Zusammenfassung
Mit der Änderung der Art. 39 und 45 a, sowie der Streichung der Art. 45 und 49 durch Gesetz vom 23. August 1976 (BGBl. I S. 2381) ist die Stellung des Bundestages entsprechend der parlamentarisch-demokratischen Verfassung gestaltet worden. Während bis dahin in den Fällen der Art. 63 und 68 der Bundestag aufgelöst werden konnte, und bis zur Neuwahl kein Parlament vorhanden war, ist dies für die Zukunft ausgeschlossen. Denn nunmehr fügt sich der neugewählte Bundestag nahtlos an den alten an. Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. — Nach der Wahl vom 3. Oktober 1976 konnte der neue Bundestag erst am 14. Dezember 1976 zusammentreten, da der alte Bundestag bis zum 13. Dezember 1976 bestand. Auch dies ist geändert. »Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen«, Art. 39, II und damit endet der vorhergehende. Die »Auflösung« des Bundestages führt nicht zu einer parlamentslosen Zeit; sie ist lediglich die unter bestimmten Voraussetzungen mögliche Festsetzung eines vorzeitigen Wahltermins.
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Schäfer, F. (1982). Der Bundestag als Souverän und Wahlgremium. In: Der Bundestag. Demokratie und Frieden, vol 4. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-83643-4_5
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Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden
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