Zusammenfassung
Der Begriff der Fraktion ist dem Grundgesetz unbekannt, wie noch der Weimarer Reichsverfassung der der Partei. Erwähnt und definiert ist er erstmals in der Geschäftsordnung des Bundestages, die von dem Begriff ausgeht: Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern des Bundestages, die der gleichen Partei angehören. Die Besonderheit, daß die CDU in Wahlen in Bayern nicht auftritt und die CSU nicht im übrigen Bundesgebiet, führte zu der Erweiterung, daß Angehörige einer Partei, »die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen, als Abgeordnete der gleichen Fraktion angehören«.
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Literatur
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Schäfer, F. (1982). Die Fraktionen. In: Der Bundestag. Demokratie und Frieden, vol 4. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-83643-4_11
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