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Zusammenfassung

Mit der Ausschaltung der parlamentarischen Legislative wandelten sich Bedeutung und Macht der öffentlichen Verwaltung, die jedoch nicht in ihrer bisherigen Verfassung erhalten blieb, sondern nachhaltigen Veränderungen hinsichtlich der Methoden der Personalpolitik, des Personalrechts, der Verteilung und des Maßes der Zuständigkeiten und Aufgaben ausgesetzt war.

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Literatur

  1. Otto Hintze, „Der Commissarius und seine Bedeutung in der allgemeinen Verwaltungsgeschichte“, zuerst in der Festschrift für Karl Zeumer. Historische Aufsätze, Weimar 1910, wieder abgedr. in: Hintze, Staat und Verfassung. Gesammelte Abhandlungen zur allgemeinen Verfassungsgeschichte (Gesammelte Abhandlungen, Bd. I, hrsgg. von Fritz Hartung), Leipzig 1941, S. 232–264.

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  2. A. a. O., S. 262 f.

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  3. Forsthoff, Der totale Staat (Anm. I/2), S. 35 f., rechnete es noch zu den „gültigen Lebensgesetzen des neuen [= totalen] Staates“, daß in den Bereichen, die dieser Staat neu zu regulieren unternimmt, namentlich in der Wirtschaft und der Kultur, „nicht der Berufsbeamte, sondern der Kommissar als staatlicher Funktionär auftritt und daß Berufsbeamtentum und die Bürokratie ... nicht mehr die normalerweise allein denkbare und allein tragbare Verwaltungsform des Staates“ sind. Hierin äußerten sich zwei Urteile, die — trotz allem — der Vorstellungswelt des liberalen Staates entstammen, die aber nichtsdestoweniger für die Praxis des totalen Staates unverbindlich waren und hinfällig wurden: die Qualifizierung von Wirtschaft und Kultur als besonderen Bereichen, die der üblichen staatlichen Administration entzogen bleiben müssen, und die Qualifizierung des Berufsbeamten als „neutralen ... Funktionär“, der nicht befähigt ist, „Exponent des politischen Willens“ zu sein. An solche Prinzipien hat sich die spätere Wirklichkeit des totalen Staates eben gerade nicht gehalten.

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  4. Verordnung zur Vereinfachung der Verwaltung vom 1. [richtig: 3.] September 1932 (Preußische Gesetzsammlung, 1932, S. 283).

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  5. Fritz Hartung, Studien zur Geschichte der preußischen Verwaltung. Zweiter Teil: Der Oberpräsident (Abhandlungen der Preußischen Akademie der Wissenschaften, Jg. 1943, Phil.-hist. Klasse, Nr. 4), Berlin 1943, S. 10.

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  6. Der umfangreichste systematische Katalog findet sich bei Theodor Toeche Mittler, Kommissare. Eine staats-und verwaltungsrechtliche Studie, Berlin 1934;

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  7. ferner Carl Dernedde, „Kommissare“, in: Reichs- und Preußisches Verwaltungsblatt 55 (1934), S. 48–53.

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  8. Hierzu Mittler, a. a. O., S. 69 ff., der von den „Mandatskommissaren“ die „Vertrauenskommissare“ trennt, die — wie der „Reichsjustizkommissar“ oder der „Reichskommissar für die Arbeitsbeschaffung“ — vom Reichspräsidenten ernannt, jedoch keiner obersten Reichsbehörde unterstellt wurden, sondern „gleichsam zwischen den obersten Reichsorganen“ eine vornehmlich beratende und empfehlende Tätigkeit ausübten. Als wirklich typisches Zeichen der nationalsozialistischen Machtergreifung kommen diese jedoch nicht in Betracht.

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  9. Mittler ordnete den „Exekutivkommissar“ in die große Klasse der „Aufsichtskommissare“ ein. Als sein allgemeines Charakteristikum sah er die „Verknüpfung des Kommissars“ mit einem vorhandenen Organ (a. a. O., S. 43) und als dessen „höchste und vollendetste“ Erscheinung den „Diktaturkommissar“ an, der über allen Organen stünde und der seine Befugnisse ausschließlich vom obersten Staatsorgan, hier dem Reichspräsidenten, ableitete und den Carl Schmitt als „Aktionskommissar“ in den Mittelpunkt seiner Abhandlung über die Diktatur gestellt hatte (Die Diktatur. Von den Anfängen des modernen Souveränitätsgedankens bis zum proletarischen Klassenkampf, 2. Aufl., München-Leipzig 1928, S. 11 ff.). Als erstes Beispiel eines „Exekutivkommissars“ nannte Mittler den Reichskommissar in Preußen seit dem 20. Juli 1932, ferner die Staatskommissare in den Gemeinden nach den Notverordnungen vom 5. Juni und vom 24. August 1931 und schließlich die Reichskommissare in den Ländern, die Mittler allerdings mißverständlich „Reichspolizeikommissare“ nannte (a. a. O., S. 47).

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  10. Poetzsch-Heffter, „Vom Deutschen Staatsleben“ (Anm. I/183), S. 104 f.

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  11. Hierzu gehören der „Reichskommissar für den Mittelstand“, den Hitler am 7. April 1933 in Gestalt des dcutschnationalen Syndikus der Industrie- und Handelskammer Hannover, Wienbeck, ernannte, den Hugenberg gleichzeitig als Ministerialdirektor in das preußische Wirtschaftsministerium holte, oder der Reichskommissar der NSDAP für die Wirtschaft, Otto Wagener, der Anfang Mai eingesetzt wurde; vgl. Uhlig (Anm. I/59), S. 72 ff.

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  12. Deutsche Juristen-Zeitung 38 (1933), S. 613; s. auch Josef Bühler, Art. „Das Reichsjustizkommissariat“, in: Nationalsozialistisches Handbuch für Recht und Gesetzgebung, hrsgg. von Hans Frank, München 1935.

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  13. RGBl., I, 1933, S. 153.

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  14. Zweites Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich (Reichsstatthaltergesetz) vom 7. April 1933 (a. a. O., S. 173). Die Entstehung dieses Gesetzes wie auch die Urheberschaft des Reichsstatthalter-Gedankens ist noch nicht völlig aufgeklärt. Daß Nicolai bereits Urheber des Gedankens gewesen sein soll, Reichsstatthalter einzusetzen, wie Walter Baum („Die ‚Reichsreform‘ im Dritten Reich“ in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 3 [1955], S. 41) meint, findet eine Bestätigung durch die Behauptung Helmut Nicolais im Vorwort seines Buches: Grundlagen der kommenden Verfassung. Über den staatsrechtlichen Aufbau des Dritten Reiches, Berlin 1933, das er mit dem Datum des 8. April versehen hat. Dieses Buch ist der Text einer Denkschrift in der Form, wie sie nach der Behauptung Nicolais „zu Weihnachten 1931 lautete“. Es enthält eine vollständige Beschreibung von Aufgaben und Befugnissen der „Statthalter“, die in etwa dem Gesetz vom 7. April 1933 entsprechen (S. 52 f.). An der Abfassung des Gesetzes scheint Nicolai indessen keinen unmittelbaren Anteil gehabt zu haben; denn er suchte unmittelbar nach seiner Ernennung zum kommissarischen Regierungspräsidenten, die er einer Befürwortung Kubes verdankte, erstmals im April 1933 mit Staatssekretär Grauert im preußischen Innenministerium in unmittelbare Berührung zu kommen, ohne jedoch hierbei Erfolg zu haben. Erst danach hat Nicolai Beziehungen zum Reichsinnenministerium angeknüpft, über die er offenbar vorher nicht verfügte. Erstaunlicherweise läßt sich weder seinem späteren „Generalplan“ noch der umfangreichen Liste der Arbeiten zur künftigen Gesetzgebung, die 193I/32 in der innenpolitischen Abteilung der Reichsleitung der NSDAP unter Leitung Nicolais angefertigt wurden (Aufstellung seines Mitarbeiters v. Heydebrand und der Lasa, der 1933 Reg.-Vizepräsident in Merseburg wurde; HAB, Rep. 320, Grauert 10), irgendein weiterer Hinweis auf die Einsetzung von Reichsstatthaltern entnehmen. Auch die spätere Tätigkeit Nicolais als des Leiters der politischen Abteilung im Reichsinnenministerium läßt — soweit bekannt -keine besonders bemerkenswerte Einstellung zu dem Amt des Reichsstatthalters erkennen außer seinen schließlich erfolggekrönten Bemühungen, es der Aufsicht des Reichsinnenministers zu unterstellen.

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  15. Diese Bestimmung des Reichsstatthaltergesetzes (§ 1) war der Formulierung des Art. 56 der Weimarer Reichsverfassung entlehnt, soweit er nicht durch das Ermächtigungsgesetz hinfällig geworden war.

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  16. Eine handschriftliche Aufzeichnung vom 21. Juni 1933, die von Epp herrühren dürfte, vermerkt besondere Maßnahmen gegen die Bayerische Volkspartei, u. a. Haussuchungen „bei allen Führern der B. V. “, die Heydrich als Leiter der politischen Abteilung des Münchener Polizeipräsidiums wahrsch Einl.ich nach unmittelbarer Anweisung aus Berlin unternommen hatte, und zeigt deutlich, daß alle Beteiligten bereits zu dieser Zeit den Reichsstatthalter geflissentlich übergingen. Das Vorgehen Heydrichs soll auf eine Initiative des Münchener Gauleiters und bayerischen Innenministers Wagner zurückgegangen sein, der sich seiner Verbindungen zu Hitler bediente. Hitler hatte dann, dieser Aufzeichnung zufolge, Himmler beauftragt, den bayerischen Ministerpräsidenten Siebert und Epp von der vorgesehenen Aktion in Kenntnis zu setzen, was aber zumindest in bezug auf den Reichsstatthalter unterblieb. Himmler entschuldigte sein Verhalten damit, er habe „angenommen“, Siebert werde Epp unterrichten. Der Verfasser resumierte: „Kurz: Ich habe [nachträglich] von der ganzen Sache erst durch Telef. G... . einen Teil, durch Telef. Frick einen anderen, den Rest aus der Zeitung erfahren. “ (Document Centre Berlin, br. 42; Photokopie im Institut für Zeitgeschichte in München.)

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  17. Verordnung des Reichspräsidenten über die Auflösung des Reichstags vom 14. Oktober 1933 (RGBl., I, 1933, S. 729), in Verbindung mit § 11 des Ersten Gleichschaltungsgesetzes, demzufolge eine Auflösung des Reichstags „ohne weiteres“ auch die Auflösung der Landtage bewirkte. Ihre Neuwahl blieb aus.

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  18. Gesetz betreffend die erweiterte Zuständigkeit des Senats vom 24. April 1933 (Hamb. Gesetz- und Verordnungsblatt, 1933, S. 115).

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  19. Durch ein einfaches Schreiben an den Präsidenten der Bürgerschaft vom 4. September 1933, in dem sich der Regierende Bürgermeister auf die Gesamtentwicklung seit der Dietramszeller Notverordnung vom 24. August 1931 berief (zit. von Hans Peter Ipsen, Hamburgs Verfassung von Weimar bis Bonn, Hamburg 1956, S. 33). Die Bürgerschaft sollte nur noch nach Aufforderung durch den Senat zusammentreten. Auch das ist nicht mehr geschehen. Als Zeugnis des hanseatischen Konservativismus sei jedoch erwähnt, daß noch ein besonderes Hamburgisches „Gesetz über die Folgen einer Auflösung der Bürgerschaft“ vom 28. Oktober erging, das eine Bestimmung der Hamburgischen Verfassung neu faßte, wonach nunmehr für den Fall einer Auflösung der Bürgerschaft — der bereits vorher durch Reichsgesetz eingetreten war — ihre Befugnisse und Aufgaben ersatzweise „bis zur Neuwahl“ vom Senat wahrgenommen würden (Ipsen, a. a. O., S. 32). Der Hamburger Senat hielt an der Annahme fest, ohne der reichsgesetzlichen Beseitigung der Parlamente zuwiderzuhandeln, daßdas hanseatische Parlament theoretisch als Institution zunächst bestehenblieb.

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  20. Undatierter Entwurf mit Begründung (Durchschi.) bei den Generalakten des Preußischen Justizministeriums (BA, P 135/672, fol. 53–55).

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  21. Vom 1. Juni 1933 (Preußische Gesetzsammlung, 1933, S. 198); undatierter vervielfältigter Entwurf, mit Rundschreiben des preußischen Innenministers vom 7. Mai an sämtliche Staatsminister gesandt (BA, a. a. O., fol. 60 f.). Das Gesetz wurde am 18. Mai im Landtag gegen die Stimmen der Sozialdemokraten (Sitzungsberichte des Preußischen Landtags, 5. Wahlperiode, 1933, Bd. 765, Sp. 38) und am gleichen Tage im Staatsrat (Preußischer Staatsrat, 1933, S. 129 f.) angenommen.

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  22. Durch einfachen Ministerratsbeschluß regelte die bayerische Staatsregierung am 31. Mai 1933 die Stellung ihres Chefs, die bis dahin auf der Bamberger Verfassung beruhte, dergestalt neu, daß sie ihm ein Beanstandungsrecht gegenüber Maßnahmen, im besonderen auch finanziellen Dispositionen der Ressorts, Vollmachten zur Durchführung von Staatsvereinfachung und Staatsumbau (!) und der Staatskanzlei die Aufsicht über Presse, Theaterwesen, Rundfunk und Filmwesen übertrug (Bericht im Berliner Tageblatt, Nr. 253 vom 1. Juni 1933, S. 7).

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  23. Das Zweite Gleichschaltungsgesetz ermächtigte den Reichskanzler zur Ausübung der Reichsstatthalterbefugnisse in Preußen, aber auch zur Übertragung des Rechtes zu Ernennung der unmittelbaren Landesbeamten und Richter und des Begnadigungsrechts auf die Landesregierung (§ 5 Abs. 1). In den Erlassen über Beamtenernennungen und über die Ausübung des Gnadenrechts in Preußen vom 23. April (RGBl., I, 1933, S. 216) wurden diese Rechte dem Staatsministerium übertragen. Schon drei Tage später war diese Regelung hinfällig. Das Gesetz zur Änderung des ReichsstatthalteTgesetzes vom 25. April (a. a. O., S. 225) sah die Übertragung dieser Rechte sowie des Rechtes zur Ausfertigung und Verkündung der Landesgesetze auf den Ministerpräsidenten vor, die am gleichen Tage durch den Erlaß über Ausfertigung und Verkündung der Landesgesetze usw. (a. a. O., S. 226) erfolgte.

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  24. Poetzsch-Heffter, „Vom Deutschen Staatsleben“ (Anm. I/183), S. 93 f.

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  25. Vollsitzungen des Reichsrats, Jg. 1933, § 304.

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  26. Abgedr. in: Schultheß, 1933, S. 56.

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  27. Aufruf vom 12. März 1933, a. a. O., S. 57 f. .

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  28. Erlaß vom 31. Mai 1933, aus dem auch die vorher erfolgte Einsetzung des Höheren Polizeiführers Ost am 14. März hervorgeht (BA, P 135/3736, fol. 37).

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  29. Ergänzende Durchführungsbestimmungen des preußischen Innenministers zum Hilfspolizeierlaß (a. a. O., fol. 26 a-e). Diese Durchführungsbestimmungen vermitteln einen ungefähren Eindruck vom Umfang der Hilfs-polizeidienste. Jeweils innerhalb des Regierungsbezirkes durften Hilfspolizisten in Stärke von 200 % der Landjägerei und Gemeindepolizei amtlich bestätigt werden. Hierunter fiel nicht die Hilfspolizei bei staatlichen Polizeiverwaltungen und Schutzpolizeikommandos, die keiner Beschränkung unterlag. Ihre Verteilung und Gliederung blieb den Regierungspräsidenten überlassen. Mit der Führung von Hilfspolizeiverbänden durften auf Grund dieser Durchführungsbestimmungen außer Polizeioffizieren auch ältere Beamte betraut werden. Sie empfahlen jedoch ausdrücklich, geschlossene Einheiten der Wehrverbände in der Ausbildung und im Einsatz nicht auseinanderzureißen und mit ihren Führern zu verwenden. Es läßt sich denken, daß es schwierig war, SA-Führer mittleren Polizeibeamten unterzuordnen.

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  30. Runderlaß des Preußischen Ministers des Innern vom 28. April 1933 in: Ministerial-Blatt für die Preußische innere Verwaltung, I, 1933, Sp. 10 f.

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  31. Sitzungen des Staatsministeriums vom 27. April (HAB, Rep. 90, Sitzungsprotokolle 1933, fol. 82 f.) und vom 24. April 1933 (a. a. O., fol. 80 v.).

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  32. Runderlaß des preußischen Ministerpräsidenten vom 3. Mai 1933 an alle nachgeordneten Behörden (Ministerial-Blatt für die Preußische innere Verwaltung, I, 1933, Sp. 553 f.).

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  33. Preußische Verordnung vom 2. März 1933 (Preußische Gesetzsammlung, 1933, S. 33).

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  34. Gesetz über die Errichtung eines Geheimen Staatspolizeiamtes vom 26. April 1933 (a. a. O., S. 122) und hierzu der Runderlaß des Preußischen Ministers des Innern vom gleichen Tag (Ministerial-Blatt für die Preußische innere Verwaltung, I, 1933, Sp. 503 ff.).

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  35. Eine psychologische Analyse der Persönlichkeit Görings steht noch aus. Das hat er mit anderen führenden Nationalsozialisten gemein, die ein solches Unterfangen wohl lohnend machen würden. In dieser wie auch in anderer Hinsicht bleibt die Biographie von Charles Bewley, Hermann Göring, Göttingen 1956, ganz und gar unbefriedigend, während das Buch von Erich Gritzbach, Hermann Göring, Werk und Mensch, München 1941, lediglich als offizielle nationalsozialistische Lebensdarstellung Erwähnung verdient.

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  36. Arnold Brecht, Vorspiel zum Schweigen. Das Ende der deutschen Republik, Wien 1948, S. 112 (Titel des amerik. Orig.: Prelude to Silence. The End of the German Republic).

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  37. Im Gesichtswinkel der Historien der späteren Widerstandsbewegung gegen Hitler ist auf die Persönlichkeit von Johannes Popitz von verschiedenen Standpunkten in unterschiedlicher Weise mehrfach eingegangen worden, am ausgiebigsten, aber auch am einseitigsten bisher von Gerhard Ritter, Carl Goerdeler und die deutsche Widerstandsbewegung, 3. Aufl., Stuttgart 1956, passim, der Popitz als einen zeitweiligen Gegenspieler Goerdelers innerhalb der Verschwörung zum Widerstand sieht, allerdings ohne die älteren, ebenfalls zwischen Zusammenspiel und Gegenspiel pendelnden Beziehungen Goerdelers zu Popitz zu berücksichtigen.

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  38. Im wesentlichen für den Lebensabschnitt vor 1933 liegen vor: Hans Herzfeld, „Johannes Popitz. Ein Beitrag zur Geschichte des deutschen Beamtentums“, in: Forschungen zu Staat und Verfassung. Festgabe für Fritz Hartung, Berlin 1958, S. 345–365;

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  39. und Rolf Grabower, „Johannes Popitz“, in: Johannes Popitz zum Gedächtnis. Sondernummer der Finanzrundschau 5 (1954), S. 514–520.

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  40. Jetzt auch die Arbeit von Hildemarie Dieckmann, Johannes Popitz. Entwicklung und Wirksamkeit in der Zeit der Weimarer Republik bis 1933 (Studien zur europäischen Geschichte aus dem Friedrich-Meinecke-Institut der Freien Universität Berlin, Bd. III), Berlin 1960; für die spätere Zeit nur die Porträtskizze von Lutz Graf Schwerin v. Krosigk, „Die tapfere Intelligenz“, in: Es geschah in Deutschland (Anm. I/194), S. 339–344.

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  41. So bei der Auflösung der preußischen Kommunalparlamente durch die Reichskommissare anläßlich der Festsetzung der Neuwahl am 4. Februar 1933 (HAB, Rep. 90, Sitzungsprotokolle 1933, fol. 18).

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  42. So in der Frage eines Berufsbeamtengesetzes (a. a. O., fol. 87) oder bei der Beratung eines Erbhofgesetzes (a. a. O., fol. 97).

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  43. A. a. O., fol. 78.

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  44. So Göring am 18. Mai 1933 vor dem preußischen Landtag. Diese Rede ist abgedr. in der Sammlung: Hermann Göring, Reden und Aufsätze, hrsgg. von Erich Gritzbach, 3. Aufl., München 1941 (1. Aufl. 1938); vgl. bes. S. 52 und S. 79. Sitzungsberichte des Preußischen Landtags, 5. Wahlperiode, 1933, Bd. 765, Sp. 18 ff.

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  45. Landtagsrede am 18. Mai; Göring, a. a. O., S. 52.

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  46. Die „Grundsätze für die Erledigung von Geschäften des Staatsministeriums vom 16. Dezember 1921“ führten nach dem Prinzip der Enumeration alle Sachen auf, die von den Ressortministern selbständig entschieden werden konnten. Allgemeine Polizeiangelegenheiten fielen nicht hierunter; sie gehörten in die kollegiale Zuständigkeit des Staatsministeriums, das mit Stimmenmehrheit entschied. Im übrigen galt auch für die aufgeführten Einzelzuständigkeiten der Grundsatz, daß Fragen „von grundsätzlicher oder besonderer politischer Bedeutung der Entscheidung des gesamten Staatsministeriums vorzubehalten“ waren.

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  47. Sitzung des Staatsministeriums am 15. Mai 1933 (HAB, Rep. 90, Sitzungsprotokolle 1933, fol. 100).

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  48. Gesetzentwurf und Rundschreiben an die Staatsminister vom 30. Juni 1933 (vervielf.; BA, P 135/4387, fol. 10–13).

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  49. Rundschreiben von Popitz vom 5. Juli 1933 (vervielf.; a. a. O., fol. 16 f.).

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  50. Sitzung am 7. Juli (HAB, Rep.90, Sitzungsprotokolle 1933, fol. 126). Danach Gesetz über die Landesregierung vom 17. Juli 1933 (Preußische Gesetzsammlung, 1933, S. 33).

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  51. Rundschreiben des Ministerpräsidenten an die Staatsminister vom 15. Juli 1933 (Abschrift BA, P 135/4387, fol. 24). Bemerkenswert ist im besonderen, daß Göring nun die von ihm selbst zwei Monate zuvor verlangte Praxis, nach der ihm wichtige Erlasse vor Bekanntgabe vorgelegt werden mußten, als unzureichend und als Verstoß gegen das kollegiale Prinzip kritisierte.

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  52. Rundschreiben des Ministerpräsidenten vom 22. Juli 1933 (begl. Zweitausfertigung A. a. O., fol. 22 f.).

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  53. Rede vorMen Reichsstatthaltern am 6. Juli 1933, Zitat von Poetzsch-Heffter, „Vom Deutschen Staatsleben“ (Anm. I/183), S. 24; vollständige Inhaltsangabe bei Schultheß, 1933, S. 169 f.

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  54. So Hitler in einer Rede während der Tagung der höheren SA- und SS-Führer in Reichenhall vom 1. bis 3. Juli 1933 (Schultheß, 1933, S. 167 f.).

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  55. Rede vor den Reichsstatthaltèrn (Anm. II/48).

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  56. Rundschreiben Fricks an sämtliche Reichsstatthalter und Landesregierungen vom 10. Juli (Abschrift vom preußischen Ministerpräsidenten BA, P 135/1841, fol. 275–277); abgedr. bei Poetzsch-Heffter, „Vom Deutschen Staatsleben“ (Anm. I/183), S. 24 f., dort irrtümlich mit dem Datum des 31. Juli versehen (S. 23).

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  57. Sitzungsberichte des Preußischen Landtags, 5. Wahlperiode, 1933, Bd. 765, Sp. 20 und Sp. 31; Göring (Anm. II/39), S. 55 und S. 72.

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  58. Erlaß des Ministerpräsidenten vom 1. Juli 1933 (Abschrift BA, P 135/1841, fol. 270 f.).

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  59. Runderlaß des preußischen Innenministers an die nachgeordneten Behörden vom 14. Juli 1933 (Ministerial-Blatt für die Preußische innere Verwaltung, I, 1933, Sp. 816 ff.).

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  60. Runderlaß des Innenministers vom 28. Juli 1933 (a. a. O., Sp. 887 f.).

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  61. Runderlaß des Ministerpräsidenten vom 24. Oktober 1933 (a. a. O., Sp. 1280 f.).

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  62. Ein vervielf., von Daluege unterzeichnetes formloses Schreiben ohne .Anschrift vom 11. Juli 1933, das die Auflösung dieser „Sonderabteilung“ mitteilt, bei den Akten des preußischen Justizministeriums (BA, P 135/10066, fol. 134).

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  63. Runderlaß des preußischen Innenministers vom 2. August 1933 (Ministerial-Blatt für die Preußische innere Verwaltung, I, 1933, Sp. 923 a f.).

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  64. Geheimer, von Staatssekretär Grauert unterzeichneter Erlaß des preußischen Innenministers vom 2. August 1933 (vervielf.; BA, P 135/3736, fol. 39). Der gleiche Geheimerlaß ordnete an, daß Hilfspolizeibeamte, „die sich weiterhin für den Fall innerer Unruhen dem Staate zur Verfügung halten wollen“, bei den örtlichen Polizeiverwaltungen listenmäßig zu führen seien.

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  65. Sorgsam abgemessene Urteile über das Verhalten der höheren Beamtenschaft enthält die Denkschrift von Arnold Brecht, Das deutsche Beamtentum von heute (vervielf. Manuskript der Deutschen Gesellschaft für Personalwesen e. V. in Frankfurt a. M.), 1951, S. 1 ff.

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  66. Max Weber, „Parlament und Regierung im neugeordneten Deutschland“, in: Gesammelte politische Schriften,2., erw. Aufl., hrsgg. von Johannes Winckelmann, Tübingen 1958, S. 308.

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  67. Auf die große Bedeutung der Bürokratie für den nationalsozialistischen Staat hat im Grundsätzlichen schon die wichtigste der bisher erschienenen Untersuchungen des nationalsozialistischen Totalitarismus hingewiesen: Franz Neumann, Behemoth (Anm. I/1), S. 69 ff.; S. 299.

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  68. Es wäre verfehlt, das Dilemma zu übersehen, in dem sich viele dieser Beamten befanden, die den Ereignissen folgten und es als falsch erachteten, sich ohne persönlich erfahrenen Zwang in einen privaten Bereich zurückzuziehen, „wie wenn ein Soldat den Schützengraben verläßt und sich in die Etappe begibt“ (Tagebuch Barnickel, Eintragung vom 1. August 1934; vgl. unten), und die dennoch ein anhaltendes Mißtrauen der nationalsozialistischen „Bewegung“ und eine dauernde innere Zurückhaltung der Politik Hitlers gegenüber beibehielten. Ein Zeugnis aus dieser Zeit, das für viele Meinungen repräsentativ sein dürfte und das diesen zermürbenden Zwiespalt sichtbar werden läßt, die Tagebücher des bayerischen Richters Barnickel aus den Jahren 1933/34, findet sich unter dem Dokumentenmaterial des Nürnberger Juristenprozesses (MGN 3, Vert.-Dok.-B. 3, Dok. 44). Es schildert den Fall eines hohen Richters, der kaum einer Illusion über das schwere, zerstörende Gewicht der Ereignisse im Frühjahr 1933 erlegen ist, der in dem Hissen von Hakenkreuzfahnen auf Amtsgebäuden und in der Entlassung nationalsozialistischer Untersuchungsgefangener einen „Hohn auf die Justiz“ sieht und der sicher zu sein glaubt, daß „das Verhalten der Nationalsozialisten ... sich rächen“ werde (Eintragung vom 11. März 1933), der das nationalsozialistische Schutzhaftsystem und Konzentrationslager ablehnt (16. März 1933: „Wir sind mitten im Terror“), der sich auch durch den Tag von Potsdam und die Annahme des Ermächtigungsgesetzes nicht täuschen läßt (22. März 1933: „Davon, daß vorerst der Rechtsstaat verschwunden ist, haben alle diese Leute, die sich Gebildete nennen, keine Ahnung“), der die nationalsozialistische Rassenideologie als „Gefasel“ verurteilt und über die Ausschließung jüdischer Rechtsanwälte bestürzt ist (5. April 1933), der immer wieder ein erstaunlich klarsichtiges Urteil seinem Tagebuch anvertraut (29. Mai 1933: „Es wird immer mehr nivelliert, die Kultur wird auf ein gewisses primitives Niveau zurückgeschraubt, Kritik und freie Meinungsäußerung sind so gut wie nicht mehr gestattet. Das sind meiner Ansicht nach die Hauptkennzeichen des Bolschewismus. “ Und am’ 6. August 1934: „Hitlers ganzes Regierungssystem ist auf Lüge, Gewalt, Terror und Spiel mit den Massen aufgebaut. “) — und der dennoch den Weg in die NSDAP und schließlich in die SA findet und für den geschlossenen Parteieintritt aller bayerischen Richter Stellung nimmt, allerdings mit der reservatio mentalis des national gesinnten Mannes, der den „Sieg der Rechten“ mit allen Kräften unterstützt und die Regierung Hitler-Papen als ein „Kabinett der Tat“ begrüßt hat: „Der Partei werde ich mich als Richter nicht sehr gern anschließen, der Bewegung zur nationalen Wiedergeburt jederzeit“ (23. März 1933).

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  69. Das Postulat einer sozialen Homogenität der Beamtenschaft hat in England, freilich nicht unumstritten, H. E. Dalevertreten: The Higher Civil Service of Great Britain, Oxford 1941, S. 176 f.;

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  70. s. auch Eberhard Pikart, „Preußische Beamtenpolitik 1918–1933“, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 6 (1958), S. 119–137.

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  71. Die Geschichte des preußischen Beamtentums ist in einer Anzahl bedeutender Untersuchungen erforscht worden. Hier sind vor allem zu nennen: Fritz Hartung, Studien zur Geschichte der preußischen Verwaltung (Anm. II/5), Erster Teil: Vom 16. Jahrhundert bis zum Zusammenbruch des alten Staates im Jahre 1806 (Abhandlungen der Preußischen Akademie der Wissenschaften, Jg. 1941, Phil.-hist. Klasse, Nr. 17); Zweiter Teil: Der Oberpräsident (Anm. II/5); Dritter Teil: Zur Geschichte des Beamtentums im 19. und 20. Jahrhundert (Abhandlungen der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin, Jg. 1945/46, Phil.-hist. Klasse, Nr. 8, Berlin 1948); auch Fritz Hartung, Staatsbildende Kräfte der Neuzeit. Gesammelte Aufsätze, Berlin 1961, S. 178–344;

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  72. neuerdings: Hans Rosenberg, Bureaucracy, Aristocracy and Autocracy. The Prussian Experience, 1660–1815, Cambridge (Mass.) 1958;

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  73. Walter Dorn, “The Prussian Bureaucracy in the Eighteenth Century“, in: Political Science Quarterly 46 (1931), S. 403–423; 47 (1932), S. 75–94 und S. 259–273;

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  74. Herbert v. Borch, Obrigkeit und Widerstand. Zur politischen Soziologie des Beamtentums, Tübingen 1954, bes. S. 118 ff.;

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  75. von früheren Studien über die älteren Zeiten vor allem: Gustav Schmoller, „Der preußische Beamtenstand unter Friedrich Wilhelm I.“, in: Preußische Jahrbücher 26 (1870), S. 148–172; S. 253–270; S. 538–555; ders., „Über Behördenorganisation, Amtswesen und Beamtentum im allgemeinen und speziell in Deutschland u’nd Preußen bis zum Jahre 1713“, in: Acta Borussica: Behördenorganisation, Bd. I, Berlin 1894, S. 15–243;

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  76. Otto Hintze, „Einl.eitende Darstellung der Behördenorganisation und allgemeinen Verwaltung in Preußen beim Regierungsantritt Friedrichs II.“, in: Acta Borussica,a. a. O., VI, Teil I, Berlin 1901; ders., „Der preußische Militär- und Beamtenstaat im 18. Jahrhundert“, in: ders., Geist und Epochen der preußischen Geschichte (Gesammelte Abhandlungen, hrsgg. von Fritz Hartung, Bd. III), Leipzig 1943, S. 453–462;

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  77. Carl Twesten, „Der preußische Beamtenstaat“, in: Preußische Jahrbücher 18 (1866), S. 1–39 und S. 109–148;

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  78. ferner: Albert Lotz, Geschichte des deutschen Beamtentums, 2. Aufl., Berlin 1914.

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  79. Vgl. hierzu die in ihren Grenzen beachtliche Schrift von Theodor Wilhelm, Die Idee des Berufsbeamtentums. Ein Beitrag zur Staatslehre des deutschen Frühkonstitutionalismus, Tübingen 1933, S. 5 ff.

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  80. Leo Wittmayer, Die Weimarer Reichsverfassung, Tübingen 1923, S. 353.

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  81. Vgl. auch das Urteil von Brecht, Das deutsche Beamtentum... (Anm. II/60), S. 1.

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  82. Übersicht und Literatur hierzu bei Bracher (Anm. I/132), S. 176.

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  83. Für heute noch herrschende Auffassungen ist die Schrift von Ernst Kern, Die Institution des Berufsbeamtentums im kontinentaleuropäiscben Staat. Eine rechts- und verwaltungsvergleichende Studie (Verwaltung und Wirtschaft. Schriftenreihe der westfälischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, Heft 5), Dortmund 1952, aufschlußreich, die an der These der Überlegenheit des kontinentaleuropäischen, insbesondere des deutschen „Rechtsstils“ über den „sicher lebensnahen, aber ungeheuer schwerfälligen und teuren Justiz- und Verwaltungsapparat“ der angelsächsischen Länder festhält (S. 34). Danach ist Rechtskundigkeit und nicht Lebensnähe der Maßstab, der an die Verwaltung anzulegen ist. — „Will man das Juristenmonopol ... abschaffen ..., so ist die Ausstellung des Totenscheines für die Bundesrepublik nur eine Frage der Zeit“ (S. 35). — Man entdeckt das modernisierte Credo der Berufsbeamtentradition in dem Satz: „Die Gerechtigkeit des modernen Massenmenschen heißt Rationalität“, der sehr gut auch auf den totalen Staat bezogen werden könnte.

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  84. Brecht, Das deutsche Beamtentum... (Anm. II/60), S. 26 f.

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  85. Otto Meißner, Staatssekretär unter Ebert, Hindenburg, Hitler. Der Schicksalsweg des deutschen Volkes von 1918 bis 1945, wie ich ihn erlebte, Hamburg 1950, S. 318.

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  86. Zahlen von Otto Schwarz, Die Entwicklung der Ausgaben und Einnahmen Deutschlands, Englands, Frankreichs und Italiens vor und nach dem Weltkrieg, Magdeburg 1921, S. 50. Die deutsche Zuwachsrate von 34,11 % — unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Gebietsverluste 49,01 % — war mit Abstand die höchste in den Großstaaten West- und Mitteleuropas.

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  87. Davon waren 761 972 Beamte (einschließlich Beamtenanwärter) und 174 296 Angestellte. Diese Ziffern enthalten nicht das Personal von Reichsbahn und Reichspost sowie Militärpersonen, für die außerdem insgesamt ca. 1,3 Millionen Köpfe angesetzt werden müssen, unter denen ein geringes Übergewicht der Beamten bestand. 150 298 Beamte entfielen auf den preußischen Staat, 96 681 auf das Reich und 302 400 auf die Gemeinden und Gemeindeverbände; alle Länder zusammen verfügten über 362 891 Beamte. Den größten Anteil am beamteten Personal des Reiches hatte die Finanz-, Steuer- und Schuldenverwaltung (72 958 Beamte); die größten Anteile der Beamten der Länder entfielen auf die Polizei (130 166), das Schulwesen (91 987) und die Rechtspflege (63 705); Angaben nach den Zahlen im Statistischen Jahrbuch für das Deutsche Reich, hrsgg. vom Statistischen Reichsamt, 49. Jg. (1930), S. 510 f.; S. 514 f. Unter solchen Größenordnungen nahm sich der Stellenplan einer so wichtigen Behörde wie des Reichsministeriums des Innern geradezu bescheiden aus. Er enthielt für 1933 außer dem Reichsminister insgesamt 372 Stellen (zum Vergleich 1938: 471), davon 31 Stellen für höhere, 117 für mittlere Beamte, 47 für beamtete und 167 für nichtbeamtete Hilfskräfte. Aber selbst diese Behörde hatte schon ein beachtliches Wachstum hinter sich. 1872 zählte das gesamte Reichskanzleramt außer dem Reichskanzler nur 1 Präsidenten, 1 Direktor, 6 Vortragende Räte, 5 Hilfsarbeiter, 1 Bürovorsteher, zusammen 14 höhere und außerdem 33 mittlere Beamte. Demgegenüber verfügte das Reichsamt des Innern nach seiner Abzweigung aus dem Reichskanzleramt (1880) über 16 höhere und 64 mittlere Beamte; 1925 waren es 35 höhere Beamte — darunter 20 Ministerialräte -, 120 mittlere und 28 untere Beamte sowie 79 Angestellte und 1932 46 höhere (25 Ministerialräte), 126 mittlere und 19 untere Beamte sowie 90 nichtbeamtete Hilfskräfte. Nach Medicus, Das Reichsministerium des Innern (Anm. I/206), S. 84 ff.

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  88. Zur Entwicklung der „politischen Beamten“: Wolfgang Lenze, Der politische Beamte..., Jur. Diss., Königsberg 1933, und Otto Goldberg, Die politischen Beamten im deutschen Rechte, Jur. Diss., Leipzig 1932; s. auch Hartung, Zur Geschichte des Beamtentums... (Anm. II/65), S. 21 ff.

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  89. Vom 21. Juli 1922 (RGBl., I, 1922, S. 590).

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  90. Preußische Gesetzsammlung, 1919, S. 33.

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  91. Lenze (Anm. II/75), S. 32 f.

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  92. Vgl. Pikart (Anm. II/64), S. 124. Die Außenseiterbestimmung’ ist für die Beamten der Staatsanwaltschaften nicht angewendet worden.

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  93. Vgl. hierzu neben den kürzeren Erörterungen von Theodor Eschenburg, Der Beamte in Partei und Parlament (Kleine Schriften für den Staatsbürger, Heft 15), Frankfurt a. M. 1952, S. 39 ff.; Brecht, Das deutsche Beamtentum... (Anm. II/60) und Borch (Anm. II/65), S. 154 ff.; die vergleichende Betrachtung von Ernst Fraenkel, „Freiheit und politisches Betätigungsrecht der Beamten in Deutschland und USA“, in: Veritas, Justitia, Libertas. Festschrift zur 200-Jahrfeier der Columbia University New York, überreicht von der Freien Universität Berlin und der Deutschen Hochschule für Politik Berlin, Berlin o. J. [1953], S. 59–90;

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  94. und die beiden jüngsten Aufsätze von Hans-Karl Behrend, „Zur Personalpolitik des preußischen Ministeriums des Innern“, in: Jahrbuch für die Geschichte Mittel- und Ostdeutschland, Bd. VI, Tübingen 1957, S. 173–214; und Pikart (Anm. II/64); beide enthalten auch weitere Literaturhinweise. Zur Entwicklung des Beamtenrechts: neben Arnold Köttgen, Das deutsche Berufsbeamtentum und die parlamentarische Demokratie, Berlin-Leipzig 1928; ders., Beamtenrecht (Jedermanns Bücherei), Breslau 1929; ders., „Die Entwicklung des deutschen Beamtenrechts und die Bedeutung des Beamtentums im Staat dej Gegenwart“, in: Handbuch des deutschen Staatsrechts (Anm. I/171), II, S. 1 ff.,

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  95. und den Dissertationen von Lenze und Goldberg (Anm. II/75), das umfangreiche Kompendium von Artur Brand, Das Beamtenrecht. Die Rechtsverhältnisse der preußischen Staats -und Kommunalbeamten (Handbücher des Preußischen Verwaltungsrechts, Bd. V), 3. Aufl., Berlin 1928; Wittmayer (Anm. II/67), S. 82 ff.;

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  96. Ludwig Waldecker, „Entwicklungstendenzen im deutschen Beamtenrecht“, in: Archiv des öffentlichen Rechts, N. F., 7 (1924), S. 129 ff., ders., Deutsches Verfassungsrecht (Jedermanns Bücherei), Breslau 1926, S. 83 ff.;

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  97. Hans Nawiasky, Die Stellung des Berufsbeamtentums im parlamentarischen Staat, München 1926;

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  98. Friedrich Giese, Das Berufsbeamtentum im deutschen Volksstaat, 2. Aufl., Berlin 1930;

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  99. Hans Gerber, »Vom Begriff und Wesen des Beamtentums«, in: Archiv des öffentlichen Rechts, N. F., 18 (1930), S. 1 ff.; Franz Hoffmann, Art. „Beamte“, in: R. v. Bitter, Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung, hrsgg. von Bill Drews und Franz Hoffmann, 3. Aufl., Berlin-Leipzig 1928, Bd. I; und die Verhandlungen der Tagung der Deutschen Staatsrechtslehrer zu Halle am 28729. Oktober 1931: Entwicklung und Reform des Beamtenrechts (Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Heft 7), Berlin-Leipzig 1932, S. 2 ff. (Berichte von Hans Gerber und Adoff Merkl).

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  100. Über die Pflichten der Beamten in der Republik von Weimar im besonderen Walter Jellinek, Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Berlin-Göttingen-Heidelberg 1931, Neudruck Offenburg 1948, S. 369 ff.; allgemein auch Robert Graf Hue de Grais in: Handbuch der Verfassung und Verwaltung, 23. Aufl., Berlin 1926, S. 43 ff.

    Book  Google Scholar 

  101. Von den historisch wichtigen Zeugnissen zur preußischen Beamtenpolitik seien die Memoiren genannt von Paul Hirsch, Der Weg der Sozialdemokratie zur Macht in Preußen, Berlin 1929, S. 162 ff.;

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  102. Otto Braun, Von Weimar zu Hitler, 2. Aufl., New York 1940, S. 21 ff.; S. 39 ff.;

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  103. Carl Severing, Mein Lebensweg, 2 Bde., Köln 1950;

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  104. und Albert C. Grzesinski, Inside Germany, New York 1939, S. 110 ff.

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  105. Fraenkel, a. a. O., S. 89.

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  106. Nach Angabe von Albert Grzesinski, Das Beamtentum im neuen Staat. Zwei Vorträge von Grzesinski und Hans Völter auf dem Mitteldeutschen Beamtentag in Magdeburg am 1. Dezember 1929, Berlin 1930, S. 13. Bei diesen Ziffern ist allerdings zu berücksichtigen, daß der Anteil der Politiker mit der Höhe des Amtes zunahm. Eine Übersicht bei Pikart (Anm. II/64), S. 124, gibt für das Jahr 1929 an, daß von 12 Oberpräsidenten 9 den Parteien der Weimarer Koalition — davon 5 der SPD — angehörten, von 32 Regierungspräsidenten 21 (8 SPD), von 408 Landräten hingegen nur 194 (64 SPD), von 8 Staatssekretären 7 (2 SPD) und von 40 Ministerialdirektoren 30“ (4 SPD). Am empfindlichsten reagierte die Öffentlichkeit bei der Besetzung der Landratsämter. Die Verhältnisse blieben hier bis zu den Maßnahmen des Reichskommissariats Papen annähernd gleich, verschoben sich im Laufe der Zeit jedoch etwas zugunsten des Zentrums. Eine Landräteliste des Preußischen Landkreistages nach dem Stand vom 1. Oktober 1932 — also vor den Maßnahmen Papens und Brachts in der Kreisinstanz — zählt 339 amtierende bzw. kommissarische Landräte auf. Von 158 war eine Parteizugehörigkeit bekannt: 76 gehörten dem Zentrum an, 28 waren Sozialdemokraten, 26 Demokraten (wohl Angehörige der „Staatspartei“), 22 Mitglieder der Deutschen Volkspartei, und 6 waren Deutschnationale. Das Zentrum übte einen beherrschenden Einfluß in den vorwiegend katholischen Kreisen aus. Im Regierungsbezirk Hohenzollern gehörten beide Landräte der Zentrumspartei an, in den Regierungsbezirken Aachen 6 von 7, in Trier 6 von 9, in Köln 5 von 6, in Düsseldorf 5 von 9, in Koblenz 8 von 10, in Münster 6 von 10 und in Oppeln 11 von 14 Landräten (BA, R 36/46, 2. Liste).

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  107. Kritische Bemerkungen hierzu in dem sorgsam abgewogenen Urteil von Willibalt Apelt, Geschichte der Weimarer Verfassung, München 1946, S. 347.

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  108. Gustav Radbruch, Der innere Weg. Aufriß meines Lebens, Stuttgart 1951, S. 163.

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  109. Grzesinski, Das Bearntentum... (Anm. II/82), S. 10.

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  110. Ausdruck von Wilhelm (Anm. II/66), S. 31.

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  111. So auch die abschließende Bemerkung von Fritz Morstein Marx, “Civil Service in Germany“, in: Civil Service Personnel, New York-London 1935, S. 275. Auch die beiden von Herbert v. Borch aufgezählten historischen Beispiele für „eine Widerstandsfunktion des Beamtentums“ bestätigen diese Feststellung: das Verhalten der hohen preußischen Ministerialbürokratie während des Kapp-Putsches und die Tätigkeit der 1807 „unter dem Druck der Reformbedürftigkeit des besiegten Staatswesens“ vom König berufenen preußischen Reformer;

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  112. Herbert v. Borch, „Obrigkeit und Widerstand“, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 3 (1955), S. 297–310. In beiden Fällen war die Obrigkeit gefährdet; doch man übertriebe wohl die Hoffnungen auf eine Erneuerung des Widerstandsrechts durch das moderne Beamtentum, wollte man seine Loyalität in Zeiten relativer Staatsgefährdung schon als einen Widerstand deuten, der im Sinne des Widerstandsrechts doch eben als Widerstand gegen die Obrigkeit sinnvoll sein müßte. Das einmalige Beispiel der hart an die Grenzen jeder Existenz rührenden Endphase des nationalsozialistischen Staates möge in diesem Zusammenhang unerörtert, das Verhalten der Beamten in der ganzen Periode des Nationalsozialismus noch untersucht werden. Das eigentlich interessante Problem liegt in dem Dilemma zwischen Loyalität und Widerstandsrecht begründet, in dem sich der Beamte befindet, sobald die staatliche Obrigkeit ihr Recht, Anforderungen an ihn zu stellen, über die Maßen ausnutzt, und sofern in dem Beamten eine Vorstellung vom Widerstandsrecht lebendig ist. Max Weber hat das, was hier Loyalität genannt wird, „Ehre des Beamten“ geheißen und sie mit der Fähigkeit identifiziert, „wenn — trotz seiner Vorstellungen — die ihm vorgesetzte Behörde auf einem ihm falsch erscheinenden Befehl beharrt, ihn auf Verantwortung des Befehlenden gewissenhaft und genau so auszuführen, als ob er seiner eigenen Überzeugung entspräche: ohne diese im höchsten Sinn sittliche Disziplin und Selbstverleugnung zerfiele der ganze Apparat“; Max Weber, „Politik als Beruf“, in: Gesammelte politische Schriften (Anm. II/61), S. 512.

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  113. Vgl. auch Apelt (Anm. II/83), S. 348.

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  114. Hierzu zählten die Oberpräsidenten, die Regierungspräsidenten und die Leiter der staatlichen Polizeiverwaltungen; außerdem beteiligten sich einige Referenten verschiedener Ministerien. (Aufzeichnungen über mehrere dieser Konferenzen vom Ministerialrat im preußischen Justizministerium Pritsch bei den Generalakten dieses Ministeriums: BA, P 135/4184, fol. 258 ff.; 280 ff. und 290 f.).

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  115. Aufzeichnungen Pritschs über Ausführungen Severings am 27. Februar 1932 (a. a. O., fol. 280 ff.).

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  116. Vgl. o. S. 409.

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  117. Bereits im Banne des „Führerstaates“: Hans Gerber, Politische Erziehung des Berufsbeamtentums im Nationalsozialistischen Staat. Eröffnungsvortrag als Studienleiter der Verwaltungsakademie Stuttgart am 30. Oktober 1933, Tübingen 1933.

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  118. Gegen diese Auffassung wandte sich Gerber schon auf der Tagung der deutschen Staatsrechtslehrer 1931: Entwicklung und Reform... (Anm. II/80), S. 6; vgl. auch S. 17. Gerber betrachtete das Beamtentum als verfassungsmäßig garantiertes Staatsorgan; er holte damals sogar eine Bemerkung Lorenz v. Steins von 1869 hervor: Die notwendige Selbständigkeit der Beamteten liege darin, daß die „individuellen Rechte den Charakter von Standesrechten haben; sie sind ein Gemeingut aller Beamteten, und obwohl dem Grade und Umfang, doch dem Wesen nach nicht verschieden; jede Sicherung derselben ist eine Sicherung des ganzen Beamtenstandes, jede Bedrohung des Rechtes eines einzelnen ist eine Bedrohung des Rechts aller Beamteten, eine Gefährdung des für alle gültigen Rechtsprinzips und damit im Grunde eine Erschütterung des Prinzips der Verwaltung der staatsbürgerlichen Gesellschaft überhaupt. “ (Lorenz v. Stein, Die Verwaltungslehre, 2. Aufl. des 1. Teiles, Stuttgart 1869, S. 226).

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  119. Vgl. hierzu besonders Köttgen, „Die Entwicklung des deutschen Beamtenrechts ... “ (Anm. II/80), S. 19.

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  120. Bekannt geworden ist vor allem Köttgens praktischer Vorschlag, einen vom Kabinett gelösten permanenten Staatssekretär zu schaffen, der in allen Personalgeschäften an die Stelle des Ministers treten, also ein ministerieller Chef der Beamten sein sollte, die durch diese Einrichtung jedem Einfluß von Seiten der Regierung entzogen worden wären; Köttgen, Das deutsche Berufsbeamtentum... (Anm. II/80), S. 256 ff.; ders., „Die Entwicklung... “, a. a. O.) S. 15 f. Zur Lehre vom Beamtentum als einer pouvoir neutre in der parteientstaatlichen Demokratie vor allem die grundsätzlichen Ausführungen von Carl Schmitt, Der Hüter der Verfassung (Beiträge zum öffentlichen Recht der Gegenwart, Nr. 1), Tübingen 1931, S. 100 ff. (vorher schon in kürzerer Form als Aufsatz veröffentlicht; vgl. Anm. I/156); ders., „Das Problem der innerpolitischen Neutralität des Staates. Vortrag, gehalten beim Empfang des Deutschen Industrie- und Handelstags durch die Industrie- und Handelskammer zu Berlin am 8. April 1930“ (zuerst veröffentlicht in den Mitteilungen der Industrie- und Handelskammer zu Berlin vom 10. Mai 1930), wieder abgedr. in der Aufsatzsammlung von Schmitt, Verfassungsrechtliche Aufsätze... (Anm. I/4), S. 47 ff.; auch ders., Legalität und Legitimität, München-Leipzig 1932, S. 16; S. 95 (Verfassungsrechtliche Aufsätze..., a. a. O., S. 271; S. 342);

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  121. ferner hierzu Hermann Hieronimi, Berufsbeamtentum und Politik, Würzburg 1933, S. 25 ff.

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  122. Köttgen, „Die Entwicklung... “, a. a. O., S. 16.

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  123. Mit Ausnahme von Papen, des Reichskanzlers und Reichskommissars für Preußen, dem Frhrn. v. Gayl, Reichsinnenminister des Kabinetts Papen, und Warmbold, dem Reichswirtschaftsminister, gab es nach dem Sturz Brünings keinen einzigen Reichsminister und keinen Reichskommissar in Preußen, der nicht als alter Berufsbeamter aus der Verwaltungslaufbahn hervorgegangen war. Graf Schwerin v. Krosigk, seit dem 1. Juni 1932 Reichsfinanzminister, war zuvor Ministerialdirektor und Etatdirektor im Reichsfinanzministerium; Reichsaußenminister Frhr. v. Neurath war Berufsdiplomat; Reichsjustizminister Gürtner, von 1922 bis 1932 deutschnationaler bayerischer Justizminister, gehörte schon vorher als hoher Beamter dem bayerischen Justizministerium an; Landwirtschaftsminister im Reich und Kommissar in Preußen war Frhr. v. Braun, der in der Frühzeit der Republik das wichtige Personalreferat im preußischen Innenministerium und bis zum Kapp-Putsch das Amt des Regierungspräsidenten in Gumbinnen innehatte. Der Zentrumsmann Bracht, Nachfolger Gayls als Reichsinnenminister und seit dem 20. Juli bereits Reichskommissar für das preußische Innenministerium, galt als Kommunalpolitiker; er war zuletzt Oberbürgermeister von Essen, 1923–1924 Staatssekretär in der Reichskanzlei und davor preußischer Ministerialdirektor. Zum Teil noch einfacher geschah die Regierungsbildung bei den anderen Ressorts durch Ernennung ranghoher Fachbeamter. Insgesamt verkörperten diese Kabinette der „Hochwohlgeborenen“ mehr Beamtengeschichte der Ära von Weimar als irgendeine andere geschlossene Gruppe vergleichbaren Ranges.

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  124. Es ist hier anzumerken, daß sich nach den unveröffentlichten Tagebuchaufzeichnungen des Grafen Schwerin v. Krosigk, eines der Hauptbeteiligten an den Ereignissen im Herbst 1932, innerhalb der Beamtenregierung offenbar verschiedene Gruppen bildeten (Ungedr. Rathmannsdorfer Haus-Chronik; vgl. o. Anm. I/160; Aufzeichnungen von Lutz Graf Schwerin vom 6. November 1932 bis 5. Februar 1933; Captured German Documents, World War II, National Archives, Washington D.C.). Während die Freiherren v. Gayl und Eltz v. Rübenach, der Reichs-verkehrsminister, auch in der Krise des November 1932 enger mit Papen verbunden blieben, wobei Gayl mehr als treibender und kritischer Geist, nicht immer als Stütze hinter Papen stand, war Bracht ein Mann Schleichers. Den Ausschlag gab jedoch ein Kreis, der sich zu einem inneren Kern der Reichsregierung formierte: Schwerin v. Krosigk, Neurath und Gürtner. Vor der Reichstagswahl vom 6. November 1932 schien die Alternative möglich, daß das Kabinett Papen unter Anlehnung an Rechtsgruppen, bei direkter Beteiligung der Deutschnationalen an der Regierung, und mit Duldung der Nationalsozialisten gehalten werden konnte oder durch ein Koalitionskabinett NSDAP-Zentrum mit einem nationalsozialistischen Vizekanzler und Schleicher oder — da sich dieser zu versagen schien — Bracht, eventuell dem ehemaligen Gouverneur Schnee als Kanzler. Das Wahlergebnis vom 6. November verwarf insofern alle Spekulationen, als einmal der Erfolg der Deutschnationalen und anderer rechter Splittergruppen, die mit der DNVP zusammengehen konnten, weit hinter den Erwartungen zurückblieb, zum anderen nun aber auch an eine Mehrheitsbildung NSDAP-Zentrum, selbst unter Einschluß der Bayerischen Volkspartei, nicht mehr zu denken war. (Vgl. auch Bracher, Anm. I/132, S. 645.) Gayl verlangte nunmehr entschiedenen Kurs auf ein illegales Regiment; wie schon bei der Vorbereitung der Aktion vom 20. Juli 1932 fand er anfangs auch wieder bei Schleicher Unterstützung. Papen hingegen und mit ihm Schwerin v. Krosigk, Gürtner und Braun hielten dafür, „daß man die Nazis nicht nur hinter, sondern in das Kabinett bringen müsse, auch unter den größten personellen Opfern“ (Aufzeichnungen Schwerin v. Krosigks vom 13. November über die Reichskabinettssitzung am 9. November). Dem Gedanken einer parlamentarischen Mehrheitsbildung mit Hilfe der NSDAP, der hinfällig schien, folgte der Alpdruck einer weiteren innerpolitischen Radikalisierung und der jede Politik gefährdenden Bürgerkriegssituation. Gayl war isoliert; doch Schleicher, als Reichswehrminister Chef des mächtigsten Ressorts, blieb im Spiel. Als die Verhandlungen mit den nationalsozialistischen Führern, die vor allem von Schleicher ausgingen, zu keinem greifbaren Ergebnis zu führen schienen, wurde er als Kanzler unter entscheidender Beteiligung Schwerin v. Krosigks und Brachts von der Beamtenregierung aus ihrer Mitte ausgewählt und dem Reichspräsidenten zur Ernennung präsentiert, der sich nicht ohne Widerstreben fügte. Mit Gayl und Papen verschwanden die beiden wichtigsten Außenseiter innerhalb der Beamtenregierung, die in Schleicher eine bessere Gewähr gegen eine völlige Zer-nierung der Reichsregierung erblickte als in Papen und immer noch Hoffnungen in seine Verbindungen zu den Gewerkschaften und Nationalsozialisten setzte. Als schon nach wenigen Wochen auch Schleicher den Weg Gayls beschreiten wollte, stieß er jedoch auf die Ablehnung des Reichspräsidenten und auf die Gegenwirkung Papens, der Hindenburg von dem besseren Erfolg seiner Bemühungen um die NSDAP überzeugte und Nationalsozialisten und Deutschnationale als Koalitionspartner für eine Regierung einbrachte, die wieder aus dem Rumpf des Beamtenkabinetts gebildet wurde.

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  125. So Forsthoff, Der totale Staat (Anm. I/2), S. 42: „Der totale Staat muß ein Staat der totalen Verantwortung sein. Er stellt die totale Inpflichtnahme jedes einzelnen für die Nation dar. Diese Inpflichtnahme hebt den privaten Charakter der Einzelexistenz auf ... Dieser Anspruch des Staates, der ein totaler ist und an jeden Volksgenossen gestellt ist, macht das neue Wesen des Staates aus. “

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  126. Otto Hintze, „Die Behördenorganisation und die allgemeine Staatsverfassung Preußens im 18. Jahrhundert“, in: Acta Borussica (Anm. II/65), VI, Teil I, S. 554.

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  127. Zit. aus dem Text einer Rede des Generalstaatsanwalts in Breslau vor den Oberstaatsanwälten seines Landesgerichtsbezirks am 27. Juli 1933, von ihm mit Schreiben vom 14. August an das preußische Justizministerium übersandt (BA, P 135/4542, fol. 81 ff.).

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  128. Rede des Generalstaatsanwalts (ebda.), der im übrigen auch verlangte, daß jeder Angehörige seiner Behörde Hitlers Mein Kampf lesen müsse.

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  129. Gerber, Politische Erziehung... (Anm. II/92), S. 9.

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  130. A. a. O., S. 12.

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  131. Wilhelm (Anm. II/66), S. 1.

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  132. Nicolai, Grundlagen der kommenden Verfassung (Anm. II/13).

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  133. A. a. O., S. 24 ff. Charakteristisch für den nach frühkonstitutionellen Vorstellungen erdachten Führerstaat von Nicolai ist die Deutung, die der Rolle der NSDAP während der Machtergreifung in einem der Kernsätze dieses Buches gegeben wird (S. 24): „Der Reichsführer [gemeint ist Hitler] gelangt nach der geschichtlichen Entwicklung zur Macht durch die N.S.D.A.P. Dies ist ein einmaliger Vorgang. Die Verfassung hat aber nicht das Ereignis im Auge zu behalten, das Vergangenheit geworden ist, wenn sie in Kraft tritt, sondern sie hat die Zukunft zu betrachten. Es müssen Ordnungen aufgestellt werden, nach denen sich das staatsrechtliche Leben in aller Zukunft abspielt. “ Nicolai hat das Buch mit der Widmung versehen: „Adolf Hitler dem Führer des Dritten Reiches in unwandelbarer Treue“. Es ist wohl das erste Mal, daß der Ausdruck „Führer des Dritten Reiches“ gebraucht wurde. (Das Vorwort Nicolais trägt das Datum vom 8. April 1933.)

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  134. Schultbeß, 1933, S. 39.

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  135. Über die Zustimmung Bergemanns: Göring am 15. Februar 1933 vor den Reichskommissaren (HAB, Rep. 90, Sitzungsprotokolle 1933, fol. 27 v.). Für die Behauptung, Bergemann sei Nationalsozialist geworden (Grzesinski, Inside Germany, Anm. II/80, S. 111), sind keine Anhaltspunkte bekannt. — Über die Behandlung Noskes als Oberpräsidenten von Hannover s. Gustav Noske, Erlebtes aus Aufstieg und Niedergang einer Demokratie, Offenbach a. M. 1947, S. 314.

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  136. Vgl. o. Anm. I/235.

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  137. HAB, Rep. 90, Sitzungsprotokolle Februar und März 1933.

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  138. Am 7. März unterrichtete Göring das Reichskabinett von einem Angebot des Fraktionsvorsitzenden des Zentrums im preußischen Landtag, Grass, der die künftige Mitarbeit seiner Partei in Aussicht stellte, jedoch die Unterlassung aller personalpolitischen Maßnahmen bis nach den Wahlen verlangte. Göring deutete an, daß die NSDAP hierin ein Druckmittel gegenüber dem Zentrum besitze, das zugunsten eines Ermächtigungsgesetzes angewendet werden könne: Man brauche dem Zentrum nur zu erzählen, daß alle ihm zugehörenden Beamten ihre Stellungen verlören, wenn es dem Ermächtigungsgesetz nicht zustimmen werde; Niederschrift der Reichsministerbesprechung am 7. März 1933 (Anm. I/168), S. 116.

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  139. Beschluß vom 15. Februar 1933 (HAB, Rep. 90, Sitzungsprotokolle 1933, fol. 34). Grauert, geboren 1891 als Sohn eines mittleren Eisenbahnbeamten, war von 1921 bis 1923 Staatsanwalt in Bochum und wurde 1923 Leiter der Abteilung „Eigentumsschutz“ des Arbeitgeberverbandes der Hüttenbetriebe an der unteren Ruhr in Duisburg. 1928 bis 1931 war G. geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Arbeitgeberverbandes der Nordwestlichen Gruppe des Verbandes Deutscher Eisen- und Stahlindustrieller. Vgl. o. I. Kapitel.

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  140. Meldung der Pommerschen Zeitung vom 15. März 1933.

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  141. Daß die Ortspolizeibehörde anfangs im Mittelpunkt des Interesses stand, mag man aus einem frühen Vorgang ersehen, der sich bei den Akten des einstigen Deutschen Städtetages findet. Der Regierungspräsident in Potsdam wies am 1. März 1933 den sozialdemokratischen Oberbürgermeister von Brandenburg (Havel), Szillat, an, einem hierzu beorderten Polizeioffizier „die Geschäfte der Kreis- und Ortspolizeibehörde in Brandenburg ... mit sofortiger Wirkung zu übergeben“ (Abschrift eines Schreibens des Regierungspräsidenten ADST, B 102). Diese Verfügung ließ sich rechtlich, wie auch eine gutachtliche Äußerung des Städtetages feststellte, nicht halten.

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  142. Z. B. Ernst Horneffer, Demokratie und Selbstverwaltung. Ein Entwurf zum deutschen Staate, Essen 1927, S. 80.

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  143. Wie Wirtschaftler hierüber urteilen konnten, mag man aus den Bemerkungen des Frankfurter Stadtverordneten Merton über seinen Oberbürgermeister ersehen: Richard Merton, Erinnernswertes aus meinem Leben, das über das Persönliche hinausgeht, Frankfurt a. M. 1955, S. 72.

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  144. Erwähnt seien die Rechtsgutachten eines Beigeordneten des Deutschen Städtetages: „Können Beamte ... auch außerhalb den [!] gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Formen vorläufig ihres Amtes enthoben werden? “ und „Zwangsbeurlaubungen durch die Aufsichtsbehörde“ (März 1933; ungedr. Manuskripte ADST, B 52). Der Verf. hob die Vorläufigkeit der Amtsenthebung ebenso hervor wie die rechtliche Unmöglichkeit, sich bei Wahlbeamten über die Dauer der Wahlperiode hinwegzusetzen, und konstatierte das „wohlerworbene Recht auf die dauernde Innehabung des Amtes während der ganzen Wahlperiode“.

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  145. Erwiderung des Preußischen Städtetags auf das Hilfeersuchen eines Kieler Stadtrates vom 28. März 1933 (ebda.)

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  146. Schreiben an Mulert vom 18. März 1933 (ebda.)

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  147. Die Bayerische Staatszeitung, Nr. 69 vom 23. März 1933, meldete, daß dem Oberbürgermeister und den drei Rechtsräten der Stadt „die Unterzeichnung ihrer Rücktrittserklärung als Konsequenz des Wahlausganges vom 5. März“ abverlangt wurde. Für die Wirrnis der Verhältnisse ist bezeichnend, daß dann der neue kommissarische Oberbürgermeister den Rücktritt zweier Rechtsräte wieder rückgängig machte „mit der Erklärung, daß er auf ihre Mitarbeit nicht verzichten könnte“.

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  148. Bayerische Staatszeitung, Nr. 73 vom 28. März 1933.

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  149. Chefbesprechung vom 15. März 1933 (HAB, Rep. 90, Sitzungsprotokolle 1933, fol. 54).

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  150. Rundschreiben des Reichskommissars für das preußische Innenministerium an die Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten vom 17. März 1933 (ADST, B 52).

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  151. Chefbesprechung vom 15. März (Anm. II/123).

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  152. Der Beamtenhund. Zeitschrift des Deutschen Beamtenhundes, 17. Jg., Nr. 25 vom 28. März 1933, S. 1. Ähnlich lauten andere Erklärungen und Adressen des Deutschen Beamtenbundes, des Reichsbundes der höheren Beamten, des Reichsbundes der mittleren Post- und Telegraphenbeamten e. V., des Reichbundes der technischen Angestellten und Beamten, des Berufsvereins der höheren Verwaltungsbeamten Preußens und des Reichs e. V. (HAB, Rep. 90/613), des Reichsbundes der Kommunalbeamten und -angestellten Deutschlands und des Deutschen Vereins für Vermessungswesen (HAB, Rep. 320, Grauert 1).

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  153. Schreiben des Reichsbundes der oberen Beamten vom 5. April 1933 an Vizekanzler v. Papen mit vervielf. Abschrift einer Eingabe an den Reichskanzler (HAB, Rep. 90/613).

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  154. Ein ausdrücklicher Hinweis findet sich in einem Schreiben des hessischen Gauleiters Sprenger, Leiter der „NS-Beamtenabteilung“ der Rcichsleitung, vom 28. März 1933 an Ministerialdirektor Grauert (HAB, Rep. 320, Grauert 13).

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  155. Die Beamtenvertretungen wurden in Preußen am 20. Mai, im Reich am 15. Juni 1933 aufgehoben (Runderlaß des Preußischen Ministers des Innern vom 20. Mai 1933, Ministerial-Blatt für die Preußische innere Verwaltung, I, 1933, Sp. 601 f.; Runderlaß des Reichsinnenministers vom 15. Juni 1933, Abschr. HAB, Rep. 90/469).

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  156. Aktenvermerk über einen Empfang der Führer des Preußischen Beamtenbundes durch Ministerialdirektor Landfried in Vertretung Papens am 24. Februar 1933 und daran anknüpfender Schriftwechsel (HAB, Rep. 90/613).

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  157. Schreiben des Deutschen Beamtenbundes vom 17. März an Hitler und gleichlautend an Seldte sowie Eingaben mit Wiederholungen dieser Bitten vom 24. März und wieder nach Annahme des Ermächtigungsgesetzes vom 1. April 1933 bei den Akten des ehemaligen Reichsarbeitsministeriums (HAB, Rep. 318/Ia-32).

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  158. Persönliches Schreiben an Landfried vom 23. März 1933 (HAB, Rep. 90/469), mit dem Popitz einen Gesetzentwurf über Beamtenrechtsverhältnisse an Papen auf dessen Ersuchen hin übersandte (nicht bei den Akten). Der Inhalt des vorgeschlagenen Gesetzes acht aus der Chefbesprechung der preußischen Staatsminister am 5. Mai hervor (HAB, Rep. 90, Sitzungsprotokolle 933, fol. 87). Danach wollte der Entwurf für eine begrenzte Gültigkeitsdauer des Gesetzes das Recht schaffen, jeden Beamten jederzeit unter Gewährung des ihm gesetzlich zustehenden Ruhegehaltes in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Offenbar ging auch dieser Entwurf von den regellos gewordenen Verhältnissen in der Kommunalverwaltung aus; denn Popitz erwähnt ausdrücklich, daß er an der Bearbeitung den Leiter der Kommunalabteilung im preußischen Innenministerium beteiligt habe, nicht den Leiter der Beamtenabteilung, die in erster Linie zuständig gewesen wäre. „An der Bearbeitung war Herr Ministerialdirektor Suren beteiligt, Kenntnis hat außerdem Herr v. Krosigk. Über die Art der Behandlung und über etwaige Rückzugslinien behalte ich mir mündlichen Vortrag vor. “

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  159. Papen lud am 25. März Frick, Göring, Schwerin v. Krosigk, Popitz und den Staatssekretär Schlegelberger zu einer Besprechung über die „Regelung der demnächst zu lösenden Beamtenfragen“ ein, die am 27. März „ohne Referenten“ stattfinden und der der erwähnte Entwurf zugrunde liegen sollte (Briefentwurf mit Abgangsvermerk HAB, Rep. 90/469). Diese Einl.adung ist durch Schnellbrief noch am gleichen Tage (ebda.) widerrufen, die Besprechung offenbar niemals abgehalten worden.

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  160. Runderlaß des preußischen Justizministers (Kommissar des Reiches) an die Oberlandesgerichtspräsidenten, Generalstaatsanwälte bei den Oberlandesgerichten und Präsidenten der Strafvollzugsämter vom 31. März 1933 (vervielfältigtes Exemplar BA, P 135/4542, fol. 32); auszugsweise abgedr. bei Bruno Blau, Das Ausnahmerecht fur die Juden in Deutschland 1933–1945, 2. Aufl., Düsseldorf 1954, S. 12 f.

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  161. Runderlaß, ebda.

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  162. In mehreren Erlassen wandte sich der Reichsinnenminister gegen politische Denunziationen aus den Reihen der Beamtenschaft, besonders gegen die Denunziation von Vorgesetzten, da sie die Gefahr mit sich bringe, daß die Autorität innerhalb der Beamtenschaft untergraben und erschüttert werde. „Die Mitgliedschaft bei den nationalen Parteien gibt den Beamten nicht mehr Rechte, sondern nur höhere Pflichten. Wer den Befehlen und Anordnungen der von mir eingesetzten oder im Amt belassenen Vorgesetzten nicht in jeder Richtung gehorcht, verweigert damit auch mir gegenüber den Gehorsam” (Runderlaß des Reichsinnenministers an die Vorstände der nachgeordneten Dienststellen vom 31. März 1933, Abschr. für die obersten Reichsbehörden HAB, Rep. 318/Ia-5).

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  163. RGBl., I, 1933, S. 175.

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  164. Aktenvermerk über eine vertrauliche Besprechung (wahrsch Einl.ich Mulerts) mit Ministerialrat Seel vom Reichsministerium des Innern am 27. März 1933 und Entwurf eines „Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ (mit Datum vom 28. März und handschriftlichem Vermerk „zugestellt von Ministerialrat Dr. Seel, Reichsministerium des Innern“; ADST, B 52). Seel erwähnte nach dem Aktenvermerk Initiative und Entwurf des preußischen Innenministeriums, über den jedoch keine Einzelheiten bekannt sind. Es ist nicht ausgeschlossen, daß eine Verwechslung mit dem Entwurf von Popitz unterlaufen ist, an dem aus dem preußischen Innenministerium Surén beteiligt war, aber auch nicht, daß eine hiervon unabhängige Verbindung zwischen preußischem und Reichsinnenministerium in dieser Angelegenheit bestanden hat. Indessen erscheint das preußische Innenministerium in diesen Wochen auf dem Gebiete der Gesetzgebung noch überaus inaktiv. Es gibt im übrigen keinen Zweifel, daß Seel selbst, wenn nicht der Initiator, so doch der Autor des genannten Gesetzes gewesen ist. Auch Pfundtner hat ihn später einmal in einem Brief an den Staatssekretär im Reichsarbeitsministerium den „Vater des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ genannt (Schreiben vom 14. Juni 1933, Durchschi. HAB, Rep. 320, Pfundtner 24).

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  165. Die endgültige Fassung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums (RGBl., I, 1933, S. 175) lehnte sidi in Aufbau und Grundgedanken an die ursprüngliche Fassung des Entwurfes vom 28. März an, wich jedoch im Wortlaut nicht unerheblich von ihm ab. Beispiele: Fassung vom 28. März 1933 § 1 (1) „Zur Wiederherstellung eines nationalen, von Parteieinflüssen freien Berufsbeamtentums ... können Beamte in den Ruhestand versetzt werden, auch wenn die nach den Vorschriften der Reichs- und Landesgesetzgebung hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. “ § 1 (3) „Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Anstellungsbehörde ausgesprochen, bei Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände ... von der Aufsichtsbehörde. “ Fassung vom 7. April 1933 § 1 (1) „Zur Wiederherstellung eines nationalen Berufsbeamtentums und zur Vereinfachung der Verwaltung können Beamte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus dem Amt entlassen werden, auch wenn die nach dem geltenden Recht hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. “ (Folgt Enumeration der betreffenden Kategorien.) § 7 (1) „Die Entlassung aus dem Amte, die Versetzung in ein anderes Amt und die Versetzung in den Ruhestand wird durch die oberste Reichs- oder Landesbehörde ausgesprochen, die endgültig unter Ausschluß des Rechtsweges entscheidet. “ Die Beseitigung von „Parteieinflüssen“ entfiel als Grundsatz; die nicht unehrenhafte Zurruhesetzung aus politischen Gründen wurde weitgehend durch einfache Entlassungen ersetzt. Eine erhebliche Verschärfung der hauptsächlichen Bestimmungen ist also unverkennbar.

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  166. Vervielfältigte Kommentierung zum Berufsbeamtengesetz, die vermutlich als Entwurf einer Ausführungsanweisung gedient hat und die die handschriftliche Datierung „12. 4. 33“ trägt, HAB, Rep. 320, Pfundtner 14.

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  167. Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 11. April (RGBl., I, 1933, S. 195).

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  168. Die Ausführungsanweisungen heben hervor: „Auch über den letzten deutschen Beamten entscheidet nicht etwa seine vorgesetzte Behörde, seine Anstellungsbehörde oder seine Aufsichtsbehörde, sondern immer und ausschließlich nur sein höchster Vorgesetzter, sein Minister. “

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  169. Notiz über eine Rücksprache mit Ministerialrat Seel am 20. April 1933 (ADST, B 52).

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  170. Ebda.; auch der Berliner Oberbürgermeister Sahm an Seel am 13. April 1933 (Abschrift ebda.).

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  171. Aktennotiz über eine Besprechung Mulerts mit Frick, datiert am 26. April 1933 (unvollständig; nur die letzte Seite der Notiz mit den numerierten Abschnitten 3 und 4 ist bei den Akten; ebda.).

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  172. Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 23. Juli 1933 (RGBl., I, 1933, S. 389). Nach § 6 Abs. 1 gab es nunmehr die Möglichkeit, mit der Begründung der Vereinfachung der Verwaltung oder des „Interesses des Dienstes“ auch nicht dienstunfähige Beamte in den Ruhestand zu versetzen.

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  173. So Seel in der erwähnten Unterredung mit Mulert am 20. April 1933 (Anm. II/143); ferner in einer Aktennotiz über Mitteilungen eines Referenten im preußischen Innenministerium vom 19. April 1933 (ADST, B 52). „Nicht allzu engherzig“ im Sinne des Gesetzes zu sein, empfahl auch Frick in einer Aussprache mit den Innenministerien der Länder am 25. April (Abdruck einer Protokollnotiz in der Anlage eines Rundschreibens des Reichsinnenministers vom 9. Mai 1933, BA, P 135/6334, fol. 641).

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  174. Ausführlicher Aktenvermerk des Ministerialrats im Reichsarbeitsministerium Hellbach über die Aussprache mit den Innenministern der Länder (HAB, Rep. 318/I a — 47). Teilweise übereinstimmend, vereinzelt im Widerspruch hierzu die konzise offizielle Protokollnotiz des Reichsinnenministeriums (BA, P 135/6334, fol. 64 1). Man geht wohl nicht fehl, wenn man annimmt, daß die frühere und ausführlichere Aufzeichnung des Vertreters des Reichsarbeitsministeriums in dieser Konferenz auch als die zuverlässigere angesehen werden darf.

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  175. Vom 6. Mai (RGBl., I, 1933, S. 245).

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  176. Protokollnotiz BA, P 135/6334, fol. 643.

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  177. Vertraulich erhielt der Direktor des Hauptversorgungsamtes Westfalen von seinem Ministerium die Weisung, einen „urkundlichen Nachweis der arischen Abstammung zunächst nicht zu verlangen, wenn nach der gesamten Sachlage (persönliche Angaben des Beamten, äußere Rassenmerkmale, Name, Religion) bei sorgfältiger Erwägung kein Grund zu der Annahme vorliegt, daß er nicht arischer Abstammung ist“ (Entwurf mit Abgangsvermerk vom 24. Mai 1933 und handschriftliche Randnotiz des Referenten: „... Herr Minister hat auf Vorlage ... grundsätzlich so entschieden“: HAB, Rep. 318/I a — 47).

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  178. Referentenvermerk vom 16. Mai 1933 (HAB, Rep. 318/I a — 47).

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  179. Bei den Akten des ehemaligen Reichsarbeitsministeriums befindet sich ein Schreiben des Reichstagsabgeordneten Otto Gerig an den Staatssekretär Krohn vom 18. Mai 1933, in dem G. unter Berufung auf „die Vereinbarung der Zentrumsführung mit Herrn Reichskanzler Hitler““ um eine Unterredung ersucht, um „namens der Zentrumsführung einmal verschiedene Angelegenheiten aus dem Bereich des Reichsarbeitsministeriums einschließlich Reichsanstalt ... durchsprechen zu dürfen“. — Einer Aktennotiz zufolge fand die Besprechung Gerig—Krohn am 23. Mai statt. Über ihre Gegenstände und Ergebnisse ist nichts zu ersehen (ebda.).

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  180. Erlasse des Reichsarbeitsministers an die nachgeordneten Behörden vom 31. Mai, 8. Juni und 21. Juli 1933 (ebda.). Rundschreiben des Reichsinnenministers an die obersten Reichsbehörden usw. vom 14. Juli 1933 (ebda.).

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  181. Ein Rundschreiben des Reichsinnenministers an die obersten Reichsbehörden usw. vom 10. Juli 1934 (HAB, Rep. 318/I a — 3) schrieb vor, daß nicht nur alle Personalreferenten, sondern auch sämtliche „zur Mitarbeit [in Personalangelegenheiten] berufenen Bürobeamten“ Mitglieder der NSDAP sein mußten. Einige Behörden gehorchten dieser Anordnung nur schleppend und nachlässig. Das Reichsarbeitsministerium gab sich mit allgemeinen Berichten zufrieden, selbst wenn sie kaum verhüllte Weigerungen enthielten, irgendwelche personellen Umbesetzun-gen vorzunehmen. Andere Stellen aber äußerten Zweifel, ob „Parteigenossen“ denn wirklich genügten und nicht „alte Kämpfer“ gemeint seien, und einige glaubten, interessierte NSDAP-Stellen konsultieren zu müssen. Doch noch im Juli 1935 bemängelte der Stellvertreter des Führers in einem Schreiben an Frick, daß die Personalreferate der Ministerien noch nicht restlos „durch ganz ausgesuchte alte Parteigenossen“ besetzt seien (unterzeichnet von Bormann, durch Rundschreiben des Reichsinnenministers vom 13. August 1935 den obersten Reichsbehörden zur Kenntnis gegeben; HAB, Rep. 318/I a — 3). — Seit dem Erlaß über die Beteiligung des Stellvertreters des Führers bei der Ernennung von Beamten vom 24. September (RGBl., I, 1935, S. 1203) mußten grundsätzlich alle Beförde-rungs- und Ernennungsvorschläge von Beamten, die der Führer und Reichskanzler zu ernennen hatte, dem Stellvertreter des Führers „in angemessener Fristhaltung““ zur Stellungnahme zugeleitet werden.

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  182. Pfundtner bekümmerte sich um ehemalige Corpsstudenten seines Bekanntenkreises, indem er nochmalige Nachprüfung veranlaßte (Unterlagen bei den Akten Pfundtners, HAB, Rep. 320, Pfundtner 21). Alles nur Denkbare wurde mit einer naiven Akribie, die einer besseren Sache wert gewesen wäre, angeführt: Man habe sich der Staatspartei nur angeschlossen, weil der vorgesetzte Regierungspräsident es verlangte, und sei sofort nach Versetzung wieder ausgetreten. Man habe wohl einer Freimaurerloge angehört, stehe ihr jedoch schon seit langem „völlig fremd“ gegenüber, besuchte ihre Veranstaltungen nicht mehr, wollte aber nicht durch einen Austritt die Mitbürger „vor den Kopf stoßen“. Man versichert „ehrenwörtlich“, sich innerlich „bereits seit September 1931 vom alten System losgesagt“ zu haben, schon seit 1932 deutschnational und 1933 nur noch nationalsozialistisch gewählt zu haben. NSDAP-Mitglied sei man zunächst aber noch nicht geworden, um nicht „als Konjunkturpolitiker“ zu gelten; man habe sich aber nach „dem nationalen Feiertage in Potsdam in tiefster innerer Erregung und aus ehrlicher Überzeugung“ auch hierzu entschlossen; man schicke den eigenen Sohn in die Hitlerjugend, wirke nunmehr nur noch „als überzeugter Nationalsozialist“ und ginge „auf das schärfste gegen Korruption und Marxisten vor“ (Abschrift der Eingabe eines nach § 4 entlassenen Regierungsdirektors an den Preußischen Minister des Innern vom 11. Oktober 1933; HAB, Rep. 320, Pfundtner 21). Für alle Angaben nannte man Zeugen und Bürgen. Der zuständige einstige Regierungspräsident wieder suchte geltend zu machen, daß er niemals einen Beamten aus politischen Gründen bevorzugt oder benachteiligt habe, daß er innerhalb seiner eigenen Partei wegen seiner „unerschütterlichen Haltung“ Schwierigkeiten gehabt habe, daß er sich sogar einmal für einen abberufenen deutschnationalen Vizepräsidenten eingesetzt und daß er selbst den Regierungspräsidentenposten nur angetreten habe, weil er „im Interesse [der] engeren Heimat“ die Betrauung eines sozialdemokratischen Gastwirts mit diesem Amt „für untragbar“ hielt (Abschrift der Eingabe eines Regierungspräsidenten vom 27. Juli 1933; ebda.). Oder ein hoher Beamter der Politischen Polizei etwa erklärte seine einstige Zugehörigkeit zu einer Linkspartei, die natürlich keine Gesinnungssache war, damit, daß er geglaubt habe, „die Neubesetzung seiner Stelle beim Polizeipräsidium Berlin (Bekämpfung des Kommunismus) könnte durch einen marxistisch eingestellten Kriminalkommissar erfolgen. Er habe dies vermeiden wollen“ (Beförderungsvorschlag des Inspekteurs der Geheimen Staatspolizei vom 16. April 1934; HAB, Rep. 90/951).

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  183. Durchschl, eines Schreibens Pfundtners an Staatssekretär Reinhardt im Reichsfinanzministerium vom 20. Juni 1933 (HAB, Rep. 320, Pfundtner 5), in dem er auch die Versetzung der Ministerialräte Kaisenberg (Leiter der Unterabteilung I B: Verfassung und Verwaltung) und Müller (Referent für die Saarangelegenheiten) ankündigte und die Übernahme der Regierungsräte Keßler, Lösener und Fabricius (nationalsozialistisches Reichstagsmitglied seit 1930; 1929–1933 dienstenthoben) vorschlug. Fabricius wurde später Pressereferent des Reichsinnenministeriums.

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  184. Ein Rundschreiben des Reichsinnenministers an sämtliche Reichsminister, sämtliche Länderregierungen usw. vom 6. Juli 1933 teilte die Bestellung des Sachverständigen Gercke auf Grund der ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz vom 7. April mit. Hierbei zog der Reichsinnenminister eine neue Kompetenz an sich. Der „Sachverständige“ besaß die ausschließliche Zuständigkeit für gutachtliche Aufgaben; die Bestellung anderer „Sachverständiger“ oder die Einrichtung von Rasseämtern bei Ländern oder Gemeinden wurde für unzulässig erklärt (Abschrift BA, P 135/6334, fol. 163 f.). Über die Vorstellungen, die der Sachverständige hegte, unterrichtete dieser selbst: Achim Gercke, Die Aufgaben des Sachverständigen für Rasseforschung beim Reichsministerium des Innern (Flugschriften für Familiengeschichte, Heft 23), Leipzig 1933. Den Ausgang seiner Arbeiten bildete die Familiengeschichtsforschung, die Gercke jedoch zu einem bloßen „Hilfsmittel der Rassenforschung“ degradierte; diese sollte die Mittel einer Personalauswahl nach Gesichtspunkten der nationalsozialistischen Rassenideologie liefern. Den weit ausgreifenden Plänen Gerckes ist nur der spätere Ahnenpaß entgegengekommen, den alle im öffentlichen Dienst stehenden Deutschen besitzen mußten. Einen besonderen Stand der Familienforscher, der fachmännischen Personalkontrolleure, Rassespruchkammern und einen zentralen Familiennachweis, die Gercke schaffen wollte, hat es niemals gegeben. Man trifft häufig gänzlich unzulängliche Vorstellungen an in bezug auf die Macht, die die geheimdienstliche oder geheimdienstartige „Ahnenforschung“ zu geben vermochte, nachdem erst einmal eine jüdische Unterklasse geschaffen worden war und jeder jüdische Staatsbürger dem Staatsfeind gleichgestellt werden konnte. Die verhältnismäßig große Zahl der „privilegierten“ Juden, die später von den ständig verschärften Rassebestimmungen exemiert, immer aber von dem Wohlwollen höchster nationalsozialistischer Gönner abhängig waren, liefert ein Beispiel für die Manipulationsfähigkeit der im nationalsozialistischen Staat praktizierten „Rassenpolitik“. Ein anderes bilden die Dossiers der amtlichen geheimen Ahnenforschung. Da untersuchte etwa der Sachverständige für Rassenfragen die Ahnenreihe eines mißliebigen Gesandtschaftsrates der deutschen Botschaft in London, den auch ein berühmter Name nicht zu schützen vermochte, — jedoch ohne den offenbar gewünschten Erfolg (Schreiben des „Sachverständigen“ an Ministerpräsident Göring vom 8. November 1933; HAB, Rep. 90/851). Selbst Hitler setzte sich wegen seiner heute noch nicht völlig geklärten und wahrsch Einl.ich niemals aufzuklärenden Herkunft, die ihm selbst nicht weniger zweifelhaft erschienen sein dürfte, schon lange vor 1933 gegen Erpressungen zur Wehr. Sein Rechtsberater und sachkundiger Beistand auch in diesen Fragen war der junge Münchener Rechtsanwalt Hans Frank, der spätere „Reichsjuristenführer“, Reichsminister und Generalgöuverneur in Polen, dessen Abstammung ebenfalls nach den Grundsätzen der nationalsozialistischen Rassenpolitik fehlerhaft war. Hitlers Freund und Kraftfahrer, der erste Führer der SS und spätere bayerische Staatsrat Emil Maurice, soll sich in ähnlicher Lage befunden haben, und auch Robert Ley.

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  185. Selbst über die Person Himmlers existierte, wie Walter Hagen (Pseudonym für SS-Obersturmbannführer Wilhelm Höttl, der zuletzt stellvertretender Gruppenleiter im Amt IV des Reichssicherheitshauptamtes mit dem Zuständigkeitsgebiet Balkan war) versichert, eine geheime Akte, die ähnliche Behauptungen und darauf bezogene Untersuchungen zum Inhalt hatte (Walter Hagen, Die geheime Front. Organisation, Personen und Aktionen des deutschen Geheimdienstes, Linz—Wien 1950, S. 33). Hagen, der bisher die am besten informierende Darstellung über deutsche Geheimdienste gegeben hat, ist auch die wichtigste Quelle für die häufig behauptete jüdische Abstammung Heydrichs, des radikalsten und rücksichtslosesten Antreibers in der antijüdischen Vernichtungspolitik. Hagens Angaben (a. a. O., S. 20 f.) besitzen zumindest eine große wahrsch Einl.ichkeit und werfen ein eigenartiges Licht auf die Tatsache, daß gerade Heydrich in großem Umfange Abstammungsdossiers über Persönlichkeiten anlegte, die er unter Druck zu setzen wünschte, wobei er auch vor der Person Hitlers nicht haltmachte.

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  186. Erlaß des Reichsfinanzministers vom 26. Oktober 1933, unterzeichnet von .Reinhardt (HAB, Rep. 318/I a—33).

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  187. Rundschreiben des Reichsministers des Innern an die obersten Reichsbehörden usw. vom 20. März 1934 (ebda.).

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  188. Bericht Dalueges an Hitler vom 1. Februar 1934 (BA, R 43 I/2290, Rk. 1319), demzufolge auf Grund des Gestzes vom 7. April bis zum 31. Dezember 1933 entlassen oder in den Ruhestand versetzt wurden: Verwaltungspolizei 60 Beamte = 1,3 % des Personals Kriminalpolizei 103 Beamte = 1,5 % Schutzpolizei 200 Offiziere = 7,3 % 826 Wachtmeister = 1,7 % Landjägerei 12 Offiziere = 13,5 % 73 Beamte = 0,9 % Gemeindepolizei 45 Beamte im Offiziersrang = 15,0 % 138 Wachtmeister = 1,3 % Medizinalwesen 3 Beamte = 2,5 % Veterinärwesen — — Bildungswesen 16 Beamte = 42,1 % Weit größer war die Zahl der Neuangestellten, insgesamt 1627 Beamte, 1163 Angestellte und 879 Lohnempfänger aus den Reihen der „nationalen Bewegung“. Davon waren 1898 SA-Männer, 1086 SS-Männer, 368 Stahlhelm-Angehörige und 317 Mitglieder der NSDAP.

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  189. Bericht des Präsidenten der Reichsanstalt für Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung an den Reichsarbeitsminister vom 29. Dezember 1934 (HAB, Rep. 318/Ia-3).

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  190. Rundschreiben des Reichsministers des Innern an die obersten Reichsbehörden usw. vom 27. Dezember 1934 (ebda.)

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  191. Schon in einem Runderlaß des Reichsinnenministers vom 17. Juli 1933 hieß es: „Seitdem die Regierung der nationalsozialistischen Revolution die ausschließliche Führung des Staates übernommen hat, werden die Belange der Beamtenschaft durch den Staat selbst wahrgenommen“ (HAB, Rep. 318/Ia—5).

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  192. Äußerungen Pfundtners in einer Ressortbesprechung am 29. November 1933 (Aufzeichnung des Ministerialrats Hellbach; HAB, Rep. 318/Ia—26).

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  193. Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl., I, 1933, S. 433).

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  194. Im Juni 1934 legte Seel den ersten Entwurf zu einem neuen Beamtengesetz vor, der zahllose Abänderungen und Ergänzungen erhielt und auf 190 Paragraphen anwuchs, ehe 1937 das Deutsche Beamtengesetz verabschiedet wurde (Entwürfe nebst Begründungen HAB, Rep. 77, Pfundtner 77).

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  195. Auch während der Aussprache der Innenminister am 25. April bezeichnete Göring die „vom Standpunkt der preußischen Verwaltung“ abweichenden Ansichten, die allerdings kaum bestimmte Grundsätze erkennen ließen. Er hatte Bedenken gegen die begrenzte Geltungsdauer des Gesetzes, warnte davor, bei der Neubesetzung freiwerdender Stellen „ein neues ‚Parteibuchbeamtentum’ zu schaffen“, und forderte eine „möglichst rücksichtslose Durchführung“ der Rassebestimmungen (Aktenvermerk über die Aussprache am 25. April: BA, P 135/6334, fol. 641). Doch dagegen bei anderer Gelegenheit die Vertreter des preußischen Finanzministers, die „schon im Interesse der Beruhigung der Beamtenschaft“ auf Fristeinhaltung drängten (Vervielf. Niederschrift über eine Besprechung der preußischen Ministerien unter Vorsitz von Grauert am 17. Mai 1933; a. a. O., fol. 61).

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  196. Chefbesprechung der preußischen Minister am 5. Mai 1933 (HAB, Rep. 90, Sitzungsprotokolle 1933, fol. 87).

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  197. Dieser Kategorie gehörten nunmehr außer den Ministerialbeamten von den Staatssekretären bis zu den Ministerialräten, den Behördenleitern und ihren Stellvertretern in den Provinzen vom Oberpräsidenten bis zu den Landräten und den Polizeipräsidenten auch die Generalstaatsanwälte und alle Beamten des Oberverwaltungsgerichts bis zum Oberverwaltungsgerichtsrat zu (Beschluß des Staatsministeriums vom 25. April; a. a. O., fol. 83).

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  198. § 4 Satz 1 lautete: „Beamte, die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eintreten, können aus dem Dienst entlassen werden. “

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  199. Die einzige Ausnahme bildete seit Ende Juni 1933 der Oberpräsident der Provinz Westfalen, Frhr. v. Lüninck, der bi’s zum 6. Juli 1938 amtierte und dann auf eigenen Antrag in den Wartestand versetzt wurde (Notiz HAB, Rep. 320, Pfundtner 22).

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  200. RGBl., I, 1932, S. 519.

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  201. Einen Einblick in die Vorgänge schon der ersten Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. April vermittelt eine Landräteliste des Preußischen Landkreistages vom 27. April 1933 (BA, R 36/46, 1. Liste). Sie ist laut Überschrift nach Auskünften des Listenführers im preußischen Innenministerium angelegt und geführt worden und enthält im Vergleich mit der ursprünglichen Form zahlreiche Korrekturen, Streichungen und Ergänzungen von der gleichen Hand. Da nicht anzunehmen ist, daß diese Liste über den 22. Mai 1933, den Tag der Gleichschaltung der kommunalen Spitzenverbände, hinaus geführt wurde, gibt sie also Aufschluß über die Personalmaßnahmen in der preußischen Kreisinstanz zwischen Ende April und Mitte Mai. Das Ergebnis läßt sich mit Hilfe anderer Quellen zur Personalpolitik überprüfen. Am 27. April waren bereits fast alle Angehörigen der SPD in den Ruhestand versetzt oder entlassen, von 352 Landratsämtern 92 gar nicht und 38 lediglich kommissarisch besetzt. Von 89 Landräten war eine Parteizugehörigkeit bekannt; 47 gehörten dem Zentrum an, 16 der DVP, 11 der NSDAP (davon 9 komm. Landräte), 9 der Staatspartei und 5 der DNVP (2 komm. Landräte); noch 1 Landrat war Mitglied der SPD. Im Beobachtungszeitraum schieden 40 Landräte aus (darunter 5 Angehörige des Zentrums, 5 der Staatspartei, 1 Sozialdemokrat und 1 Mitglied der DVP), wurden 3 auf andere Landratsposten versetzt, davon 2 als kommissarische Landräte, 5 bisher kommissarische Landräte (davon 4 Nationalsozialisten) endgültig eingesetzt, 8 Landräte (darunter 1 Nationalsozialist) und 8 kommissarische Landräte (darunter 3 Nationalsozialisten) neu ernannt und 101 Landräte vertretungsweise — ohne Ernennung durch das Staatsministerium — eingesetzt (darunter 26 Mitglieder der NSDAP, 1 Mitglied der DVP, 2 Mitglieder des Zentrums und 76 ohne Parteizugehörigkeit). Durch Parteiaus- und -Übertritte veränderte sich die Parteizugehörigkeit derartig, daß nun für die Landräte und kommissarischen Landräte folgende Zahlen galten: NSDAP 47, Zentrum 42, DVP 12, Staatspartei 4, DNVP 6, SPD 1 (einschließlich der vertretungsweise besetzten Landratsämter: NSDAP 73, Zentrum 43, DVP 13, DNVP 6, Staatspartei 4, SPD 1, ohne Parteizugehörigkeit 194). Während sich jedoch unter den Landräten, die am 27. April amtierten, nur 10 „Außenseiter“ befanden (6 Nationalsozialisten), zählten zu den 101 zur vertretungsweisen Verwaltung von Landratsämtern Ernannten nur noch 40 ehemalige Staats- oder Kommunalbeamte.

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  202. Nationalsozialistische Staatssekretäre erhielten vor dem Abgang Hugenbergs außer dem Reichsinnenministerium die Reichskanzlei (Lammers, vorher Ministerialrat im Reichsinnenministerium), das Reichsfinanzministerium (Reinhardt, vorher Berufsschullehrer und Reichstagsabgeordneter) und das neu errichtete Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda (Funk, Leiter der Wirtschaftspolitischen Abteilung in der Reichsleitung der NSDAP), in Preußen das Staatsministerium (Körner, ehemaliger Offizier), das Innenministerium (Grauert, von Februar bis April 1933 Ministerialdirektor), das Justizministerium (Freisler, Rechtsanwalt) und das Ministerium für Wissenschaft, Kultur und Volksbildung (kommissarisch Stuckart, kurz zuvor zum Ministerialdirektor ernannt, seit März 1933 kommissarischer Oberbürgermeister in Stettin, davor Rechtsanwalt und Rechtsberater der SA). Das preußische Kultusministerium ist verhältnismäßig früh schon zu einer Domäne der Nationalsozialisten geworden. Minister Rust, ein ehemaliger Studienrat, baute in kürzester Frist das leitende Personal einer Abteilung nach der anderen ab, um alte bekannte Mitglieder der NSDAP an seine Stelle zu bringen. (Allein am 5. Mai wurden sechs Ministerialräte ernannt: Achelis, Bojunga, Schnoering und die Landtagsabgeordneten Haupt, Löpelmann und Sunkel; HAB, Rep. 90, Sitzungsprotokolle 1933, fol. 89 f.).

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  203. Schreiben eines Regierungspräsidenten an Staatssekretär Grauert vom 3. Mai 1933 (HAB, Rep. 77, Grauert 3).

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  204. Das Folgende nach den Angaben des Ministerialdirektors Schütze, des Leiters der Beamtenabteilung des preußischen Innenministeriums und später des Reichsinnenministeriums, in: Dr. Wilhelm Frick und sein Ministerium. Aus Anlaß des 60. Geburtstages des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern Dr. Wilhelm Frick am 12. März 1937, hrsgg. von Hans Pfundtner, München 1937, S. 50 und S. 55 f.

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  205. HAB, Rep. 77, Grauert 3.

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  206. Ebda., unter Bezugnahme auf eine Unterredung mit Popitz, von dem solche Vorschläge ausgingen.

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  207. So auch im Grundsätzlichen Grauerts Antwort vom 5. Mai 1933 (Durchschlag ebda.).

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  208. Bayerische Staatszeitung, Nr. 88 vom 14./15. April 1933. — Dem folgte etwas später die Etatisierung von Einrichtungen und Führerstellen der SA, für die ab Oktober 1933 monatlich 2,6 Mill. RM in den Reichshaushalt aufgenommen wurden (Durchschl. eines Aktenvermerks über SA- und Polizeikosten vom 27. Oktober 1933 für Frick, HAB, Rep. 320, Pfundtner 304).

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  209. Auf Anfrage des bayerischen Ministerpräsidenten Siebert gab ein Telegramm Pfundtners den Erlaß des Reichsinnenministers an Siebert, daß Gauleiter grundsätzlich und ausnahmslos zu Regierungspräsidenten ernannt werden sollten (Durchschl. eines Aktenvermerks Pfundtners für Frick vom 12. Juni 1934: HAB, Rep. 320, Pfundtner 19).

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  210. HAB, Rep. 90, Sitzungsprotokolle 1933, fol. 83.

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  211. Durchführungsbestimmung vom 23. Mai 1933 (Preußisches Justizministerialblatt, 1933, S. 160 ff.).

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  212. Rundschreiben Hugenbergs (Kommissar für das preußische Ministerium für Wirtschaft und Arbeit) vom 31. Mai 1933 an den Innenminister und die übrigen Staatsminister (BA, P 135/6334, fol. 102). Vorher schon hatte ein Rundschreiben des Staatssekretärs im preußischen Kultusministerium, Lammers (nicht identisch mit dem gleichnamigen Staatssekretär in der Reichskanzlei), eine einheitliche Normierung der Feststellungen, die zur Durchführung des Gesetzes getroffen werden sollten, angeregt. Auch er hatte sich gegen den Widerspruch des preußischen Justizministers nicht durchsetzen können (Rundbrief des preußischen Kultusministeriums an den Ministerpräsidenten und die Staatsminister vom 29. April 1933 und Antwort des preußischen Justizministeriums vom 4. Mai 1933; Entwurf mit Abgangsvermerk a. a. O., fol. 19 f.).

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  213. Ein Schreiben aus dem preußischen Justizministerium an den schleswig-holsteinischen Gauleiter und Oberpräsidenten Lohse vom 23. Juni 1933 und zwei weitere an norddeutsche Rechtsanwälte vom gleichen Tage luden zu einem geheimen Treffen mit dem Minister in Westerland auf Sylt ein. Dem Gauleiter wurde aufgetragen, noch weitere „Vertrauensleute“ hinzuzuziehen. Mit Hilfe der mitzubringenden Personalunterlagen sollten alle „Personalveränderungen in der Justiz“ der Provinz Schleswig-Holstein durchgesprochen werden (Durchschläge mit Abgangsvermerk a.a.O., fol. 138 a-c). Für ein derartiges Vorgehen Kerrls in anderen Provinzen sind keine Nachweise vorhanden.

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  214. Ausführungsverordnung des preußischen Justizministers vom 15. Juni (Preußisches Justizministerialblatt, 1933, S. 186). Auf nationalsozialistische Proteste hin antwortete der zuständige Ministerialdirektor, ein ehemaliger Senatspräsident beim Kammergericht, der sein neues Amt wie Freisler seit dem 29. Mai innehatte, in einem Schreiben an den Leiter der Beamtenabteilung (politische Abteilung) der NSDAP, daß „Beamte, die Kämpfer für den Nationalsozialismus waren, um dieser Tätigkeit willen“ nicht „zurückgesetzt“ würden; „jedoch sollte zum Ausdruck gebracht werden, daß derartige Beamte nicht lediglich auf Grund ihrer Betätigung für den Nationalsozialismus für sich Vorteile bei dem Umbau der Beamtenschaft beanspruchen dürften. Wenn solche Beamte auf Grund ihrer Fähigkeiten und Leistungen eine Beförderung verdienen, so ist selbstverständlich, daß sie nicht zurückgesetzt, sondern vorzugsweise berücksichtigt werden“ (Entwurf mit Abgangsvermerk vom 9. August 1933 a. a. O., fol. 179).

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  215. Papen in der Chefbesprechung der Reichskommissare am 8. März (HAB, Rep. 90, Sitzungsprotokolle 1933, fol. 45).

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  216. Hugenberg in der Sitzung am 25. März (a. a. O., fol. 66).

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  217. Popitz in der Sitzung der Staatsminister am 24. April (a. a. O., fol. 78).

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  218. Gemeinschaftliche Rundverfügung an die obersten Reichsbehörden, Reichsstatthalter usw. über Neuernennungen zu Regierungsräten, Oberregierungsräten und Ministerialräten vom 26. Juli 1933 (BA, P 135/2662, fol. 92–94).

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  219. So wurde für die Ernennung zum Regierungsrat eine Probezeit von drei Jahren und ein Mindestalter von 32 Jahren verlangt.

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  220. Dieser Umstand ist zuerst von Sigmund Neumann (Anm. I/18) gewürdigt worden. Neuerdings hat Hannah Arendt treffend von der „Bewegungssüchtigkeit totalitärer Bewegungen“ gesprochen (Anm. I/1, S. 488). Neben diesem Ausdruck und seiner Charakterisierung sollte man die Bedeutung der permanenten institutionellen Labilität als Folge der einseitigen Personalisierung und der Auflösung der Personalbeziehungen, die Sigmund Neumann hervorgehoben hat, nicht übersehen.

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  221. Arendt, ebda.

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  222. Vervielfältigtes Aktenexemplar eines Erlasses des preußischen Justizministers vom 26. August 1933 (BA, P 135/4542, fol. 88b)

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  223. Runderlaß des Innenministers über Zusammenarbeit der Ober- und Regierungspräsidenten mit den Gauleitern der NSDAP vom 29. Mai 1933 (Ministerial-Blatt für die Preußische innere Verwaltung, I, 1933, Sp. 649 f.).

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  224. Zuerst in einem nicht veröffentlichten Erlaß Görings vom 7. Juni, dann in einem Runderlaß vom 30. Oktober 1933 (a. a. O., Sp. 1303 ff.). Der weiterreichende Umfang der Befugnisse der Sonderbevollmächtigten und Sonderbeauftragten innerhalb Bayerns, die die Ansätze einer Nebenregierung verraten, wird durch Anordnung des Obersten SA-Führers für Bayern vom 15. Januar 1934 illustriert, die in Faksimile bei K. D. Bracher, Zusammenbruch des Versailler Systems und zweiter Weltkrieg, in: PropyläenWeltgeschichte, Berlin—Frankfurt—Wien 1960, S. 392 f., wiedergegeben ist.

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  225. Zu den Aufgaben zählten unter 19 d: „Verhinderung der Anmaßung unzulässiger Befugnisse durch SA-, SS-und Stahlhelm-Einheiten und -Angehörige. Sofortiges Eingreifen und Abstellen ist unbedingt erforderlich“ (a. a. O., Sp. 1306).

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  226. § 41 Ziffer 1 des Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. Dezember 1933 (Preußische Gesetzsammlung, 1933, S. 427).

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  227. A. a. O., § 34 Ziffer 3.

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  228. Auszugsweise Abschrift einer Niederschrift über die Sitzung des Preußischen Staatsministeriums am 29. Mai 1933 (Niederschrift außerhalb der Tagesordnung: BA, P 135/5168, fol. 1).

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  229. Gesetz vom 8. Juli 1933 (Preußische Gesetzsammlung, 1933, S. 241).

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  230. Erst seit dem Änderungsgesetz vom 31. Juli 1933 (a. a. O., S. 289).

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  231. Gesetz über den Provinzialrat vom 17. Juli 1933 (a. a. O., S. 254); Änderungsgesetz vom 31. Juli 1933 (a. a. O., S. 289). Mitglieder des Provinzialrates waren kraft ihres Hauptamtes der Oberpräsident, der Vizepräsident des Oberpräsidiums, die Regierungspräsidenten der Provinz und der Landeshauptmann. Wie beim Staatsrat wurden außerdem in der Regel die obersten Amtswalter der Politischen Organisation, die rangältesten Führer der SA und der SS und andere Persönlichkeiten zu Mitgliedern des Provinzialrates ernannt. Abstimmungen gab es nirgends, in Wirklichkeit aber auch keine Beratungen, nur Meinungen und Äußerungen des Vorsitzenden (Ministerpräsident bzw. Oberpräsident). Der brandenburgische Gauleiter und Oberpräsident Kube hat diese Verhältnisse während des Vortrages seines ersten Haushaltsplanes im brandenburgischen Provinzialrat sehr drastisch mit der Frage charakterisiert: „Wünscht jemand zu opponieren? Das ist nicht der Fall. Ich würde es auch niemandem geraten haben. “ Niemand in diesem Gremium, dem Männer wie der Landesdirektor v. Arnim-Rittgarten, Feldmarschall v. Mackensen, der ehemalige ostpreußische Oberpräsident Kutscher und Prinz August Wilhelm von Preußen angehörten, gedachte zu opponieren. Vgl. Hermann Fricke, „Die Landesdirektoren der Provinz Brandenburg 1876–1945“, in: Jahrbuch für die Geschichte Mittel- und Ostdeutschlands (Anm. II/80), V, S. 320.

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  232. Poetzsch-Heffter, „Vom Deutschen Staatsleben“ (Anm. I/183), S. 78 f.

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  233. „Gesetz betreffend die Dienststrafgewalt über die Mitglieder der SA und SS“ vom 28. April (RGBl., I, 1933, S. 230), praktisch aufgehoben durch das „Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat“ vom 1. Dezember (a. a. O., S. 1016), § 3, der eine besondere Partei- und SA-Gerichtsbarkeit nur noch in bezug auf die Verletzung der besonderen Mitgliedschaftspflichten aufrechterhielt.

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  234. Poetzsch-Heffter, „Vom Deutschen Staatsleben“ (Anm. I/183), S. 100.

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  235. Ein augenfälliges Beispiel bieten spätere Regelungen in bezug auf die preußische Polizei durch Göring. Bei Beförderungen von staatlichen oberen Polizeiverwaltungsbeamten und Kriminalbeamten mußte für jeden vorgeschlagenen Beamten eine Äußerung der Gauleitung eingeholt werden (Runderlasse des Innenministers vom 8. November bzw. 18. Dezember 1933; Ministerial-Blatt für die Preußische innere Verwaltung, I, 1933, Sp. 1334; Sp. 1516). Zugleich aber verbot Göring den Polizeibeamten, sich „mit irgendeiner Dienststelle der NSDAP, SA, SS und des SD in Verbindung“ zu setzen oder Mittelspersonen in Anspruch zu nehmen, um „Beschwerden und Gesuche vorzutragen oder Vorgänge dienstlicher Art zu besprechen“ (Runderlaß des Innenministers vom 20. Dezember, a.a.O., Sp. 1515 f.).

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  236. A. a. O., Sp. 1515.

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  237. Ein Rundschreiben des Staatssekretärs in der Reichskanzlei an die Reichsminister, Reichsstatthalter und Ministerpräsidenten der Länder vom 2. Dezember 1933 (Abschr. BA, P 135/672, fol. 120) unterband die bis dahin gepflogene Übung, daß Beamte über Angelegenheiten publizierten oder Vorträge hielten, die sie bearbeiteten, die jedoch noch nicht gesetzlich geregelt waren. Hitler habe hierüber seine Mißbilligung ausgesprochen und verlange, daß dieser Mißstand künftig beseitigt werde. Nach dieser rechtlich vagen, tatsächlich aber bindenden Anordnung aus der Reichskanzlei durfte der Beamte hinfort praktisch nur noch erlassene Gesetze und Verordnungen kommentieren, interpretieren und entsprechend seiner Gehorsamspflicht vertreten.

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Bracher, K.D., Sauer, W., Schulz, G. (1960). Kommissare und Beamte. In: Die nationalsozialistische Machtergreifung. Schriften des Instituts für Politische Wissenschaft, vol 14. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-96204-1_8

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