Zusammenfassung
Unter Koalition (K.) im parlamentarischen System Ds wird der Zusammenschluss zweier oder mehrerer → Parteien bzw. ihrer → Fraktionen zum Zwecke der Bildung und Unterstützung einer Regierung verstanden. K.en werden im parlamentarischen System erforderlich, wenn eine Partei allein nicht die notwendige Mehrheit aller Mandate erreicht hat bzw. über eine zu geringe Mehrheit verfügt. Die Bildung einer K. kann bedingt werden durch die Art des Regierungssystems, des → Parteiensystems wie auch des → Wahlsystems. K.en sind zeitlich befristete Bündnisse, die in der Regel für eine Legislaturperiode geschlossen werden. In einer K. können die beteiligten Parteien notwendigerweise nicht ihre eigene Programmatik durchsetzen, sondern müssen Kompromisse eingehen. Dabei können die Interessen des kleineren K.spartners/der kleineren K.spartner stärkere Berücksichtigung finden, als es sein/ihr Wählervotum aussagt, wenn er/sie für die Bildung der K. unbedingt erforderlich ist/sind. Der K.sbildung werden rechtliche Grenzen gesetzt durch das freie Mandat des → Abgeordneten (Art. 38 GG), durch das Vorschlagsrecht des → Bundeskanzlers zur Ernennung von Ministern (Art. 64,1 GG) sowie durch die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers (Art. 65 GG). Diese staatstheoretischen Bestimmungen sind jedoch in der politischen Praxis der BRD immer weniger bedeutsam geworden, so dass die politische Entwicklung diese Rechte zunehmend eingeschränkt hat.
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Literatur
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Woyke, W. (2000). Koalition. In: Andersen, U., Woyke, W. (eds) Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-93232-7_61
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