Zusammenfassung
Entsprechend dieser Betrachtung der Aufgaben des Bundestages steht auch für ihn die Wahl des Kanzlers und damit die Bestellung der Bundesregierung an erster Stelle. Nach der Weimarer Verfassung, Art. 53, hatte der Reichspräsident das Recht, den Reichskanzler und auf dessen Vorschlag die Reichsminister zu ernennen und zu entlassen. Wurde dem Reichskanzler ausdrücklich das Mißtrauen ausgesprochen, so mußte die gesamte Reichsregierung zurücktreten, wurde einem einzelnen Minister das Mißtrauen erklärt, so mußte er zurücktreten. Das Grundgesetz geht den Weg, daß der Bundestag, und nur er allein, mit der Mehrheit seiner Stimmen den Bundeskanzler wählt, er bedarf also von vornherein des Vertrauens des Parlaments. Der Bundespräsident hat den so Gewählten zu ernennen. Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen, Art. 67 Abs. 1 Satz 1. Dies ist das konstruktive Mißtrauensvotum. Ein gewählter Kanzler kann also nur durch einen anderen verdrängt werden, der die absolute Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Die einzelnen Minister bedürfen nicht des ausdrücklichen Vertrauens des Bundestages, sie werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen. Der Bundestag kann den Bundeskanzler ersuchen, dem Bundespräsidenten die Entlassung eines Ministers vorzuschlagen.
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Schäfer, F. (1982). Die Wahl des Bundeskanzlers. In: Der Bundestag. Demokratie und Frieden, vol 4. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-83643-4_3
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