Zusammenfassung
„Aber die Rechtspflege tritt ganz aus ihrer Natur, wenn Staatsgewalt ihr Gegenstand werden soll, weil hiermit sie, die wesentlich nur ein Theil des Staates ist, über das Ganze gesetzt würde...“. Dieses Zitat Hegels aus seinem 1802 erschienenen Werk „Die Verfassung Deutschlands“ zeigt trefflich die prinzipiellen Einwände auf, mit denen sich die Verfassungsgerichtsbarkeit1 seit jeher auseinanderzusetzen hatte. In moderner Form findet solche Ablehnung der Verfassungsgerichtsbarkeit folgenden Ausdruck: Gerichten sei es wesensfremd, über die Rechtsgültigkeit von Gesetzen und Regierungsakten zu urteilen; denn darin läge eine Juridifizierung der Politik und eine Politisierung der Justiz, bei denen beide nichts zu gewinnen, wohl aber alles zu verlieren hätten2. In dieser Grundhaltung fanden sich berühmte Namen der Staatstheorie wie der Staatspraxis, die sonst durchaus verschiedenen Ideen nachhingen, zusammen.
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Stern, K. (1980). Ideengeschichtliche Grundlagen der Verfassungsgerichtsbarkeit. In: Verfassungsgerichtsbarkeit zwischen Recht und Politik. Rheinisch-Westfälische Akademie der Wissenschaften, vol 243. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-88226-4_1
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