Zusammenfassung
Viele Verfassungen enthalten das Versprechen auf Schutz vor politischer Verfolgung. Dieser Schutz gehört zu den ältesten gewohnheitsrechtlichen Institutionen der Menschheit. Aber nur Art. 16 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes enthielt ein über das Völkerrecht und das Recht anderer Staaten hinausgehendes individuelles und einklagbares Grundrecht für Ausländer, das lapidar formuliert war, bevor ihm 1993 eine lange Ergänzung hinzugefügt wurde (s. u.):
„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.”
Das Grundgesetz setzte damit normative Maßstäbe für das Völkerrecht, das nicht dem Fremden einen Rechtsanspruch, sondern allein den souveränen Staaten das Recht, Asyl zu gewähren, einräumt und ihm auch keine Pflicht zur Asylgewährung auferlegt.
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© 1995 Leske + Budrich, Opladen
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Nuscheler, F. (1995). Das Grundrecht auf Asyl in Verfassung, Rechts- und Verwaltungspraxis. In: Internationale Migration. Flucht und Asyl. Grundwissen Politik Herausgegeben von Ulrich von Alemann, Leo Kißler und Georg Simonis, vol 14. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-95746-7_12
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