichnet bewährt, daß sie zu der übernationalen Kodifizierung des internationalen Inkassogeschäftes anregten (Bundesverband des privaten Bankgewerbes [E.V.], Köln, Geschäftsbericht 1957, S.76f.)
Nach dem Urteil des Reichsgerichts vom 16. 2. 1923 darf die Akkreditivbank die Einlösung der Dokumente nicht deshalb verweigern, weil die Ware mangelhaft ist, sondern nur, wenn die Dokumente gefälscht sind oder das Gut in den Dokumenten falsch deklariert ist, oder wenn offenbar ungeeignete Ware verladen ist oder unlautere Machenschaften besonderer Art vorliegen. (Bank-Archiv, 22. Jhrg., Nr. 19 vom 1. 7. 1923, S. 239.)
Vgl. Obst, Georg, Otto Hintner, Geld-, Bank- und Börsenwesen. 33. Aufl., Stuttgart 1951, S. 440; Linhardt, Bankbetrieb und Bankpolitik, a. a. O., S. 85. 100 Fälschlich als Kreditauftrag gemäß § 778 BGB bezeichnet.
Die Bank. Ihre Einrichtungen und Geschäfte, hrsg. von Hans Kurzrock u. a., 3. Aufl., Bran-nenburg/Rosenheim 1956, S. 183–197; Triegler, Ludwig, Die Technik des Außenhandels, Wien 1948, S. 225 ff.; Schöneweiß, Rolf, Die Abwicklung des Remboursgeschäftes im Bankbetrieb. In: Bankwissenschaft, 8. Jhrg., Bankwirtschaftliche Praxis (Anhang), S. 49.
Nach einer Reichsgerichtsentscheidung vom 2. 5. 1923 beschränkt sich die Verpflichtung der Remboursbank grundsätzlich auf die Prüfung der äußeren Ordnungsmäßigkeit der aufzunehmenden Dokumente; hat die Bank aber Grund zu Bedenken, so muß sie diesen nachgehen. (Bank-Archiv, 23. Jhrg., Nr. 8 vom 20. 1. 1924, S. 93.)
Einer der ersten Versuche zur Einschränkung interventionistischer Handelspolitik war die Annahme des Grundgesetzes des Welthandels auf der Konferenz von Havanna am 24. 3. 1948, durch das die International Trade Organization (ITO) begründet worden ist. Den Verhandlungen ging ein zäher Kampf der verschiedenen Ländergruppen um Ausnahmen von der Mul-tilateralität voraus. Das Vertragswerk wurde durch die zahlreichen Kompromisse stark durchlöchert, aber es drückte sich darin der Wille aus, wirklich zu einer neuen Ordnung der Weltwirtschaft zu gelangen (siehe Predöhl, Andreas, Außenwirtschaft. Weltwirtschaft, Handelspolitik und Währungspolitik, Göttingen 1949, S. 226 ff.).
„Die Jeia... völkerrechtlich und kreditrechtlich undefinierbar, ein Riesen-Außenhandelsmonopol bürokratisch-restriktiver Art, das nur wenige Hunderte Geschäftsvorfälle mit dem Ausland monatlich durch sein Nadelöhr passieren ließ.... Erst im Jahre 1949/50 gelang es,... diese Jeia zu beseitigen, die sich als eine ganz neue Form des getarnten Protektionismus der Alliierten... von schlimmster Sorte erwiesen hatte. “ (Rittershausen, Heinrich, Internationale Handels- und Devisenpolitik, 2. Aufl., Frankfurt 1955, S. 498.)
Bis 1956 bedurften die Banken für den Geschäftsverkehr mit dem Ausland einer besonderen Genehmigung der Militärregierung bzw. später der BdL.
Z. B. erforderte die Beschaffung einer einzigen Einfuhrgenehmigung rd. 115 verschiedene Arbeitsvorgänge (Bundesverband des privaten Bankgewerbes [E.V.], Köln, Geschäftsbericht 1952, S. 81).
Diese Aufgabe entfiel später mit der Genehmigung von Höchstbeträgen, der Einführung des multilateralen Devisenhandels sowie der Belebung des Reiseverkehrs mit dem Auslande von selbst.
Bayerische Vereinsbank, Geschäftsbericht 1948–1952, S. 59.
Bundesverband des privaten Bankgewerbes (E.V.), Köln, Geschäftsberichte 1953, S. 79–87; 1954, S. 92–96.
Ebenda, Geschäftsbericht 1955, S. 97–100.
Ebenda, Geschäftsbericht 1956, S. 76–78.
Insgesamt etwa 20 Mrd. DM während der vergangenen 10 Jahre. Siehe Neuregelung dieser (auf einem Gesetz aus dem Jahre 1949 beruhenden) staatlichen Gewährleistungen für Ausfuhrgeschäfte und Auslandsinvestitionen in den Richtlinien für die Übernahme von Bundesgarantien und Bundesbürgschaften für Finanzkredite an das Ausland in § 23 des Haushaltsgesetzes 1960 (BGBl. II, S. 1545).
Die sog. Hermes-Versicherung, 1917 in Berlin gegründet, betreibt Warenkredit-, Kautions- und Vermögensschadenversicherungsgeschäfte und übernimmt Garantien im Außenhandelsverkehr. Seit Jahren bearbeitet sie im Namen und für Rechnung des Bundes die Ausfuhrgarantien und -bürgschaften des Bundes, die das wirtschaftliche Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und das politische Risiko der Uneinbringlichkeit der Forderung (Transferschwierigkeiten!) abdecken sollen.
Sombart, Werner, Der moderne Kapitalismus. 3. Band: Das Wirtschaftsleben im Zeitalter des Hochkapitalismus, 2. Halbband, München und Leipzig 1927, S. 753.
Ebenda, S. 752.
Siehe hierüber Hintner, Kreditsicherung durch den Treuhänder, a. a. O., S. 10 f.
Sie ist z. B. den englischen Banken fremd; dem sog. underwriting liegen weniger Absichten auf Einflußnahme als spekulative Momente zugrunde.
Die Verbindung des Emissionsgeschäftes mit den Kreditaktienbanken ist so alt wie das Vorherrschen des demokratischen Finanzierungsprinzips in der deutschen Wirtschaft (Vgl. Linhardt, Hanns, Drei historische Prinzipien der Finanzierung. In: Zeitschrift für die Gesamte Staatswissenschaft, 112. Band, 3. Heft, Tübingen 1956, S. 496). „Sie gilt heute wiederum als ein besonderer Vorzug des deutschen, einsatzfähigen und risikofreudigen Bankgewerbes. “ (Linhardt, Bankbilanzen, a. a. O., S. 17.)
Siehe Merkel, Hans-Günter, Theorie der Kapitalmarktpolitik, Schriftenreihe: Unternehmung im Markt, hrsg. von G. Bergler, J. Fettel, H. Linhardt und E. H. Sieber, Band 1, Berlin 1955, S. 142 ff.
Grundlegend hierzu insbesondere: Liefmann, Robert, Beteiligungs- und Finanzierungsgesellschaften, 5. Aufl., Jena 1931, S. 111–128, 408–410; Riesser, J(akob), Die deutschen Großbanken und ihre Konzentration, Jena 1912, S. 280–329;
Schmalenbach, Eugen, Die Beteiligungsfinanzierung, 8. verbesserte Aufl., Köln und Opladen 1954, S. 16–34; Derselbe, Die Aktiengesellschaft, 7. verb. Aufl., Köln und Opladen 1950, S. 83 ff.;
Prion, W., Kapital und Betrieb. Finanzierungsfragen der deutschen Wirtschaft, Leipzig 1929, S. 97 ff.;
Beckmann, Liesel, Die betriebswirtschaftliche Finanzierung, 2. Aufl., Stuttgart 1956, S. 99 ff.;
Bussmann, Karl Ferdinand, Finanzierungsvorgänge, München 1955; Sellien, Helmut, Finanzierung und Finanzplanung, Wiesbaden (Verlag Gabler) o. J.;
ferner Lotz, Walther, Emissionsgeschäft, in: Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 4. Aufl., Jena 1926, Band 3, S. 715–725;
Bernicken, Hans, Das Emissionsgeschäft der Banken, in: Bankwissenschaft, 2. Jhrg., Heft 20 vom 15. 1. 1926, S. 842 ff.;
Linhardt, Hanns, Die Finanzierung der Aktiengesellschaft, in: Die Aktiengesellschaft, Zeitschrift für das Gesamte Aktienwesen, Dezember 1956, S. 54 ff., wo die Marktfinanzierung als die Ausgangsbasis für wirtschaftlichen Fortschritt, als Instrument des Kapitalausgleichs und des Schutzes vor Kapitalfehlleitungen dargestellt wird.
Weber, Adolf, Depositenbanken und Spekulationsbanken. Ein Vergleich deutschen und englischen Bankwesens, 4. Aufl., München und Leipzig 1938, S. 256.
Z. B. die Ausfuhrkredit AG, Frankfurt, die Ibero-Amerika Bank AG, Bremen, die Schiffs-Hypothekenbank zu Lübeck Aktiengesellschaft, die Privatdiskont AG, Frankfurt, die Waren-Kredit-Banken u. a.
Wie etwa die Kreditgarantiegemeinschaft des Bayerischen Handwerks G. m. b. H., München; die Kreditgarantiegemeinschaft für den Handel in Bayern G. m. b. H., München; die Kreditgarantiegemeinschaft des nordrhein-westfälischen Einzelhandels G. m. b. H., Düsseldorf.
Dieses Konto dient zur Aufnahme von konsortial gebundenen Effekten und Anteilen sowie zur Ausweisung von Restbeständen aus übernommenen, aber noch nicht abgesetzten Papieren.
Die vor geraumer Zeit bekanntgewordene Gründung des Bankhauses Friedrich Simon, Düsseldorf, in der Rechtsform einer KGaA erinnert noch an den alten Stil. Sie erfolgte zwar nicht im Wege über die Börse und durch eine öffentliche Emission, aber das Kommanditkapital von 12 Mill. DM wurde doch über mehr als 5 Dutzend Aktionäre gestreut. (ZKW, Jhrg. 1960, Heft 3, S. 104.)
So haben 238 Aktiengesellschaften im Jahre 1959 ihr Kapital um 1,9 Mrd. DM heraufgesetzt. (Wirtschaft und Statistik, 12. Jhrg. N. F., März 1960, S. 166.)
Wirtschaft und Statistik, ebenda.
Vgl. Linhardt, Die Finanzierung der Aktiengesellschaft, a. a. O., S. 54. Namentlich durch die Erleichterung der Umwandlung von Kapitalgesellschaften in Personalgesellschaften und Einzelfirmen suchte die Regierung ihre wirtschaftspolitischen Ziele durchzusetzen. Der im Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften vom 5. 7. 1934 (RGBl. I, S. 569) verankerte Grundsatz, daß für die Umwandlung jeder Art der einstimmige Beschluß der Hauptversammlung der umzuwandelnden AG erforderlich ist, wurde durch die 1. DV aus dem gleichen Jahre durchbrochen. Die 1. DV verlangte für die Umwandlung durch Übertragung des Vermögens der AG auf eine bestehende Personengesellschaft oder den Hauptgesellschafter die Zustimmung von 9/10 des Grundkapitals. Die 3. DV aus dem Jahre 1936 ließ die Umwandlung bereits bei einem Mehrheitsbeschluß auf Grund von X des gesamten Grundkapitals der AG zu. Diese Bestimmungen über die Mehrheitsumwandlung haben in der Nachkriegszeit durch das Handelsrechtliche Bereinigungsgesetz von 18. 4. 1950 (BGBl. I, S. 90) ihre Gültigkeit behalten und weitgehend unveränderte Aufnahme in das neue Umwandlungsgesetz von 1956 gefunden. Eine Reform des Umwandlungsgesetzes zum Zwecke des Minderheitsschutzes (9/10 des Grundkapitals müssen zustimmen) ist im Einführungsgesetz zum neuen Aktiengesetz vorgesehen.
Handelsblatt, Nr. 67 vom 6. 4. 1960, S. 6.
Wolff, Siegfried, Das Gründungsgeschäft im deutschen Bankgewerbe, Stuttgart und Berlin 1915, S. 95 f.
Sie wären der rein technischen Abwicklung der Emission im Rahmen ihres Rechnungswesens nicht gewachsen. „Eine Selbstemission... ist vollständig unmöglich; der Absatz ist ungewiß und die Anwendung der besten Methode so sehr ein Produkt von Erfahrung wie Wissen, daß die Ausgeberin sich nicht durch diese verwickelten Erfordernisse ohne Schaden zu leiden hin-durchwinden kann. “ (Theisinger, Karl, Effekten als Kapitalbeschaffungsmittel der Unternehmung, Stuttgart 1928, S. 107.)
Die Hausbank oder die führende Emissionsbank übernimmt zugleich die Beratung des Emittenten bezüglich der Aufnahmefähigkeit des Marktes, des günstigsten Ausgabezeitpunktes, der Festlegung einer geeigneten Kursbasis, der Ausstattung der Anleihe sowie bei der Abfassung des Emissionsprospektes und des Wortlautes evtl. abzugebender Erklärungen.
Riesser, J(akob), Zur Entwicklungsgeschichte der deutschen Großbanken, Jena 1905, S. 141.
Die folgenden Ausführungen stützen sich auf: Steinrücke, Bernhard, Das Konsortialgeschäft der deutschen Banken, neubearbeitet von Herbert Scholze, Berlin 1956;
Scholze, Herbert, Das Konsortialgeschäft der Banken, in: Zahlungsverkehr und Bankbetrieb, 18. Jhrg. (1936), Nr. 12, S. 260 ff.;
Hagenmüller, Karl Friedrich, Konsortialgeschäft der Banken, in: Handwörterbuch der Betriebswirtschaft, 3. neubearb. Aufl., Stuttgart 1958, Band II, Sp. 3231 ff.;
Iltgen, Heinrich, Das Konsortialgeschäft der Banken, Kölner Diss., Köln 1925.
Der Unterschied zwischen der normalen Gesellschaft des BGB und dem Emissionskonsortium als ihrer Anwendungsform ist in der Regelung der Vermögensfrage zu erblicken. Siehe darüber: Die rechtliche Struktur des Emissionskonsortiums, in: Der Bankkaufmann, Jhrg. 1958, Nr. 10, S. 457 f.
An Stelle dieser sog. Außengesellschaft herrschte bis zur Jahrhundertwende die sog. Innengesellschaft, ebenfalls eine in der rechtlichen Struktur abgewandelte Gesellschaft bürgerlichen Rechts, im konsortialen Emissionsgeschäft vor. Sie tritt Dritten gegenüber nicht als Gesellschaft auf. Um eine Innengesellschaft handelt es sich auch, wenn ein Konsorte aus seinem Anteil (= Höhe der Abnahmeverpflichtung) oder aber das Konsortium als solches aus den Quoten aller Mitglieder einer anderen Bank eine Unterbeteiligung einräumt.
Über Wesen und Inhalt des Konsortialvertrages siehe Koch, A., Das Konsortialgeschäft der Banken. In: Bank-Archiv, 21. Jhrg., Nr. 14 vom 15. 4. 1922, S. 239 ff.
Über die Grenzen pflichtgemäßen Ermessens Huber, Ernst Rudolf, Wirtschaftsverwaltungsrecht, 2 Bände, 2. Aufl., Tübingen 1953/54, Band II, S. 657 ff.
Siehe Trost-Schütz, a. a. O., S. 189 ff., über Stellung und Aufgaben der Konsortialführerin im konsortialen Kreditgeschäft.
Schutzkonsortien werden gebildet, wenn einer Gesellschaft von der Konkurrenzunternehmung die Gefahr des Aufkaufens der Aktienmehrheit (zwecks Einflußnahme) droht.
Von Vorzugsaktien in neue Teilschuldverschreibungen, von Namensaktien in Inhaberaktien.
„Das Konsortialgeschäft war in der ersten Jahreshälfte noch gekennzeichnet durch eine größere Anzahl von Kapitalerhöhungen. Im zweiten Halbjahr hingegen herrschten die Emissionen 8%iger und 71/2%iger Industrie-Anleihen vor“ (Bayerische Vereinsbank, Geschäftsbericht 1956, S. 24). Im Jahresbericht 1957 führte die Dresdner Bank ihre Teilnahme an der Kapitalaufstockung von 41 Unternehmungen sowie an der Emission und Börseneinführung von 47 Anleihen auf. Während in den Vorjahren die Obligationenemissionen dominierten, stand das Jahr 1960 ganz im Zeichen der Kapitalerhöhungen.
Den folgenden Ausführungen liegen zugrunde: Bosch, Hans Jürgen, Die Kurspflege bei Wertpapieren, Frankfurt a. M. 1959;
Eberlein, Gerhard, Kurspflege bei Anleihen, Diss. Freie Universität Berlin, Maschinenschrift, 1950; Steinrücke-Scholze, a. a. O., S. 164 ff.; Die Kurspflege der Banken, in: Der Bankkaufmann, Januar 1960, S. 17–20.
Siehe auch Konrad Mellerowicz (in: Enzyklopädisches Lexikon für das Geld-, Bank- und Börsenwesen, 2. Aufl. vom Handwörterbuch des Bankwesens, 2 Bände, Frankfurt 1957, Band 1 unter Emissionsgeschäft, S. 513): „Die Kurspflege ist zu einem wesentlichen Instrument des Konkurrenzkampfes geworden. Entscheidend für die Bonität z. B. eines Pfandbriefes ist heute weniger die — ohnehin ziemlich gleichartige — Ausstattung, sondern vielmehr die Kurspflege durch das Emissionshaus. “
Z. B. Stärkung ihres Ansehens beim Börsenpublikum, infolgedessen Belebung anderer Bankgeschäfte, Vermeidung von Kursverlusten an eigenen Beständen, allgemeines Interesse an der Sicherung eines gesunden, funktionsfähigen Wertpapiermarktes.
Die Emissionsinstitute übernehmen heute die Unterbringung von Emissionen vielfach nur, wenn sie gleichzeitig mit der Kurspflege beauftragt werden. — Sie waren hingegen während des letzten Krieges bei neuemittierten Schuldverschreibungen zur Aufnahme der Kursregulierung verpflichtet, wenn der Kurs mehr als ½ % unter den Emissionskurs sank. (Hesse, Harald, Auslosung und Rückkauf im Zusammenhang mit der Kurspflege von Industrieobligationen, in: Die Bank, 33. Jhrg., Heft 15 vom 10. 4. 1940, S. 246.)
Nach Adolf Weber (Geld und Kredit, Banken und Börsen, 6. neubearb. Aufl. in Verbindung mit Werner Hofmann, Heidelberg 1959, S. 322 ff.) bestimmen folgende Faktoren den inneren Wert der Aktien: die Aussichten für die künftige Geschäftsentwicklung, der landesübliche Zinsfuß (Zinssatz am Kapitalmarkt), der Diskontsatz (Zinssatz am Geldmarkt), die mit der Aktie verbundenen Herrschaftsrechte, die Börsenstimmung (übertriebene Hoffnung und Furcht), der Grad der Verkäuflichkeit der Aktie, die Ausschüttungspolitik der Gesellschaft.
Bosch, a. a. O., S. 33 f.
Angenommen, eine — durch Ertrags- und Wachstumschancen angeregte — lebhafte Nachfrage nach bestimmten Aktien wird nicht befriedigt; dann kann sie sich den Werten einer Unternehmung des gleichen Wirtschaftszweiges zuwenden und bei diesen einen vorübergehenden, durch Wertzuwachs nicht gerechtfertigten Kursanstieg hervorrufen. Wird einer solchen Entwicklungstendenz nicht rasch und entschieden durch Erteilung von entgegengesetzten Aufträgen vorgebeugt, so dürfte das Zurückfallen der Kurse auf den inneren Wert der Effekten bei Beruhigung der Marktlage die Kapitalanleger sehr enttäuschen. Auf- und Abwärtsbewegungen dieser Art schaden nur dem Kredit von Aussteller und Anbieter der Effekten.
„Korrektur von Marktunebenheiten“ nennt sie Eberlein, a. a. O., S. 144.
Bei den öffentlichen Anleihen übernehmen die Staats- und Landesbanken bzw. die Deutsche Bundesbank die Kurspflege auch für eigene Rechnung.
Dieses ist zweifellos vorhanden, sonst würden die Banken nicht zuweilen Interventionskäufe für eigene Rechnung tätigen.
In diesem Stadium ist allerdings die Frage schon berechtigt, ob die Beseitigung der Symptome (statt der Ursachen der Störungen) durch Ankäufe an der Börse ausreicht, das im Schwinden begriffene Vertrauen wiederherzustellen.
BdL, Geschäftsbericht 1956, S. 59 f.
Lastenausgleichsbank, Geschäftsbericht 1956, S. 31.
Siehe hierzu: Kurspflege für Ausländsanleihen, in: Deutsche Zeitung und Wirtschaftszeitung Nr. 48 vom 16. 6. 1956, S. 9; ferner: Warum treibt der Bund keine Kurspflege? In: Der Volkswirt, Nr. 47 vom 26. 11. 1955, S. 23.
Gewissermaßen eine Sachgründung.
Reich, a. a. O., S. 8 f. Anderer Ansicht Godin, Reinhard Freiherr von und Hans Wilhelmi, Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (Aktiengesetz) vom 30. Januar 1937, 2. Aufl., Berlin 1950, § 240 Anm. 4, S. 993.
Vgl. Böttcher, Conrad und Heinz Meilicke, Umwandlung und Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, 5. völlig neubearb. Aufl., Berlin und Frankfurt 1958, § 240 Anm. 2, S. 289
Ritter, Carl, Aktiengesetz, mit Einführungsgesetz, Durchführungsverordnungen und Einführungsverordnungen für Österreich und die sudetendeutschen Gebiete, 2. Aufl., Berlin und München 1939, § 240 Anm. 3, S. 665.
Böttcher-Meilicke, a. a. O., § 240 Anm. 8, 25, S. 290, 294.
Schlegelberger, Franz, Leo Quassowski u. a., Aktiengesetz, Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien vom 30. Januar 1937, Kommentar, 3. Aufl., Berlin 1939, § 240 Anm. 5, S. 1020 f.; Baumbach, Adolf und Alfred Hueck, Aktiengesetz, Beck’sche Kurz-Kommentare, 23. Band, 9. Aufl., München und Berlin 1956, § 240, Anm. 2 A, S. 528. Böttcher-Meilicke halten indessen die Ausstellung einer formlosen Bestallungsurkunde für zweckmäßig, a. a. O., § 240 Anm. 7, S. 290.
Böttcher-Meilicke, a. a. O., § 240 Anm. 3, S. 289.
Von Godin, Wilhelmi, a. a. O., § 240 Anm. 4, S. 993 ff.; Böttcher-Meilicke, a. a. O., § 240 Anm. 10, S. 290 f.; Reich, a. a. O., S. 17 ff.
Sehr bedenklich ist daher die Ansicht von Reich (a. a. O., S. 29 ff., 68), wonach der Treuhänder im Zeitpunkt der Verschmelzung Inhaber des Vollrechts, also Aktionär, wird.
Teichmann, Robert und Walter Koehler, Aktiengesetz. Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien vom 30. Januar 1937, mit Einführungsgesetz, Durchführungsverordnungen und dem D-Mark-Bilanzgesetz, Kommentar, 3. Aufl., Heidelberg 1950, § 240 Anm. 3, S. 512 f.
Schlegelberger-Quassowski, a. a. O., § 240 Anm. 5, S. 1020; Baumbadi-Hueck, a. a. O.; Reich, a. a. O., S. 19.
Abweichender Meinung Ritter, a. a. O., § 240 Anm. 3, S. 666.
Den Erwerb des Aktienrechtes durch den Treuhänder bejahen von Godin-Wilhelmi, a. a. O., § 240 Anm. 3, S. 992, Anm. 4, S. 995.
Vgl. Böttcher-Meilicke, a. a. O., § 240 Anm. 19, 23, 24, S. 293 f.; Schlegelberger-Quassowski, a. a. O., § 240 Anm. 7, S. 1021.
Bote, Hans Peter, Der Eigentumserwerb bei der Ausgabe von Aktienurkunden nach der Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften. In: Zeitschrift für das Gesamte Handelsrecht und Konkursrecht, 118. Band (1955), S. 196 ff.
Baumbach-Hueck, a. a. O., S. 528.
Sombart, a. a. O., S. 834.
Wirtschaft und Statistik, 12. Jahrg. N. F. (I960), Heft 3, S. 165. Allerdings sind jene Fälle, in denen die Fusion bereits vollzogen, aber beim Registergericht noch nicht eingetragen worden ist, unberücksichtigt geblieben.
Über Sanierungsmethoden siehe Schmalenbach, Die Aktiengesellschaft, a. a. O., S. 224 ff.; Prion, Kapital und Betrieb, a. a. O., S. 121 ff. Über Sanierungstechnik: Bussmann, Finanzierungsvorgänge, a. a. O., S. 50 ff.
Näheres über die Aufgaben des Treuhänders bei Sanierungen siehe Hintner, Kreditsicherung, a. a. O., S. 23–38.
Über die Bedeutung der Vorzugsaktien und Genußscheine als Sanierungsmittel siehe Theisinger, a. a. O., S. 156 ff., 176 f.
Darüber ausführlich Emmerich, a. a. O., S. 44 ff. — Für die Hinzuziehung des Treuhänders im Zwangsvergleichsverfahren hat die Handelskammer Frankfurt a. M. im Jahre 1926 ein Gutachten erstellt, abgedruckt bei Ertel, Wegweiser, a. a. O., S. 34.
Siehe darüber Emmerich, a. a. O., S. 134 ff. Muster eines Vertrages über den Liquidationsvergleich bei Ertel, Wegweiser, a. a. O., S. 92 ff.
Über den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage der seit 6 Generationen von der Familie Henschel geleiteten Firma war niemals etwas Näheres bekannt geworden, da sie als GmbH, keiner Publizitätspflicht unterliegt.
Nicht zuletzt verstärkt durch das Hamburger Engagement (Erwerb der Waggon- und Maschinenbau GmbH) des Hauptgesellschafters Oscar R. Henschel.
FA2, N. 208 vom 9. 9. 1957, S. 9; Nr. 211 vom 12. 9. 1957, S. 10.
FA2, Nr. 216 vom 18. 9. 1957, S. 12.
FAZ, Nr. 213 vom 14. 9. 1957, S. 8; Nr. 232 vom 7. 10. 1957, S. 11; Nr. 234 vom 9. 10. 1957, S. 12; Nr. 238 vom 14. 10. 1957, S. 9; Nr. 246 vom 23. 10. 1957, S. 11; Nr. 264 vom 13. 11. 1957, S. 12; Nr. 290 vom 14. 12. 1957, S. 9; Nr. 291 vom 16.12.1957, S. 11.
Bericht der Bayerischen Motoren Werke AG über das Geschäftsjahr 1958 an die am 9. 12. 1959 stattfindende Hauptversammlung; „Keine andere Alternative bei BMW möglich“, Industriekurier Nr. 188 vom 3. 12. 1959, S. 10; „Nun haben die BMW-Aktionäre das Wort“, Süddeutsche Zeitung Nr. 291 vom 5./6. 12. 1959; Treuhandgesellschaft des Deutschen Wertpapierbesitzes GmbH, Düsseldorf, Gutachten über den Vorschlag zur Sanierung der Bayerischen Motoren Werke AG; Bericht der Bayerischen Motoren Werke AG über das Geschäftsjahr 1959 an die am 30. 11. 1960 stattfindende Hauptversammlung.
Gleichwohl ist er nicht gesetzlicher Vertreter; die juristische Auffassung weist ihm überwiegend die Stellung eines Treuhänders zu. Siehe Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, hrsg. von Endemann, F., 6. Aufl., Berlin 1900, 2. Band, S. 522; anderer Ansicht: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, begr. von Enneccerus, Kipp und Wolff, 10. Bearbeitung, Tübingen 1957, 3. Band, § 152 IV.
Seine Verantwortung kann sich allerdings nicht auf die heute so fragwürdig gewordene Sicherheit im Sinne von Erhaltung des Realwertes der Kapitalanlage erstrecken.
Näheres siehe Hein, Grundriß des Treuhandrechts, a. a. O., S. 72–93; Hintner, Kreditsicherung, a. a. O., S. 38–47.
Das Bürgerliche Gesetzbuch. Kommentar, hrsg. von Reichsgerichtsräten und Bundesrichtern, 5 Bände, 10. Aufl., Berlin 1953/56, 3. Band, Anm. 3 zu § 1189 BGB, S. 731.
RGZ, Band 117 (1927), S. 369 ff.
Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Inhaber von Schuldverschreibungen vom 4. 12. 1899 (RGBl., S. 691) i. d. F. der Verordnung vom 24. 9. 1932 (RGBl. I, S. 447).
2. B. Gläubigerversammlungen einzuberufen, Gegenstände zur Beschlußfassung anzukündigen, Vertretung im Rechtsstreit zu übernehmen, überhaupt die jeweiligen Besitzer der Rentenpapiere in allen schuldrechtlichen Beziehungen nach Maßgabe der Anleihebedingungen zu vertreten. Siehe hierzu Hein, Grundriß des Treuhandrechts, a. a. O., S. 94–99; Altgelt, Konrad, Treuhänderaufgaben der Banken bei In- und Auslandsanleihen. In: Die Deutsche Bankwirtschaft. Ein Schulungs- und Nachschlagewerk für das deutsche Geld- und Kreditwesen, 5 Bände, Berlin 1935–1938, 3. Band, S. 438 f.
Auszugsweiser Abdruck des Prospektes bei Ertel, Wegweiser, a. a. O., S. 83–85.
Im Jahre 1959 betrugen die deutschen Auslandsanlagen, die auf Nettokäufen ausländischer Wertpapiere durch Inländer beruhten, 1,4 Mrd. DM (die Investitionen der Privatwirtschaft 2,24 Mrd. DM, die Anlage durch Errichtung und Erweiterung von Niederlassungen im Ausland 820 Mill. DM). FAZ, Nr. 81 vom 5. 4. I960, S. 13.
Sie werden auch hinsichtlich der einer Wertpapiersammelbank zur Sammelverwahrung anvertrauten Effekten nicht von der beauftragten Depotbank, sondern von der Wertpapiersammelbank wahrgenommen. — Jedoch soll nicht übersehen werden, daß die Verwahrung gewisser Bestände, etwa der Pfand-, Sicherungs- oder Lombarddepots, der Konsortial- und Kommissionseffekten, der Effektenverkaufsdepots von Pfandbriefverkaufsstellen und der im Zahlstellengeschäft der Banken eingelösten Wertpapiere, durch die Vornahme notwendiger Verwaltungshandlungen durchaus treuhänderischen Charakter erhalten kann.
Die Hinterlegung (§ 107 Abs. 2 Akt. G) gilt in der Regel als bewirkt, wenn das Depotinstitut der Hinterlegungsstelle mitteilt, die verwalteten Aktienurkunden für sie bis zur Beendigung der Hauptversammlung im Sperrdepot zu behalten, oder wenn die von dem Kassenverein auszustellenden Bescheinigungen anstatt der Aktien hinterlegt werden.
Siehe ausführlich darüber Prion, Kapital und Betrieb, a. a. O., S. 112 ff.
Siehe auch Schröder, Johannes, Das Depotgeschäft. In: Die Deutsche Bankwirtschaft, a. a. O., 3. Band, S. 390 ff.
Dazu gehören außer den im Eigentum der Hinterleger stehenden Stücken des Depots A die von den Hinterlegern (z. B. Rechtsanwälten) als „fremde“ bezeichneten und im Depot B (Anderdepot) verwahrten Effekten.
Die Legitimationsübertragung, ein „Mittelding“ zwischen der Rechtsübertragung und der Vollmacht, sei eines der Mittel des „raffinierten Systems der Aktionärentrechtung“; damit sei die „Entwicklung zur Omnipotenz der Verwaltung besiegelt“. Hartmann, Walter, Das Stimmrecht der Depotaktie. In: Bank-Archiv, 24. Jhrg., Nr. 24 vom 14. 9. 1925, S. 487.
Siehe auch Mendel, Max, Zur Frage der aktienrechtlichen Legitimationsübertragung, ebenda, 26. Jhrg., Nr. 15 vom 1. 5. 1927, S. 357. — Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang der Spruch des Reichsgerichts vom 18. 11. 1920: „Die Übertragung von Aktien auf jemand, von dem der Übertragende weiß, daß dieser in bestimmtem Sinne stimmen wird, ist nicht unsittlich. Unsittlich wäre es, wenn die Übertragung zum Schein oder unter Beeinflussung des Stimmrechts erfolgt. Die Legitimationsübertragung von Aktien zum Zwecke der Ausübung des Stimmrechts ohne Eigentumsübertragung ist nicht zu beanstanden. “ (Bank-Archiv, 20. Jhrg., Nr. 8 vom 15. 1. 1921, S. 122.)
Siehe Muster für die Erteilung einer Stimmrechtsermächtigung bei Trost-Schütz, a. a. O., S. 110.
Siehe Huber, a. a. O., Band I, S. 432 f.
Vgl. Boesebeck, Ernst, Rechtliche und soziologische Betrachtungen zur Aktienrechtsreform. In: Der Volkswirt, Nr. 38 vom 18. 9. 1954, S. 14: „Das alles wirkt beruhigend auf den Aktionär, und so ist es zu verstehen, daß er grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden hat, wenn ihm die Bank, der er seine Aktien zur Aufbewahrung übergeben hat, die Mühe eines Besuches der Hauptversammlung abnimmt. “
In dem von § 110 Akt.G geforderten Anwesenheitsverzeichnis sind treuverwaltete Namensaktien jedoch als Fremdbesitz auszuweisen (gegen Zuwiderhandlungen richtet sich die Strafbestimmung des § 300 Nr. 4 Akt.G). Hier kommt deutlich die Trennung von wirtschaftlichem und rechtlichem Eigentum zum Ausdruck — ein wesentliches Merkmal der echten Treuhand. — Namensaktien gelangten in Deutschland erstmals durch die Entflechtung der Montanindustrie, der I. G.-Farben-Industrie AG und der drei Filialgroßbanken nach dem 2. Weltkrieg zu größerer Bedeutung. Die alliierten Behörden verlangten die Umwandlung der Anteile der Nachfolgegesellschaften in (bei den Industrieunternehmungen bogenlose) Namensaktien. Um die Ober-tragbarkeit zu erleichtern (jeder Eigentumswechsel macht die Umschreibung im Aktienbuch erforderlich, §§ 61 f. Akt.G!), bedienten sich die Inhaber von Montan-Namensaktien des Blankoindossaments und der treuhänderischen Verwaltung durch Banken.
Laut einer von den Bankenverbänden angestellten Erhebung waren Anfang 1959 von natürlichen Personen und Personengesellschaften deutsche Aktien und Investmentzertifikate im Nominalwert von 8,3 Mrd. DM in 530 000 Depots hinterlegt. Davon entfielen 2,1 Mrd. DM auf Aktionäre, deren Effektenkonto nominell einen Betrag von weniger als 25 000 DM auswies. 21 000 Depots mit 0,8 Mrd. DM gehörten Ausländern. (Wirtschaft und Statistik, 11. Jhrg., Heft 8, S. 418.)
Die Frage, ob die ermächtigten Banken berechtigt sind, Stimmrechte ihrer Depotkunden auf andere Banken zu übertragen, ohne daß diese in der Ermächtigungserklärung genannt werden, wird nicht einheitlich beantwortet. Siehe bejahende und verneinende Autoren bei Trost-Schütz, a. a. O., S. 106.
Das Wesen des in der Stimmrechtsermächtigung begründeten Vertrauensverhältnisses wäre aber verkannt, wenn die bevollmächtigte Bank im eigenen Namen, nicht im Namen der durch die Ermächtigung gebundenen Bank abstimmen würde. Diese Ansicht ist trotzdem nicht unbestritten.
Linhardt, Hanns, Zur Reform des Aktienrechts. In: die aussprache, hrsg. von der Arbeitsgemeinschaft selbständiger Unternehmer e. V., Bonn, 8. Jhrg., Oktober 1958, S. 336.
Abgedruckt in: Denkschrift zur Reform des Aktienrechts, hrsg. vom Bundesverband des privaten Bankgewerbes (e. V.), Köln, April 1958, S. 20.
„... darf die Bank nur solche Personen zur Ausübung des ihr übertragenen Stimmrechts des Kunden bevollmächtigen, die in gleicher Weise wie sie selbst an die Beachtung der,Grundsätze‘ und an die Befolgung der Weisungen des Kunden, überhaupt an die Verpflichtung zur Wahrung seiner Interessen gebunden sind. “ (Denkschrift, a. a. O., S. 20.)
Linhardt, Hanns, Wider das Depotstimmrecht der Banken. In: Die Aktiengesellschaft, 3. Jhrg., Nr. 8 (August 1958), S. 174.
Treffend ist der von Linhardt zitierte Pressebericht (Wider das Depotstimmrecht der Banken, a. a. O., S. 172) über die Hauptversammlung der Commerzbank-Bankverein AG, Düsseldorf. Schon vorher erklärte der Aufsichtsratsvorsitzer: „Aus der Anwesenheitsliste geht hervor, daß rd. 80% des vertretenen Grundkapitals mit Ja stimmen würde. “ Siehe weitere Beispiele a. a. O.
Bühler, Ottmar, Aktienrechtsreform dringlich geworden. In: Die Aktiengesellschaft, 2. Jhrg. Nr. 6 (Juni/August 1957), S. 137.
„Das Bankenstimmrecht spiegelt lediglich die Meinung der Aktionäre wider. “ (Vallenthin, Wilhelm, Die Ausübung von Aktionärstimmrechten durch Banken — eine Erwiderung an Prof. Dr. H. Linhardt, Nürnberg. In: Die Aktiengesellschaft, 3. Jhrg. Nr. 9 (September 1958), S. 206. Die „peinliche Beachtung des zwischen Depotkunden und Bank bestehenden individuellen Auftragsverhältnisses“ ergebe für den Bankvertreter in den Hauptversammlungen jene Stellung, „deren äußeres Symptom die Figur des schweigenden Teilnehmers ist“, behauptet Walter Hofmann (Der Bankvertreter in der Hauptversammlung, in: ZKW, 22. Heft vom 15. 11. 1959, S. 962).
Sprachliche Wendung der Aktienrechtskommission, in: Denkschrift, a. a. O., S. 10.
Hier ist keineswegs an die auf möglichst hohe Gewinnausschüttungen erpichten Aktionäre gedacht; vielmehr an jene, die ihre Gesellschaft nicht als einen mit Hilfe unkontrollierbarer Selbstfinanzierung gebildeten Spartopf betrachten, sondern eine angemessene, gewinnorientierte Dividende wünschen. „Daß die Banken in den vergangenen Jahren stets mit Dividendenerhöhungen in der Erwartung vorausgegangen sind, daß die übrigen Unternehmen folgen würden“ (Denkschrift, a. a. O., S. 19), ist nur ein schwacher Trost.
Auch dieses Interesse wird mit dem der Gesellschaft gleichgesetzt. So meint Boesebeck, a. a. O.: „Wohl ist es das gute Recht der Banken, an ihre eigenen Interessen zu denken, aber diese pflegen, von Ausnahmefällen abgesehen, mit denen der ihnen geschäftlich verbundenen Gesellschaften übereinzustimmen. Insbesondere gilt das, wenn die Bank im Aufsichtsrat der Gesellschaft vertreten ist. “ Dazu Curt Eduard Fischer, Das Depotstimmrecht der Banken und die Reform des Aktiengesetzes. In: Zeitschrift für handelswissenschaftliche Forschung, 10. Jhrg. N. F., Januar 1958, S. 36: „Es dürfte aber doch wohl zweifelsfrei feststehen, daß im wirtschaftlichen Leben Gläubiger- oder Kundeninteresse mit Gesellschaftsinteresse nicht unbedingt und immer voll übereinstimmen. “
Das auch von Fischer (a. a. O.) einwandfrei und überzeugend nachgewiesene Vorhandensein dieses Interessenwiderstreites verneint Vallenthin (a. a. O., S. 207), ohne indessen hinreichende Argumente vorzubringen. Auch Ulrich Klug (Die Neuordnung des Bankenstimmrechts. In: Aktuelle Probleme aus dem Gesellschaftsrecht und anderen Rechtsgebieten. Festschrift für Walter Schmidt, hrsg. von Benvenuto Samson, Berlin 1959, S. 44, 46, 52) bezeichnet die Annahme derartiger zwangsläufiger Interessenkollisionen als unrealistisch und lehnt sie aus rechtstheoretischen und rechtspraktischen Gründen ab. Hingegen bestreitet Rasch (Harold, Das Depotstimm recht der Kreditinstitute, in: ZKW, 9. Heft vom 1. 5. 1960, S. 376) nicht, daß das Depotstimmrecht den Banken durch die ihnen zufallenden Aufsichtsratsmandate Macht verschafft und sie bei dessen Ausübung in Interessenkonflikte führt.
Linhardt, Wider das Depotstimmrecht der Banken, a. a. O., S. 171.
Wolany, J., Stellungnahme zu den verschiedenen Vorschlägen zur Reform des Aktienrechts. In: Die Aktiengesellschaft, 3. Jhrg. Nr. 9 (September 1958), S. 198.
Denkschrift, a. a. O., S. 17.
„Es darf nicht übersehen werden, daß dieses Stimmrecht überhaupt erst dazu führt, daß die freien Aktionäre in erheblichem Umfange in der Hauptversammlung vertreten sind. Ein Wegfall dieses Stimmrechts oder seine erhebliche Beschränkung würde zu einer weiteren Verödung der Hauptversammlung führen.... Gegenüber diesen Folgen ist das Bankenstimm-recht das gewiß kleinere Übel, mögen die Banken auch dadurch im Einzelfall eine ihnen nicht zukommende Machtposition in der Gesellschaft erlangen. “ Zitiert ebenda. — Ebenso ist die alte Vorstellung von der Gleichgültigkeit wie Indolenz der Aktionäre (Mellinger, Ludwig, Das Depotstimmrecht der Banken. In: Die Bank, jhrg. 1934, S. 935) in den heutigen Debatten über die aktienrechtlichen Reformbestrebungen wieder anzutreffen (siehe Boesebeck, a. a. O.).
Denkschrift, a. a. O., S. 19.
Das empfindet auch — selbst mit Rücksicht darauf, daß nicht auf alle Einwendungen und
Anregungen der Kritik eingegangen werden könnte — Wolany als klägliche Lücke (a. a. O., September 1958, S. 198).
Wolany, a. a. O., Nr. 11, S. 251.
Ebenda, S. 252.
Fischer, a. a. O., S. 40.
Ebenda, S. 41.
Referentenentwurf eines Aktiengesetzes, veröffentlicht durch das Bundesjustizministerium, Oktober 1958, S. 60 f., 277 ff.
Die Erteilung der Vollmacht und der Weisung soll durch ein einheitliches Muster erleichtert werden. Unterschreibt der Aktionär, so erteilt er der Bank nicht nur Vollmacht, sondern zugleich die Weisung, nach den Vorschlägen der Bank abzustimmen. Mißbilligt der Aktionär die Vorschläge seiner Bank, so kann er in vereinfachter Form an den hierfür vorgesehenen Stellen des Formulars andere Weisungen geben. (FA2, Nr. 72 vom 25. 3. 1960, S. 23.)
Durch § 29 der 2. Verordnung zur Durchführung der Verordnung über Goldbilanzen vom 28. 3. 1924 (RGBl. I, S. 385) zugelassen, befinden sich häufig im Besitz von Treuhändern.
FAZ, Nr. 72 vom 25. 3. 1960, S. 23.
FAZ, Nr. 48 vom 26. 2. 1960, S. 17; Nr. 65 vom 17. 3. 1960, S. 11.
wie von Wolany (a. a. O., Nr. 12, S. 276) bereits vorausgesagt: „Daß dies gerade vom Standpunkt des im Vordergrund stehenden Interesses an einer Stärkung der individuellen Einflüsse einzelner Persönlichkeiten nicht als eine voll befriedigende Lösung angesehen werden kann, sollte nicht bezweifelt werden. “
Rasch, a. a. O., S. 378.
Linhardt, Wider das Depotstimmrecht der Banken, a. a. O., S. 169.
Flume, Werner, Die Person — Leitbild unserer Wirtschaftsordnung, Personalisierung gegen Konzentration. In: die aussprache, Juni 1958, S. 207.
Linhardt, Wider das Depotstimmrecht, a. a. O., S. 169.
Derartige Verträge können — abweichend vom englischen Recht — nicht gerichtlich durchgesetzt werden (RGZ, Band 133, S. 95).
Sombart, a. a. O., S. 778.
Rechtliches Eigentum an dem zur Treuverwaltung übergebenen Gut erhielt der Bankier nur selten eingeräumt. Bei der Hochachtung vor dem Treuhänderamt und dem sittlichen Ernst, mit dem es zur damaligen Zeit ausgeübt wurde, war es zur Erfüllung der treuhänderischen Pflichten in den wenigsten Fällen unabdingbar notwendig. Verwiesen sei an dieser Stelle auf Karl Knies, der zwischen wirtschaftlicher und rechtlicher Übertragung unterscheidet (Das Geld. Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen, Berlin 1885, S. 88): „Für die Nationalökonomie ist eben deshalb auch die Übertragung eines effektiv wirtschaftlichen Gebrauches an einem Sachgute ohne Überlassung des letzteren zu Eigentum eine vollkommen ebenbürtige Übertragung mit der durch die Übertragung des Eigentumes repräsentierten Übertragung. Es ist ebenso wenig gestattet, der Übertragung jenes Gebrauches den Charakter einer wirtschaftlichen Übertragung abzuerkennen, als es berechtigt ist, dieselbe als Übertragung von Eigentum zu charakterisieren. “
Vgl. hierzu Schmalenbach, Eugen, Der Treuhandkommanditist. In: Zeitschrift für handelswissenschaftliche Forschung, Jhrg. 1949 (N. F.), Heft 3, S. 97 ff.
Siehe ferner: Toyka, Rudolf, Der Treuhänder, insbesondere seine Rechtsstellung in der Aktiengesellschaft und in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Erlanger Diss. 1929
Zahn, Johannes, Die treuhänderische Übertragung und Verwaltung von Körperschaftsrechten, insbesondere von Aktien, Kuxen und G. m. b. H.-Anteilen, Bonn 1931.
Adolf Weber sah deshalb gerade in der Beratung und in der Verwaltung von Vermögen, von Geld, von Werten ohne Börsennotiz und von Immobilien eine Zukunftsaufgabe der deutschen Privatbankiers. (Depositenbanken und Spekulationsbanken, a. a. O., S. 140 f.) Anderer Ansicht ist Hintner (Das Treuhandwesen in der deutschen Volkswirtschaft, a. a. O., S. 25): Nicht die menschliche Einzelpersönlichkeit, sondern die bei großen Gesellschaften gegebene Zusammenarbeit von Juristen und Kaufleuten vermöge diese Aufgaben fachmännisch und gefahrlos zu meistern.
Vgl. Theisinger, a. a. O., S. 66, 125.
Der Erwerb von Antiquitäten und Raritäten entspringt mehr der Sammlerleidenschaft oder anderen irrationalen Motiven und gehört deshalb nicht zum Bereich kalkulierbarer Geldanlage. Siehe Goossens, Franz, Der große Ratgeber für krisenfeste Geldanlagen, München 1959, S. 5.
Siehe Zimmerer, C., Die Vermögensverwaltung. In: Der Bankkaufmann, Jhrg. 1959, Nr. 6, S. 263 ff.
In England machten sich nach dem Kriege Bestrebungen bemerkbar, die den Treuhändern die Anlage außerhalb der im Trustee Act von 1925 genau festgelegten „safety-first“-Rentenwerte zugestehen wollten. Nachdem sich die Regierung anfangs ablehnend verhalten hatte, wurde doch Ende 1959 — auf fortgesetzten Druck hin — ein Gesetzentwurf eingebracht. Danach ist es den Treuhändern unter gewissen Voraussetzungen erlaubt, bis zur Hälfte des verwalteten Vermögens in Anteilen an englischen Gesellschaften zu investieren. Diese Erweiterung ihrer Freiheit in der Anlagepolitik bedeutet aber für die meist unentgeltlich als Treuhänder tätigen Einzelpersonen eine Erschwerung ihrer Arbeit und dürfte von ihnen weniger genutzt werden. (Trustees’ Charter, in: Times vom 23. 12. 1959, S. 7.)
Von Rothschild soll die häufig zitierte Frage stammen: „Wollen Sie gut essen, oder wollen Sie gut schlafen? “ (Obst, Georg, Kapitalsanlage und Vermögensverwaltung. Praktische Winke, 3. veränderte Aufl., Leipzig 1919, S. 20.)
Als erste der englischen Banken trat Anfang 1960 die Lloyds Bank mit einer groß angelegten Werbung für ihr Portefeuille-Management an die Öffentlichkeit. Zwar leistete sie schon früher — für ca. 2 000 Depots mit mehr als 25 Mill. Pfund Sterling — eine derartige Wertpapierbesitz-Verwaltung, aber der Londoner Börsenrat hatte den als Makleragenten fungierenden Banken bisher die Publizierung von Portefeuilleverwaltungsdiensten nicht gestattet. Lloyds Bank erwartet nun eine Reaktivierung der vorwiegend unbeweglich gebliebenen Depots und hofft, die mit 32 Provinzbüros arbeitende und (in der Londoner Zentrale) mit einem Stab von 20 Investment-Fachleuten besetzte Treuhandabteilung erheblich erweitern zu können. Dieser umfassende Management-Dienst beschränkt sich nicht auf Routine-Verrichtungen, wie Dividendeninkasso, Ausübung von Bezugsrechten usw. Er will hauptsächlich die anvertrauten Portefeuilles überwachen und gemäß der Entwicklung der Marktlage Umdis-positionen vornehmen. Je nach Vereinbarung wird die Bank unter einer Generalvollmacht oder — nach vorhergehender Empfehlung bestimmter Maßnahmen — auf Anweisung des Kunden handeln. Sie erhebt eine Jahresgebühr von 2 Promille des verwalteten Vermögens. (Handelsblatt, Nr. 40 vom 26727. 2. 1960, S. 22.)
Siehe ZKW, Nr. 16 vom 15. 8. 1959, S. 739 f. Bereits im Februar desselben Jahres hatte sie auf Grund des Umv/andlungsgesetzes das Vermögen der Verwaltungs- und Treuhand-GmbH., Düsseldorf, übernommen. — Die Deutsche Bank AG besitzt zu 100 Prozent die Anteile der Matura Vermögensverwaltung mbH., Düsseldorf (Stammkapital 300 000 DM), der Trinitas Vermögensverwaltung GmbH., Düsseldorf (Stammkapital 1 Mill. DM) und der Süddeutschen Vermögensverwaltung GmbH., München (Stammkapital 2 Mill. DM).
„Betreuung ist durch Treueverhältnis qualifizierte Beratung“, Bussmann, Karl F., Betreuung und Prüfung der Unternehmungen, 19. Lieferung der Schriftenreihe: Die Wirtschaftswissenschaften, hrsg. von E. Gutenberg, Wiesbaden 1960, S. 17. Siehe ebenda, S. 173–176.
Vgl. Kruk, Max, Wer leitet die Aktiengesellschaft? In: FAZ, Nr. 38 vom 15. 2. 1960, S. 11.
Siehe Ucbbing, Helmut, Chancen für Anlageberater. In: Deutsche Zeitung, Nr. 49 vom 27728. 2. 1960, S. 9.
Hauck, Michael, Eflfektenanalyse und Anlageberatung. In: ZKW, 5. Heft vom 1. 3. 1960, S. 185 f.
Handelsblatt, Nr. 37 vom 23. 2. 1960, S. 10.
Vereinigt ein Großaktionär 75 % des Grundkapitals oder mehr in seiner Hand, so kann er das Gesellschaftsvermögen nach den §§ 9 und 15 Umw.G auf sich übertragen lassen. Alle anderen Aktionäre scheiden kraft Gesetzes aus und sind bar abzufinden („übertragende“ Umwandlung; im Gegensatz zur „errichtenden“ Umwandlung nach § 19 Umw.G, die der Zustimmung weiterer Aktionäre bis zur Erreichung von 9/10 des Grundkapitals bedarf und wobei jeder Zustimmende Anspruch auf Beteiligung an der neuen Gesellschaft hat).
Bernicken, Bankbetriebslehre, a. a. O., S. 159.
Erwähnung verdient hier vor allem die Bayerische Hypotheken- und Wechsel-Bank.
Müller, Gerd, Versicherungswirtschaft und Kapitalmarkt, in: ZKW, 1. Heft vom 1.1.1960, S. 24.
Bis zum Ende des Jahres 1959 hatte die Versicherungswirtschaft 5,5 Mrd. DM und die soziale Rentenversicherung etwa 4,3 Mrd. DM Schuldscheindarlehen gegeben. Siehe ebenda.
Mittermüller, Horst, Schuldscheindarlehen, in: Der Bankkaufmann, Jhrg. 1958, Nr. 12, S. 551 f.
Mit dem Besitz von 5 % des Aktienkapitals kann bereits die Einberufung der Hauptversammlung und mit 10% eine Sonderprüfung nach § 118 Abs. 2 und 3 Akt.G erzwungen werden. Der Besitz von 25 % (Sperrminorität) genügt, um die Beschlußfassung z. B. über Satzungsänderung, Kapitalerhöhung, Vermögensübertragung, Verschmelzung und Auflösung der Gesellschaft zu verhindern. Der Inhaber von mehr als 50 % des Kapitals ist in der Lage, auf der Hauptversammlung praktisch seinen Willen durchzusetzen.
Linhardt, Bankbilanzen, a. a. O., S. 18.
Fischer, a. a. O., S. 37.
Wagner, Kurt, Wo steht der Privatbankier? In: ZKW, 12. Heft vom 15. 6. 1959, S. 519.
Von dieser sog. Überfremdung sind die bloßen Machtkämpfe innerhalb der Gesellschaft zu unterscheiden. Es kann als durchaus gesund bezeichnet werden, wenn sich in einer Gesellschaft eine neue, der „verwaltungstreuen“ Aktionärsgruppe entgegengerichtete Majorität bildet, die auf Ablösung des überalterten Vorstandes drängt. Bei der Überfremdung verfolgt die Mehrheitsgruppe das Ziel, das fremde Unternehmen den eigenen Interessen dienstbar zu machen.
Unter den anderen Mitteln zur Abwehr von Fremdeinfluß ist besonders wirksam die Effek-tensubstitution: Beispielsweise wird eine Effektenübernahmegesellschaft (oder Holding-Gesellschaft) gegründet, die gegen Übertragung der Aktien (und damit der Stimmrechte) der sich gefährdet fühlenden Gesellschaft eigene Aktien oder stimmrechtlose Zertifikate ausgibt. Siehe hierzu Strunden, Thomas, M., Typologie der niederländischen Effektentreuhänder. In: Schriftenreihe der österreichischen Bankwissenschaftlichen Gesellschaft, 9. Heft, Wien 1959, S. 89 ff.
Weber, Depositenbanken und Spekulationsbanken, a. a. O., S. 120, 236 ff.
Liefmann, a. a. O., S. 96.
Linhardt, Die Britischen Investment Trusts, a. a. O., S. 17 fî., 48 ff.; Derselbe, Die Rechtsgrundlagen der britischen Investment Trusts. Unternehmungsformen und innere Rechtsverhältnisse. In: Bank-Archiv, 28. Jhrg., Nr. 20 vom 15. 7. 1929, S. 368 ff.
Weber, Depositenbanken und Spekulationsbanken, a. a. O., S. 57, 287 f.
Hierzu Goldschmidt, Ernst, Über die Voraussetzungen zur Errichtung von Investment Trusts (Kapitalverwaltungsgesellschaften) in Deutschland. In: Bank-Archiv, 29. Jhrg., Nr. 3 vom 30. 10. 1929, S. 38; ferner Eberstadt, Georg, Investment Trusts in Deutschland. In: Bank-wissenschaft, 6. Jhrg., S. 881 ff.
Darüber Linhardt, Hanns, Kapitalanlagegesellschaften. In: Handwörterbuch der Sozialwissenschaften, 12. Lieferung 1956, S. 499–507.
Ferner Dembitz, Lewis N., Die Investment-Gesellschaften in den Vereinigten Staaten von Amerika. Deutsche Übersetzung in: Die Aktiengesellschaft, 3. Jhrg. (1958), Nr. 12, S. 286 ff.
Über die Gründe, die in den voraufgegangenen Diskussionen für und gegen die Förderung des Investment-Sparens und die Errichtung von Investmentgesellschaften angeführt wurden, siehe Barocka, Egon, Investment-Sparen und Investment-Gesellschaften. Eine volkswirtschaftliche und rechtspolitische Betrachtung. Stuttgart 1956, S. 27–47.
Nicht zu verwechseln mit Holding- oder Beteiligungsgesellschaften und den sonstigen Verwaltungsgesellschaften.
Vereinzelt auch in Verbindung mit Nichtbanken. So tritt als Gesellschafter der Allfonds Gesellschaft für Investmentanlagen mbH., München, neben der Bayerischen Hypotheken-und Wechsel-Bank, München, und der Westfalenbank AG, Bochum, die Deutsche Allgemeine Treuhand AG, München, auf.
weil die Erträge dieses Fonds nicht ausgeschüttet, sondern zur Wiederanlage verwendet werden sollten, kam es zu heftigen politischen Debatten um den Mißbrauch der Steuerbegünstigungsklausel im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften vom 16. 4. 1957. Auf Grund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 9. 8. 1960 (BGBl. I, S. 682) gehören nun auch die nicht zur Ausschüttung verwendeten Zinsen und Dividenden zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Deutsche Zeitung und Wirtschaftszeitung Nr. 38 vom 15. 2. 1960, S. 9.
ygL den entsprechenden amerikanischen Investment Company Act vom 22. 8. 1940 mit nicht weniger als 300 Paragraphen.
338a Siehe auch § 1 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. 7. 1961.
Diese Regelung ist nicht unbedenklich. Vgl. hierzu Linhardts Ansicht zum Kreditwesengesetz: Die deutsche Kreditpolitik unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbs. In: Wirtschaft und Wettbewerb, Jhrg. 1956, 5. Heft, S. 319.
Über Rechtsnatur und Wesen des Investmentzertifikates siehe ausführlich Barocka, a. a. O., S. 97 ff.
Siara-Tormann unterscheiden hier zwischen „Treuhandlösung“ und „Miteigentumslösung“ (Siara, Georg und Wolfgang Tormann, Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften vom 16. April 1957. Kommentar. Mit einer ausführlichen Einleitung von August Neuburger MdB. Frankfurt 1957, S. 31). Ebner von Eschenbach (Hans-Christoph Frhr., Die Rechte des Anteilinhabers nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften, Diss. Erlangen 1959, S. 15–24) weist den Treuhandcharakter beider Konstruktionsformen nach und bezeichnet sie mit „Treuhandlösung“ und „Treumachtlösung“.
Siehe hierüber Siara-Tormann, a. a. O., S. 32.
Die Zahl der umlaufenden Anteile ist satzungsmäßig nicht begrenzt (open end-Fonds).
Vgl. § 2 Abs. 1 des 1. und 2. Entwurfes eines Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, Bundestagsdrucksachen Nr. 4199 vom 19. 3. 1953 und Nr. 1585 vom 9. 7. 1955.
Über die Rechte der Anteilinhaber gegenüber der KAG siehe Ebner von Eschenbach, a. a. O., S. 85 ff.
Vgl. Senn, Wendelin, Die westdeutschen Investmentgesellschaften als Mittel zur Förderung der westdeutschen Kapitalmarktpolitik, Diss. Nürnberg 1960, Abschnitt B, II: Geschäftspolitik und Geschäftsentwicklung.
Siara-Tormann (a. a. O., S. 40 f.) halten die Bestimmung des § 8 Abs. 1 KAGG nur für eine gesetzgeberische Klarstellung, da § 114 Abs. 4 Akt.G von Banken spreche, die KAG aber von den üblichen „Banken“ grundverschieden seien und infolgedessen nicht § 114 Abs. 4 AktG unterliegen könnten.
Siara-Tormann (a. a. O., S. 43) finden es durchaus in Einklang mit den Worten „selbst ausüben“, wenn die KAG regelmäßig einen anderen mit der Ausübung des Stimmrechts in ihrem Namen (Vertreter mit gesetzlicher Vollmacht) beauftragt.
Vgl. Rosenstiel, Frederick H., Die Investment-Gesellschaften wachsen. In: FAZ, Nr. 95 vom 23. 4. 1960, S. 5.
Am Europafonds I der Europa- und Übersee-Kapitalanlage GmbH, Frankfurt, der im Januar 1959 gegründet wurde, sind deutsche Aktien mit 38,1 %, holländische Papiere mit 15,2%, französische mit 15,3 %, italienische mit 17,0 % und luxemburgische Werte mit 9,4 % beteiligt. (Handelsblatt, Düsseldorf, Nr. 57 vom 23. 3. 1960, S. 12.) Beim Atlantic Fonds derselben Gesellschaft ist die Anlage über 9 Länder verstreut. Der größte Teil des Vermögens ist in Amerika angelegt, und zwar — zum 15. 2. 1960 – 24,06 Mill. DM oder 29,9 % in insgesamt 17 US-Aktienwerten und 5,32 Mill. DM oder 6,6 % in fünf kanadischen Werten. (ZKW, Nr. 6 vom 15. 3. 1960, S. 239.)
Auf Grund eines Sparplanes können nach diesem Investment-Ratensparsystem monatlich für einen gleichbleibenden Betrag (25 DM, 50 DM) Sparmarken geklebt werden, die am Jahresende in Anteilscheine des Investmentfonds umgetauscht werden.
Geßler, E., Das Recht der Investmentgesellschaften und ihrer Zertifikatsinhaber. In: Wertpapier-Mitteilungen, Sonderbeilage zu Teil IV B Nr. 20 vom 18. 5. 1957, S. 22.
Geßler, a. a. O., S. 21.
Über die Wahrnehmung von Rechten der Anteilinhaber durch die Depotbank siehe im einzelnen Ebner von Eschenbach, a. a. O., S. 134 ff.
Beispielsweise in Höhe von V20 des Bruttoertrages ausschließlich der Kursgewinne und Bezugs-rechtserlöse.
Ursprünglicher Ausgabepreis 100 DM je Anteil. Anfang 1960, 1 Jahr nach der Errichtung des III-Fonds, befanden sich rd. 240 000 Anteile im Umlauf. (Handelsblatt, Nr. 36 vom 22. 2. 1960, S. 16.)
Internationales Immobilien-Institut AG, München, Bericht für das Jahr 1959 über den III-Fonds Nr. I.
Ebenda, S. 18 ff.
FAZ, Nr. 190 vom 19. 8. 1959, S. 12; Nr. 221 vom 24. 9. 1959, S. 12.
FAZ, Nr. 232 vom 7. 10. 1959, S. 20.
Zu den folgenden Ausführungen siehe Strunden, a. a. O., S. 58 ff.
Über die Geschichte des Kassen-Vereins siehe Weber, Hans, Der Bankplatz Berlin, Köln und Opladen 1957, S. 130 f.
Rechtlich gesehen ein Dienstvertrag zur Geschäftsbesorgung, § 675 BGB.
Büchner, Rudolf, Die treuhandrechtliche Organisation des Effektengiroverkehrs, Frankfurt a. M. 1956, S. 93–119. Büchner kommt das Verdienst zu, die ermächtigte Treuhand erstmals als Organisationsmittel des EfTektengiroverkehrs nachgewiesen zu haben.
Abgedruckt bei Trost-Schütz, a. a. O., S. 80 ff.
Die WSB übernimmt u. a. die Durchführung des Aufgebotsverfahrens für verloren gegangene Wertpapiere, Erhebung der Widerspruchsklage nach § 771 ZPO bei Vollstreckung in die sammelverwahrten Errektendepots sowie sonstige Verwaltungshandlungen, wenn ihr dies notwendig erscheint.
Depotgesetz. Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. 2. 1937. Erläutert von Dr. Georg Opitz, 2. Aufl., Berlin 1955, S. 446. — Die Verleihung eines Rechtsscheins dient dem Schutz der Verkehrssicherheit und erhöht damit die Umlauffähigkeit des Rechtes. Siehe darüber Hueck, Alfred, Recht der Wertpapiere, 8. Aufl., Berlin und Frankfurt 1960, S. 6.
Der Wertrechtsverkehr bei den Kassenvereinen ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der WSB geregelt (Jungscheinverkehr §§ 34–41, Schuldbuchgiroverkehr §§ 42–47); abgedruckt bei Trost-Schütz, a. a. O., S. 85 f.
Auf den Namen lautende, in der Mehrzahl der Fälle nicht übertragbare Urkunden (keine Wertpapiere!), die ein Anrecht auf Lieferung der endgültigen Stücke verkörpern. Sie werden von den Emissionshäusern den Beziehern junger Aktien oder Schuldverschreibungen nach Zeichnung und Bezahlung des Bezugspreises ausgestellt.
Über die Mitgliedschaftsrechte als Gegenstand des Jungscheingiroverkehrs siehe Büchner, a. a. O., S. 217 ff.
Bevor 1891 das Reichsschuldbuch eingeführt wurde, gab es bereits staatliche Schuldbücher. — Siehe hierzu auch Mager, Heinrich, Die rechtliche Bedeutung des Reichsschuldbuches, Diss. Würzburg 1939
Schultzenstein, Siegfried und Wilhelm Dieben, Reichsanleiherecht, Reichs-schuldenwesen, Reichsschuldbuch, stückeloser Verkehr in Reichsanleihen, Anleiheablösung, Sonderschulden des Reichs, Abwicklung von österreichischen und tschechischen Anleiheschulden, Berlin 1942
Meder, Hermann und Otto Ernst, Schuldbuchrecht des Bundes und der Länder unter besonderer Berücksichtigung der Ausgleichsforderungen, Frankfurt a. M. 1950.
Büchner, a. a. O., S. 164 ff. Ebenda setzt sich Büchner mit der Unterbewertung der Rechtsstellung der „Anteilsgläubiger“ durch Opitz auseinander. Er zeigt auch die Widersprüche in den Gedankengängen von Opitz auf, die dieser auf dem Boden des fiduziarischen Treuhandverhältnisses entwickelt.
§§ 8, 9, 12 des Reichsschuldbuchgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 31. 5. 1910 (RGBl, S. 840). Danach kann zwischen dem formell legitimierten Gläubiger (Buchgläubiger) und dem materiellen Gläubiger unterschieden werden. Zur Ausübung der Gläubigerrechte ist ausschließlich der Buchgläubiger legitimiert; an ihn darf der Schuldner mit befreiender Wirkung leisten. Der materielle Gläubiger hingegen vermag als Inhaber der Forderung über die Schuldbuchforderung wirksam zu verfügen, aber er ist gegenüber der Schuldenverwaltung nicht legitimiert.
Büchner, a. a. O., S. 166, 168.
Siehe Bedingungen der Kassenvereine des Bundesgebietes für die Teilnahme am Treuhandgiroverkehr in Zuteilungsrechten nach dem Wertpapierbereinigungsgesetz (ZGB), Anlage zu Wertpapier-Mitteilungen, Teil IV B Nr. 1 vom 7. 1. 1950 und Nr. 21 vom 27. 5. 1950; ferner Hens, Mauritius, Der Handel in Zuteilungsrechten. Ein Beitrag zum Recht der Wertpapierbereinigung. Diss. Göttingen 1951.
Vgl. Rundschreiben des Bundesverbandes des privaten Bankgewerbes Nr. 31 vom 18. 2. 1953, abgedruckt in Wertpapier-Mitteilungen, Sonderbeilage zu Teil IV B Nr. 8 vom 21. 2. 1953; Börsenusancen bei Namensaktien vom 23. 2. 1953, abgedruckt in Wertpapier-Mitteilungen Teil IV B Nr. 9 vom 28. 2. 1953, S. 182.
Gesetz, betreffend die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Wertpapiere, vom 5. 7. 1896 (RGBL, S. 183, 194) i. d. F. vom 21. 11. 1923 (RGBl. I, S. 1119).
„Der Reichsminister der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister und dem Reichsminister der Finanzen die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes für Fälle vorschreiben, in denen Kaufleute als Treuhänder für Dritte Wertpapiere besitzen oder erwerben oder Beteiligungen oder Gläubigerrechte ausüben oder erwerben oder in öffentliche Schuldbücher oder sonstige Register eingetragen sind. “ (§ 42 Dep.G.)
Über die Bedeutung des Wertpapieres als Sache siehe Jacobi, Ernst, Grundriß des Rechts der Wertpapiere im allgemeinen, 3. umgearbeitete Aufl., Leipzig 1928, S. 74 ff.
Siehe Depotgesetz, a. a. O., S. 433–452; Opitz, Georg, Fünfzig depotrechtliche Abhandlungen, Sammelband, Berlin 1954, 32.–36. Abh., S. 533–587; derselbe, Die Treumacht (II), a. a. O., S. 557 ff. — Vgl. indessen die von Reimer Schmidt (Recht und Wirklichkeit der Wertpapierbereinigung, Zeitschrift für das Gesamte Handelsrecht und Konkursrecht, 116. Band, S. 120 f.) erhobenen Einwände.
Den Beweis liefert Büchner (a. a. O., S. 174 ff.) in seiner Auseinandersetzung mit der Wertrechtstheorie von Opitz.
Siehe Büchner, a. a. O., S. 189 ff.
Vgl. auch Schultzenstein-Dieben, a. a. O., S. 175; Meder-Ernst, a. a. O., S. 20, 23.
BGH, Entscheidungen in Zivilsachen, Band 5, S. 27.
Trost-Schütz, a. a. O., S. 39 f. (Ziff. 36).
Heintze, Joachim, Erfahrungen aus der Wertpapierbereinigung. In: ZKW, Jhrg. 1954, S. 30.
In drei Vierteljahren hat das private Bankgewerbe 104 Mrd. RM umgestellt. (Bundesverband des privaten Bankgewerbes, Köln, Geschäftsbericht 1951, S. 29.)
Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (WAG) vom 14. 8. 1952 (BGBl. I, S. 546).
Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform (ASpG) vom 14. 7. 1953 (BGBl. I, S. 495).
Beispielsweise hat allein die Bayerische Vereinsbank bis 1956 Gutschriften aus ihren Schuldverschreibungen in Höhe von nom. 26,5 Mill. DM erteilt. (Geschäftsbericht 1956, S. 22.) — Zuweilen übernahmen auch Zentralinstitute (wie die Deutsche Girozentrale, Deutsche Kommunalbank, Düsseldorf) die Entschädigungsverpflichtungen aus Emissionen ihrer Mitglieder.
Vom 1. 1. 1952 bzw. (bei der Altsparerentschädigung) vom 1. 1. 1953 ab mit 4 % p. a. verzinslich.
In der Bilanz ausgewiesen als Unterposten unter „Schuldverschreibungen im Umlauf“.
Enzyklopädisches Lexikon für das Geld-, Bank- und Börsenwesen, a. a. O., 2. Band, S. 1632.
Eine auf Empfehlung der BdL in die Bilanzen neu eingefügte Position.
Wi.GBl. 1948, Beilage 5 13.
§ 2 des Gesetzes, abgedruckt bei Schmid, Ludwig, Ratgeber zum Gesetz zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich, Haag a. d. Amper 1949, S. 44.
§ 1 Abs. 2 der Verordnung, abgedruckt bei Schmid, a. a. O., S. 45.
Anordnung der Bayerischen Staatsregierung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 29. 9. 1948, Bayer. Staatsanzeiger, Nr. 40, 2. 10. 1948, S. 3.
In den Bilanzen vielfach unter der Position „Durchlaufende Kredite (nur Treuhandgeschäfte) “, aber vor dem Strich, vermerkt.
Sie fanden dafür manchmal wenig Verständnis, wie hartnäckige Auseinandersetzungen mit den Kunden bewiesen.
Entschließung des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 27. 12. 1948 betreffend die Gebühren für die Verwaltung der nach dem Gesetz zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich entstandenen Grundschulden, Bayer. Staatsanzeiger Nr. 53 vom 31. 12. 1948, S. 3.
Hier erhebt sich die Frage, wieweit damals die wirklichen Kosten festgestellt wurden bzw. werden konnten.
Bayer. Staatsanzeiger Nr. 53 vom 31. 12. 1948, S. 4. Die Gebühren wurden in der Folgezeit mehrmals geändert.
Vgl. Kühne, Walter, Bernhard Wolff u. a., Kommentar zum Lastenausgleichsgesetz sowie zum Feststellungsgesetz, Stuttgart und Köln 1953, S. 473, Fußnote 1.
Sie konnten z. B. auf Antrag Grundstücke oder Grundstücksteile aus der Haftung entlassen, wenn der Rest zur Sicherung ausreichte, oder einer Änderung des Ranges der Grundschuld zugunsten eines Rechtes zustimmen, das bestellt wurde, um den Aufbau zerstörter Gebäude zu ermöglichen. (§ 2 der 2. DV zum Hypothekensicherungsgesetz vom 8. 8. 1949, Bayer. Staatsanzeiger Nr. 37 vom 16. 9. 1949, S. 3.)
Erste Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug der Anordnung vom 6. 10. 1948 zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich, Bayer. Staatsanzeiger Nr. 41 vom 9. 10. 1948, S. 2.
§ 139 Abs. 1 LAG.
BdF-Erlaß vom 3. 1. 1953. LA-Kartei, Teil II — Hypothekengewinnabgabe, § 139, Karte 3.
OLG Bremen, Beschluß vom 15. 5. 1953, NJW 1954, S. 79.
BdF-Erlaß vom 10. 10. 1952, BStBl., S. 814.
BdF-Erlaß vom 23. 3. 1953, LA-Kartei, a. a. O., Karte 4.
Ebenda.
Geschäftsberichte 1948/52, S. 61, 1953–1958.
Geschäftsbericht 1955, S. 38.
Hervorgerufen anfangs durch das Fehlen eindeutiger Durchführungsbestimmungen, später vor allem durch die Fülle von undurchsichtigen, oft einander widersprechenden Verwaltungsanordnungen und durch die unterschiedliche Auslegungspraxis in den einzelnen Ländern. Schwierigkeiten bereiteten außerdem die Feststellung des Ranges und der Sicherheit jener Abgabeschulden, die im Zuge der Konzentration öffentlicher Verwaltungstätigkeit auf Großbanken übertragen wurden, und die damit verbundene Grundbuchbereinigung. Bisweilen richteten sich mehrere Bodenkreditinstitute eine gemeinsame Verwaltungsstelle ein.
Geschäftsbericht 1957, S. 8.
Geschäftsbericht 1958, S. 30.
In der Ertragsrechnung aufgenommen unter die Position „Sonstige Erträge“. Zahlen sind jedoch nicht erhältlich.
Beispielsweise die Landesbank und Girozentrale Schleswig-Holstein im Geschäftsbericht 1954, S. 53: „... Dazu kommt im langfristigen Geschäft die weitere Zunahme von Auftrags-, Treuhand- und Verwaltungsgeschäften, bei denen uns nur eine unter dem Durchschnitt liegende Zinsmarge bzw. ein geringerer Verwaltungskostenbeitrag zur Verfügung steht. Die Verwaltung der Hypothekengewinnabgabeschulden, zu der im Jahre 1954 noch die Erstellung der Abgabebescheide und die Beantwortung zahlreicher Anfragen der Ausgleichsämter über vorliegende Kriegsschäden und der Finanzämter für die Veranlagung zur Vermögensabgabe und Vermögenssteuer hinzukamen, hat uns eine zusätzliche Belastung gebracht, die durch die in dem Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 6. 4. 1950 getroffene Gebührenregelung nicht gedeckt wird. “
Schmidt, Recht und Wirklichkeit der Wertpapierbereinigung, a. a. O., S. 109.
Vgl. Gesetz über die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten aus Aktien während der Wertpapierbereinigung vom 9. 10. 1950 (BGBl. I, S. 690).
Gesetz zur Bereinigung des Wertpapierwesens (WBG) vom 19. 8. 1949 (WiGBl., S. 295), Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 29. 3. 1951 (BGBL I, S. 211) bzw. 20.8.1953 (BGBl. I,S. 940) und ihre Begründungen sowie das Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten, vom 25. 8. 1952 (BGBl. I, S. 553).
Die Rechtsbeziehungen des Anmelders zur Anmeldestelle unterlagen dem Privatrecht; vgl. Huber, a. a. O., S. 533 ff.
Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (AKG) vom 5. 11. 1957 (BGBl. I, S. 1747).
„Der Bankkaufmann“, Wiesbaden, Jhrg. 1958, Nr. 2, S. 73 f; Bank-Lexikon. Handwörterbuch für das Bank- und Sparkassenwesen, hrsg. von Gerhard Müller und Josef Löffelholz, 2. Aufl., Wiesbaden 1959, Sp. 747–754.
Interessant ist in diesem Zusammenhang die Äußerung eines preußischen Finanzministers (v. Scholz) in der Sitzung des preußischen Abgeordnetenhauses am 22. 1. 1888: „Es ist ein eminenter Vorzug, daß in Preußen ein staatliches Bankinstitut (Seehandlung) existiert, welches dem Staate die Möglichkeit gibt, unabhängig von einer Koalition oder einzelnen übermächtigen Kapitalkraft seine Geldangelegenheiten mit Sachkunde und Ehrlichkeit und alleiniger Berücksichtigung der Staatsinteressen zu ordnen. “ (Bei Weber, Depositenbanken und Spekulationsbanken, a. a. O., S. 234.)
Die Bayerische Staatsbank 1780–1955, Geschichte und Geschäfte einer öffentlichen Bank, hrsg. vom Staatsbankdirektorium, 1955, S. 15.
Nicht in Württemberg und Baden.
Siehe Wagner, Adolph, System der Zettelbankpolitik, mit besonderer Rücksicht auf das geltende Recht und auf deutsche Verhältnisse. Ein Handbuch des Zettelbankwesens, 2. Ausgabe, Freiburg i. Br. 1873, S. 144 f.
„In der Position, Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen des Bundes und der Länder‘ werden ausschließlich Steuergutscheine des Bayerischen Staates ausgewiesen, die wir im Rahmen der uns für diese Papiere obliegenden Kurspflege aufgenommen haben. “ (Bayerische Staatsbank, Geschäftsbericht 1952, S. 11.)
Bayerische Staatsbank, Geschäftsbericht 1951, S. 8.
1949 nahm das Land Schleswig-Holstein gegen Bürgschaft der Landesbank bei dem Amt für Finanzen in Bad Homburg einen Kassenkredit von 20 Mill. DM auf (Geschäftsbericht der Landesbank Schleswig-Holstein, S. 42).
Landesbank Schleswig-Holstein, Geschäftsberichte 1948–52 (S. 28), 1954 (S. 14 f.), 1955 (S. 18).
Hessische Landesbank, Geschäftsbericht 1958, S. 29 f.
Vgl. Pachtkreditgesetz vom 5. 8. 1951 (BGBl. I, S. 494). Hervorzuheben ist § 1 des Gesetzes, wonach einer als Pachtkreditinstitut zugelassenen Bank zur Sicherung eines dem Pächter gewährten Darlehens ein Pfandrecht an dem ihm gehörenden Inventar ohne Besitzübertragung bestellt werden kann. Siehe hierzu Sichtermann, Siegfried, Pachtkreditgesetz, mit Durch-führungs- und Nebenbestimmungen. Kommentar, Berlin 1954.
Siehe Anm. 433.
1949 mit einem Gesellschaftskapital von 2 Mill. DM (später erhöht auf 3 Mill. DM) errichtet.
1949 mit einem Stammkapital von 500 000 DM und einem vom Land zu dotierenden Bürgschaftssicherungsfonds von 1,5 Mill. DM gegründet.
Landesbank und Girozentrale Schleswig-Holstein, Geschäftsbericht 1948–1952, S. 33.
Aus ihm werden zinsverbilligte (durchschnittlich 5%ige), mittel- und langfristige (bis zu 15 Jahren) sowie hinsichtlich der Besicherung begünstigte Darlehen an die Kreise der freien Berufe, des Handwerks und mittelständischen Handels gegeben. Zielsetzung: Unterstützung von Betriebsgründungen, Konsolidierungs- und Rationalisierungsprogrammen.
Landesbank Schleswig-Holstein, Geschäftsbericht 1955, S. 21.
1719 Mill. DM zum 31. 12. 1958 (Geschäftsbericht 1958).
Nürnberger Nachrichten, Nr. 19 vom 24725. 1. 1959.
Die Braunschweigische Staatsbank hat eine Abteilung „öffentliche Bausparkasse Braunschweig“; daneben leitet sie die Braunschweigische Landessparkasse, die eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Etwas anders wiederum liegen beispielsweise die Verhältnisse bei der Landesbank Hessen.
Spindler, Joachim von, u. a., Die Deutsche Bundesbank. Grundzüge des Notenbankwesens und Kommentar zum Gesetz über die Deutsche Bundesbank, Stuttgart 1957, S. 109.
Siehe hierüber Weber, Hans, Bankplatz Berlin, a. a. O., S. 138 ff.
Dieselbe Feststellung trifft für den nach der Krise von 1931 einberufenen Umschuldungsverband deutscher Gemeinden zu, der durch Verkauf von Teilschuldverschreibungen die zur Konsolidierung und Regulierung der Kommunalschulden notwendigen Mittel zu beschaffen suchte.
Den folgenden Ausführungen liegen die Geschäftsberichte der Bank von 1950–1958 zugrunde.
Diese Position weist auch die zur Kursstützung zurückgekauften eigenen Schuldverschreibungen aus, die sich im Jahre 1956 um 140 Mill. DM erhöht hatten.
Erinnert sei an die Anleihen 1953 (5%), 1955 (6 bzw. 5V2 %>), 1956 (6 %), 1958 (7%) und 1959 (5Va %).
Nach dem Gesetz über steuerliche Begünstigung von Zuschüssen und Darlehen zur Vorfinanzierung des Lastenausgleichs vom 15. 5. 1953 (BGBl. I, S. 189), nach § 7 f EStG auf Grund der Kleinen Steuerreform vom 24. 6. 1953 (BGBl. I, S. 413).
Auszahlung der Darlehensvaluta an die Hausbank des Kreditnehmers nach Eingang des Bewilligungsbescheides der Lastenausgleichsbehörde und der erforderlichen Unterlagen. Die Verwaltung umfaßt Einzug und zentrale Abrechnung der Zins- und Tilgungsleistungen, Abwicklung notleidend gewordener Kredite sowie Entscheidung über Darlehensstundung und -kündigung.
Die Kreditgewährung stieg 1958 auf rd. 5,8 Mill. DM an. In Höhe der Beiträge erhält die Bank Ausgleichsforderungen zugeteilt.
Darstellung beruht auf den Geschäftsberichten der Bank von 1949 bis 1958.
Neufassung vom 22. 1. 1952 (BGBl. I, S. 65). Bestimmungen über die Verwendung der Zinsen und Rückflüsse aus ERP-Krediten trifft das Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. 8. 1953 (BGBl. I, S. 1312).
Die KfW untersteht beispielsweise nicht dem Gesetz über das Kreditwesen.
GARIOA = Government appropriation and relief for import in occupied areas: Von den Besatzungsmächten zur Verhinderung von Hunger, Seuchen und dgl. für die Bevölkerung bereitgestellte Waren; über die Art der Verwendung wurden bilaterale Abkommen abgeschlossen. ERP = European Recovery Program: Europäischer Wiederaufbauplan, 1947 von dem damaligen amerikanischen Außenminister George C. Marshall entwickelt, um die zerrüttete europäische Wirtschaft durch Förderung der Zusammenarbeit wieder aufzubauen.
Economie Cooperation Administration: Verwaltung für wirtschaftliche Zusammenarbeit, Washington; obere Behörde der ERP-Institution.
Für die Exportfinanzierung räumte das Zentralbanksystem einen revolvierenden Rediskontplafond ein, der Ende 1951 726 Mill. DM betrug.
Im Namen des ERP-Sondervermögens.
MSA = Mutual Security Agency: Amt für gegenseitige Sicherheit, führte seit 1951 an Stelle der ECA die amerikanische Auslandshilfe in die Militärhilfe über.
Dieses staatliche Institut entstand 1934 im Zuge der „New Deal-Politik“ Roosevelts. Es sollte neben der Wiederbelebung des in der Weltwirtschaftskrise zusammengeschrumpften internationalen Handelsverkehrs der Finanzierung des Warenaustausches zwischen den USA und der Sowjetunion dienen.
Gemäß dem Dritten Gesetz über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der Deutschen Wirtschaft vom 6. 12. 1954 (BGBl. I, S. 365).
Die KfW hat das Angebot auf Barablösung der bereinigten Bonds abgegeben. 405 Die Bank gab als erstes deutsches Kreditinstitut zur Refinanzierung von Exportgeschäften sog. Kassenobligationen mit 3jähriger Laufzeit aus.
Den Ausführungen liegen die Jahresberichte des Kuratoriums für das Industriekreditbank-Sondervermögen Investitionshilfe über 4 Geschäftsjahre (10. 1. 1952 bis 30. 6. 1955) zugrunde.
Gesetz über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft (IHG) vom 7. 1. 1952 (BGBl. I, S. 7) nebst Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Investitionshilfe vom 22. 8. 1952 (BGBl. I, S. 585), Gesetz über den Abschluß der Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 24. 4. 1955 (BGBl. I, S. 69), Durchführungsverordnungen, Rundschreiben des ßundes-wirtschaftsministers und Verwaltungsrichtlinien.
In Form von a) Vorschüssen (§ 30 Abs. 1 IHG), die von den Investitionshilfe-Schuldnern durch Wertpapiere abzugelten waren, sobald das Kuratorium die Hereinnahme von Wertpapieren in das Sondervermögen verlangen konnte, b) bankmäßig gesicherten Darlehen (§ 30 Abs. 2 IHG), wenn die Begünstigten nicht emissionsfähig waren; für sie trat die 1KB gemäß § 31 IHG mit eigenen Schuldverschreibungen ein.
Position 2 der Aufwands- und Ertragsrechnungen 1952/53 und 1954/55.
Gesamtbericht und Jahresbericht für das 4. Geschäftsjahr (1954/55), Anhang.
Überschreitung des Investitionshilfesatzes von 1 Mrd. DM um rd. 18 Mill. DM infolge der zwischen 96 bis 100% schwankenden Ubernahmekurse.
Einteilung nach Hirschstein (Hans, Spezialbanken. In: Bank-Archiv, Nr. 21 vom 1. 8. 1924, S. 296 ff.), der die Spezialbanken in „Eingewerbebanken“ und „Hausbanken“ gliedert. Eine einheitliche begriffliche Abgrenzung des Spezialbankwesens gibt es nicht.
Siehe Klein, Alfons, Begriff und Gliederung der Spezialbanken, in: Bankwissenschaft, 4. Jhrg. (1927/28), S. 795 ff.
Siehe hierzu Obst, a. a. O., Band 1, S. 10 f.; Kalveram, Wilhelm, Bankbetriebslehre. In: Die Handelshochschule / Die Wirtschaftshochschule, Band 8, Wiesbaden 1950/52, S. 247–251; Weber, Adolf, Depositenbanken und Spekulationsbanken, a. a. O., S. 69 f. Über die geschichtliche und geschäftliche Entwicklung der früheren Spezialbanken siehe Klein, Alfons, Die Spezialkreditbanken des Handels, a. a. O., S. 886 ff. Eine Aufstellung über die bedeutendsten Spezialbanken, die ihren Sitz in Berlin hatten, siehe Weber, Hans, Bankplatz Berlin, a. a. O., S. 142–144.
Vgl. Linhardt, Bankbetrieb und Bankpolitik, a. a. O., S. 45 f. Näheres über die Entstehung der ersten großen Konzernbanken siehe Fischer, Bruno, Konzernbanken. In: Bankwissenschaft, 5. Jhrg., S. 641 ff.
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Tegethoff, G. (1963). Das Treuhandgeschäft der westdeutschen Banken. In: Das Treuhandgeschäft der westdeutschen und amerikanischen Banken. Bankwirtschaftliche Schriftenreihe, vol 8. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-96297-3_1
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