Zusammenfassung
Das Grundgesetz bestimmt in Artikel 39 Absatz 1 Satz 1, daß der Bundestag auf vier Jahre gewählt wird. Wie viele Abgeordnete der Bundestag haben soll und auf welche Weise sie gewählt werden, überläßt es der Gesetzgebung, also dem Bundestag selbst. Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 sagt, daß die Abgeordneten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden. Es gibt viele Wahlsysteme, die diesen Forderungen entsprechen. Ziel der Wahl soll nicht sein, daß alle Gruppen, die sich um ein Mandat bewerben, im Parlament vertreten sind, die Wahl soll vielmehr eine politische Entscheidung des Wählers sein, welcher Gruppe er den Auftrag zur Verwirklichung ihres Programms geben will.
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Literatur
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Schäfer, F. (1982). Die Aufnahme der Arbeit durch den Bundestag. In: Der Bundestag. Demokratie und Frieden, vol 4. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-83643-4_8
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