Auszug
Das Wirtschaftsrecht hat eine zweifache Funktion. Es schützt zunächst die Selbststeuerungsfähigkeit der einzelnen Wirtschaftssubjekte. Nach liberaler Auffassung garantiert eine auf Autonomie und Freiheit gegründete, lediglich den Gesetzlichkeiten des Markts unterworfene, wirtschaftliche Selbstbestimmungsordnung den optimalen Wirtschaftserfolg. Konsequent zu Ende gedacht bedürfte eine solche Wirtschaftsordnung überhaupt keines Wirtschaftsrechts. Seine Legitimation ergibt sich in der Praxis — und durchaus auch von der neoliberalen Richtung anerkannt — aus der Einsicht, dass ungebundene Freiheit sich selbst aufhebt.
Literatur
Fikentscher, Wirtschaftsrecht I. Weltwirtschaftsrecht, Europäisches Wirtschaftsrecht (1983)
Griller/ Korinek/ Potacs (Hrsg), FS-Rill (1995)
Korinek (Hrsg), FS-Wenger (1983)
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Rill, Demokratie, Rechtsstaat und staatliche Privatwirtschaftsverwaltung, FS-Wenger (1983) 57
Schluep, Zum Wirtschaftsrecht. Eine Sammlung von Aufsätzen (1978)
Wimmer/ Arnold, Wirtschaftsrecht in Österreich und seine europarechtliche Integration2 (1998).
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(2007). Eigenarten des Wirtschaftsrechts. In: Wirtschaftsrecht. Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-69457-2_3
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