Zusammenfassung
Bei einer nichtstreitigen Verhandlung entsteht grundsätzlich eine halbe Verhandlungsgebühr gemäß § 33 I BRAGO. Eine nichtstreitige Verhandlung liegt vor, wenn nur einseitig verhandelt wird, d. h. wenn nur von einer Partei ein Sachantrag gestellt wird (z. B. Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils) oder wenn beide Parteien Anträge stellen oder Erklärungen geben, die sich nicht widersprechen (z. B. Anerkenntnis, Verzicht). Im ersten Fall spricht man von einer einseitigen nichtstreitigen Verhandlung, bei der nur bei dem Antragsteller eine Gebühr anfällt, im letzteren Fall liegt eine beiderseitige nichtstreitige Verhandlung vor, bei der beide Rechtsanwälte eine halbe Verhandlungsgebühr berechnen können.
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© 1997 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Roeser, K. (1997). Die Gebühren bei nichtstreitiger Verhandlung (§§ 33, 38 BRAGO). In: Abschlußprüfung für Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-92190-1_19
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Publisher Name: Gabler Verlag
Print ISBN: 978-3-409-89457-9
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