Zusammenfassung
Erleidet jemand z. B. mit einem PKW einen Verkehrsunfall, so kann er nicht mit der Reparatur warten, bis rechtskräftig entschieden ist, wer den Schaden zu tragen hat. Bringt der Geschädigte jedoch den Wagen in die Werkstatt, so läuft er Gefahr, daß der Gegner den geltend gemachten Schaden bestreitet, so daß der Geschädigte in Beweisschwierigkeiten wäre. Aus diesem Grund finden sich in den §§ 485 ff. ZPO die Regelungen über das selbständige Beweisverfahren.
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© 1997 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Roeser, K. (1997). Das selbständige Beweisverfahren. In: Abschlußprüfung für Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-92190-1_10
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Publisher Name: Gabler Verlag
Print ISBN: 978-3-409-89457-9
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