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Wahlen: Möglichkeiten und Grenzen der politischen Gestaltung

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Bundesrepublik Deutschland

Part of the book series: Lehrtexte Politik ((LTP))

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Zusammenfassung

Wahlen stellen in der repräsentativen Demokratie die wesentlichste Form der Partizipation von Bürgern und Bürgerinnen am politischen Prozeß dar. Sie bilden zugleich die Basis der Legitimation für das Handeln der Volksvertreter in den Parlamenten und anderen durch sie gebildeten Körperschaften sowie in den durch sie besetzten Ämtern. Nicht zuletzt bestimmen sie die Zyklizität des politischen Prozesses: Auf sie sind „Ertragsorientierung“ und Außendarstellung der Politik gerichtet, die Teilnahme an ihnen bildet das wesentliche Ausschlußkriterium, durch das Parteien von anderen politischen Gruppierungen unterschieden werden (vgl. dazu Kap. 9).

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Referenzen

  1. Im deutschen „personalisierten Verhältniswahlrecht“ handelt es sich bei Bundestagswahlen im Falle der Zweitstimme um eine Listenwahl. Bei Landtags-und Kommunalwahlen kann die Wählerschaft je nach Bundesland durch spezielle Verfahren (Kumulieren, Panaschieren) Präferenzen für bestimmte Kandidaten oder Kandidatinnen ausdrücken.

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  2. Zusätzlich besteht die Chance in den Folketing einzuziehen, wenn in zwei der drei Regionen Jütland, Inseln und Kopenhagen mindestens so viele Stimmen zusammenkommen wie im Durchschnitt in diesen Regionen nötig sind, um ein Kreismandat zu erhalten.

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  3. Nur der Abgeordnete Åhlands wird nach Mehrheitswahlsystem bestimmt.

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  4. Die Wähler markieren zunächst den Namen des Abgeordneten, den sie wählen möchten mit einer 1, dann denjenigen eines weiteren Kandidaten mit einer 2 für den Fall, daß der erste die Stimme nicht mehr braucht oder keine Chance hat, gewählt zu werden.

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  5. Bei der Wahl können Präferenzen für eine bestimmte Person ausgedrückt werden, die jedoch der gewählten Partei angehören muß; Stimmensplitting ist nicht möglich.

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  6. 75% der Abgeordneten werden nach dem relativen Mehrheitsprinzip gewählt, 25% werden auf regionaler Ebene proportional auf die Parteienlisten verteilt.

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  7. Bei Kommunalwählen kommt das Verfahren nach d’Hondt durchaus weiter oder erneut zum Einsatz. So führte der niedersächsische Landtag in einer Novelle des Landeswahlgesetzes 1995 sowohl das Wahlrecht für 16jährige als auch das für Bürger aus EU-Mitgliedsstaaten und die Sitzverteilung nach d–Hondt ein (FAZ vom 9. November 1995).

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  8. So hatte z.B. das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht Münster 1996 zu prüfen, ob die Verteilung der Listenplätze nach dem Verfahren d’Hondt bei den Kommunalwahlen 1994 in Bad Driburg zu einer nicht verfassungskonformen Mandatsverteilung geführt hatte. Dort hatte die CDU mit 47,9% der Stimmen 20 von 39 Sitzen im Stadtrat erhalten (Az.: 15 A 6106/95).

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  9. Die ersten Wahlen unterhalb der Volljährigkeitsgrenze boten jedoch eine Überraschung: Anders als erhofft, war nicht die SPD Profiteur der Herabsetzung der Altersgrenze. In Hannover wählten z.B. nur 21,1% der 16-und 17jährigen die SPD, 27,4% entschieden sich für die GRÜNEN, und 37,3% wählten die CDU. Die Beteiligung der Wahlneulinge lag bei nur etwa 50% (FAZ vom 21. März 1998).

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  10. Allerdings muß ein Unionsbürger, der in Deutschland an Kommunalwahlen teilnehmen möchte, in vielen Bundesländern eine Erklärung abgeben, in der er bestätigt, daß ihm das passive Wahlrecht im Heimatland nicht aberkannt worden ist. An Wahlen zum Europäischen Parlament können Bürger aus Mitgliedsstaaten wahlweise in ihrem Heimatland teilnehmen bzw. sich als Kandidat bzw. Kandidatin aufstellen lassen oder in dem Land, in dem sie leben. Um Doppelwahlen zu vermeiden, ist dafür eine Erklärung im Wohnsitzland notwendig, in der versichert wird, daß nicht auch in einem anderen EU-Staat gewählt wird.

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  11. Im Ausland wohnende Deutsche dürfen wählen, wenn sie sich als öffentlich Bedienstete auf Anordnung des Dienstherren im Ausland befinden oder wenn sie sich in einem EU-Mitgliedsstaat befinden und zuvor mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gewohnt haben (Hesselberger 1995: 219).

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  12. Ein anderes Beispiel für ein „ungleiches“ Wahlrecht wäre die von Familienverbänden seit Jahrzehnten immer wieder einmal geforderte Einführung des Familienstimmrechtes. Danach stünden den Eltern in Vertretung ihrer minderjährigen Kinder so viele Wahlstimmen zur Verfügung wie die Familie „Köpfe“ hat. Unter dem Gesichtspunkt der Vertretung von Familieninteressen — v.a. auch vor dem Hintergrund der Tendenz zu einer zunehmenden Überalterung und „Single-bzw. Juppysierung“ der Bevölkerung — ist dies sicher ein reizvoller Gedanke, unter Einbezug des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 38 GG aber nicht mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. dazu auch den Artikel über den entsprechenden Vorschlag der Berliner Justizsenatorin Maria Peschel-Gutzeit in der Süddeutschen Zeitung vom 23. Oktober 1997).

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  13. In Belgien, Griechenland und Italien besteht eine formelle Wahlpflicht, wobei aber Zuwiderhandlungen in der Regel nicht geahndet werden (Ismayr 1997: 37).

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  14. Als Maß zur Darstellung abweichender Stimmen-und Sitzanteile vom „Machtanteil“ einer Gruppe in einem Abstimmungsgremium bzw. konkret einer Fraktion im Bundestag kann der von dem amerikanischen Mathematiker Lloyd Stowell Shapley entwickelte Machtindex nach Shapley dienen. Er kann eindrucksvoll nachweisen, daß der Machtanteil den Sitz-und Stimmenanteil leicht um 200% übertreffen kann (Bomsdorf 1987: 38ff.).

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  15. Interessante Hinweise auf die Nützung von Erst-und Zweitstimme für taktische Ziele finden sich in Klingemann/ Wessels 1999.

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  16. So hat die Wahlkreiskommission in der 13. Legislaturperiode z.B. die Meinung vertreten, daß die 1994 zustande gekommenen 16 Überhangmandate teilweise direkt auf die Wahlkreisstruktur zurückzuführen sind (BT-Drucks. 13/3804: 4).

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  17. Allerdings hat der Gesetzgeber diese Änderungsempfehlungen weder vor den Bundestagswahlen 1983, 1987, 1990 noch 1994 aufgegriffen (BT-Drucks. 13/3804: 4).

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  18. Benutzt wurde die Internet-Version: http://Wwww.uni-wuerzburg.de/glaw/bv095408.html.

  19. Allerdings weist die Begründung m.E. einige Ungenauigkeiten bzw. Widersprüchlichkeiten auf. Die Frage des unterschiedlichen Erfolgswertes beim Verhältnisausgleich wird z.B. nur gestreift. Dem Vorwurf, durch die Grundmandatsklausel werde die Zielsetzung des Schutzes der Funktionsfähigkeit des Parlamentes unterlaufen, wird einerseits entgegnet: Nach „bisherigen Erfahrungen bleibt das Erringen von drei Wahlkreisen durch eine kleine Partei die seltene Ausnahme. Zwischen der Bundestagswahl 1957 und der hier in Rede stehenden Wahl ist der Gewinn von drei Wahlkreisen weder einer Partei mit einem Zweitstimmenanteil von weniger als 5 v.H. gelungen noch der F.D.P. oder den GRÜNEN (jetzt: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN). Angesichts dieser politischen Wirklichkeit muß der Gesetzgeber auch für die Zukunft nicht in Rechnung stellen, daß die Grundmandatsklausel zu einer die Funktionsfähigkeit des Bundestages beeinträchtigenden Aufsplitterung der im Parlament vertretenen Kräfte führen kann“ (BVerfGE 95, 408 (10) (Internet-Version)). Bezüglich des Verhältnisses zwischen Grundmandatsklausel und Wahl-und Chancengleichheitsgrundsatz heißt es dann weiter unten:„Die Grundmandatsklausel ist auch unter dem Gesichtspunkt der Wahl-und Chancengleichheit ein rechtlich geeignetes Anknüpfungskriterium. Es handelt sich dabei um ein „zahlenmäßiges Kriterium“, das sich erst im Wahl Vorgang konkretisiert; es kann von jeder Partei — entsprechenden Wählerzuspruch vorausgesetzt-erfüllt werden und verhält sich daher — anders als Gesichtspunkte, die an bestimmte Eigenschaften von Parteien anknüpfen — im Wahlwettbewerb neutral (vgl. BVerfGE 4, 31 (42f.))“ (ebenda: 10).

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  20. Zu den Regelungen in den Landesverfassungen im einzelnen: Bayern: Art. 38 Abs. 1, Art. 43 Abs. 2; Baden-Württemberg: §§ 2 Abs. 3, 2 Abs. 4; Berlin: §§ 15 Abs. 1, 19 Abs. 2; Brandenburg: §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 7; Hessen: §§ 8, 10 Abs. 5; Mecklenburg-Vorpommern: §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 6; Niedersachsen: §§ 1 Abs. 3, 33 Abs. 7; Nordrhein-Westfalen: §§ 27, 30 Abs. 2; Rheinland-Pfalz: §§ 27, 30 Abs. 2; Sachsen: §§ 4, 6 Abs. 6; Sachsen-Anhalt: §§ 1 Abs. 1, 27 Abs. 1, 35 Abs. 8; Schleswig-Holstein; §§1 (Bundesverfassungsgericht n. der Internet-Version des Urteils vom 10. April 1997/2 BvF 1/95: 4 (http://Wwww.uni-wuerzburg.de/glaw).

  21. Diese erstmalig sehr hohe Zahl von Überhangmandaten war dann auch für die Wahl des Kanzlers im ersten Wahlgang von großer Bedeutung. Helmut Kohl wäre ohne diese 12 Überhangmandate nur durch eine Stimme mehr gewählt worden, da ihn drei Abgeordnete der Koalitionsfraktion nicht gewählt haben.

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  22. So argumentierte die Niedersächsische Landesregierung, die im Jahr 1995 einen Normenkontrollantrag zur Wirkung der Überhangmandate beim Bundesverfassungsgericht gestellt hat (BvF 1/95).

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  23. Zum Problem der Überhangmandate vgl. auch: Nicolaus, Helmut: Stimmgewicht und Erfolgschancengleichheit im Wahlverfassungsrecht. Prinzipielle Bemerkungen zur Zählwertgleichheit und zur Inflation der Überhangmandate. In: Zeitschrift für Parlamentsfragen. H. 2./1995. S. 353-370./Ders.: Die unzulängliche Rechtfertigung der Überhangmandate: Aufklärungsversuche. In: Zeitschrift für Parlamentsfragen. H. 3/1996. S. 388-393./Naundorf, Christian: Der überflüssige Überhang: Reformvorschläge. In: Zeitschrift für Parlamentsfragen. H. 3/1996. S. 393-397./ Mann, Gerald H.: Die unumgängliche Umkehr bei der Berechnung von Überhangmandaten. In: Zeitschrift für Parlamentsfragen. H. /1996. S. 398-404.

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  24. Diese Bedürfnisbefriedigungshypothese nach Maslow ist der Kern des Wertewandelkonzepts von Ronald Inglehart (z.B. 1989). Die Prägung durch materielle bzw. postmaterielle Werte hängt danach mit der Versorgungssituation mit materiellen und Sicherheitsgütern in der Jugend zusammen (mehr dazu Gerlach 1995).

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  25. So kann die deutsche Wählerschaft vor dem Hintergrund kollektiv gemachter Kohortenerfahrungen z.B. folgendermaßen nach Geburtsjahrgängen eingeteilt werden: Generation des Ersten Weltkrieges (1890–1899), Weimarer Generation (1900–1914), Generation des Zweiten Weltkrieges (1915–1925), Flakhelfergeneration (1926–1930), Aufbaugeneration (1931–1941), Wohlstandsgeneration (1942–1948), Bildungsgeneration (1949–1958), Ökologiegeneration (1959–1966) und Jugendliche der „Gegenwart“ (1967–1972) (Metje 1994: 529).

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  26. Weiterführend zu der Frage einer spezifisch weiblichen Kultur der politischen Beteilung: Meyer, Birgit 1992: Die „unpolitische“ Frau. Politische Partizipation von Frauen oder: Haben Frauen ein anderes Verständnis von Politik? In: APuZ B 25-26. S. 4-13./Schaefer-Hegel, Barbara 1993: Ist Politik noch Männersache? Ergebnisse einer Untersuchung über den Berliner Frauensenat von 1989 bis 1990. In: APuZ B 45. S. 3-13./Köcher, Renate 1994: Politische Partizipation und Wahlverhalten von Frauen und Männern. In: APuZ B 11. S. 24-31.

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  27. Überwiegend wird diese Entscheidung für die repräsentative Demokratie mit entsprechender Einflußnahme der Alliierten auf den Parlamentarischen Rat begründet. Otmar Jung hat dagegen in jüngster Zeit eine durchaus plausible Begründung ergänzt: die zuvor vorhandene Grundposition aller Länder für plebiszitäre Elemente sei aus Befürchtungen bezüglich der Agitation von KPD und SED in der Besatzungszeit aufgegeben worden (Jung 1995: 658) (vgl. zur Volkskongreßbewegung Kap. 2).

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  28. U.a wurde in Niedersachsen 1994 durch Volksinitiative initiiert der Verfassung in Anlehnung an das Grundgesetz eine Präambel mit dem folgenden Text vorangestellt: „Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen hat sich das Volk von Niedersachsen durch seinen Landtag diese Verfassung gegeben“, (mehr zu dieser Volksinitiative: Aschoff, Hans-Georg (Hrsg.) 1995: Gott in der Verfassung. Die Volksinitiative zur Novellierung der Niedersächsischen Verfassung. Hildesheim.)

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  29. Eine Neuregelung der Quorenfrage ist für 2001 in NRW geplant. Danach soll das Quorum von zuvor 20% auf 10% gesenkt werden. Darüber hinaus sollen die Verfassungsänderung per Volksentscheid mit Zwei-Drittel-Mehrheit ermöglicht sowie die Volksinitiative eingeführt werden.

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  30. In einem Urteil aus dem Jahr 2000 (Aktenzeichen 2 BvK 3/98 v. 3. Juli 2000) hat das Bundesverfassungsgericht der Anwendbarkeit von Volksinitiativen allerdings weitere Grenzen gesetzt, indem es nämlich entschied, daß Initiativen, die gewichtige staatliche Einnahmen und Ausgaben zur Folge haben und damit in wesentlichem Maße haushaltswirksam werden, unzulässig sind.

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  31. Weiterführende vergleichende Literatur zum Thema Volksgesetzgebung: Luthardt 1994; Heußner, Hermann K. 1994: Volksgesetzgebung in den USA und in Deutschland. Ein Vergleich der Normen, Funktionen, Probleme und Erfahrungen. Köln, Berlin, Bonn, München (Erlanger juristische Abhandlungen Bd. 43); Stelzenmüller, Constanze 1994: Direkte Demokratie in den Vereinigten Staaten von Amerika. Baden-Baden; Suksi, Markku 1993: Bringing in the People. A Comparision of Constitutional Forms and Practices of the Referendum. Dordrecht, Boston, London. Möckli, Silvano 1994: Direkte Demokratie. Ein Vergleich der Einrichtungen und Verfahren in der Schweiz und Kalifornien, unter Berücksichtigung von Frankreich, Italien, Dänemark, Irland, Österreich, Liechtenstein und Australien. Bern, Stuttgart, Wien.

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  32. Beispiele dafür bei Jung 1995: 671f.

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  33. Von einiger Überzeugungskraft in dieser Hinsicht sind die Vorschläge von Burkhard Wehner (1992). Er geht von einem faktischen Prinzip der „Allzuständigkeit“ der Politik in parlamentarischen Demokratien aus, das in Verbindung mit den vorhandenen Wahlmodi den Wähler zum „politischen Analphabeten“ degradiert, auch wenn er durchaus hohe Sachkompetenz in Einzelbereichen besitzt. Er votiert daher u.a. für entsprechende Änderungen im Wahlrecht und die Schaffung sachorientierter Einzelabstimmungen.

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Gerlach, I. (2002). Wahlen: Möglichkeiten und Grenzen der politischen Gestaltung. In: Bundesrepublik Deutschland. Lehrtexte Politik. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-92257-1_8

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