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Die Minderheitenrechte in Belgien

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Minderheitenrechte in Europa
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Literatur

  1. Vgl Mathiak 1993: 2.

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  2. Vgl Mathiak 1993: 3. Zur geschichtlichen Entwicklung vgl Kern 1997c: 232ff, Mathiak 1993: 4ff.

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  3. Näheres zur Situation und den Sprachvarianten des Deutschen in Belgien bei Kern 1997a, Hinderdael/Nelde 1996: 486–488, vgl auch Mathiak 1993: 4f.

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  4. Mathiak 1993: 8f.

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  5. Näheres dazu bei Kern 1997c: 233–236.

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  6. Schätzung, vgl Venice Commission/Belgium 2002: No 25.

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  7. Vgl Gamper 2006: 1f.

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  8. Vgl auch die Definition des Territorialitätsprinzips bei Mathiak 1993: 24. — Trotz seiner diesbezüglichen Härten für die außerhalb „ihres“ Sprachgebiets lebenden Personen wurde das Territorialitätsprinzip vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in zwei Entscheidungen von 1968 (Urteil vom 23.07. 1968, „Belgischer Sprachenfall“, EuGRZ 1975, 298ff) und 1987 (Urteil vom 02.03. 1987, Mathieu-Mohin und Clerfayt, Series A, Nr 113) als objektives, dem belgischen Staatsaufbau zugrundeliegendes Prinzip für mit der EMRK und dem ersten Zusatzprotokoll vereinbar befunden (Mathiak 1993: 7, 44).

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  9. Näheres dazu bei Gamper 2006, die zu der Einschätzung gelangt, dass letztlich „der Zusammenhalt des belgischen Staates von der rechtlichen Balancierung des bipolaren Spannungsverhältnisses zwischen Flamen und Wallonen“ abhängt (Gamper 2006: 26f).

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  10. So va Capotorti 1977: 96, vgl auch Venice Commission/Belgium 2002: No 7–9, 40–42.

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  11. Auch die Venediger Kommission und die Parlamentarische Versammlung des Europarates ordnen die Deutschsprachigen als Minderheit im Sinne des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten ein (Venice Commission/Belgium 2002: No 37, 44; Parliamentary Assembly of the Council of Europe, Resolution 1301 (2002) Protection of minorities in Belgium, adopted on 26/9/2002).

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  12. Nach anderer Auffassung sind die Lëtzebuerger aufgrund der Tatsache, dass Lëtzebuergesch ein moselfränkischer Dialekt ist, der deutschen Sprachgemeinschaft in Belgien zuzurechnen. Unter den Lëtzebuergern selbst gibt es Anhänger beider Identifikationsvarianten, von staatlicher Seite wird die erste Variante — „selbständige Minderheit“ — vorläufig nicht zur Kenntnis genommen. Zum Ganzen siehe Pan 2002: 6, vgl auch Pan/Pfeil 2000: 45 mit weiteren Nachweisen.

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  13. Auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates stuft in ihrer Resolution 30 (2002) die Französischsprachigen im niederländischen Sprachgebiet und die Niederländischsprachigen im französischen Sprachgebiet als Minderheiten ein (vgl No 8), zum selben Ergebnis gelangt die Venediger Kommission (Venice Commission/Belgium 2002: No 10–19, 38, 41, 44f).

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  14. Vgl Gamper 2006: 25.

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  15. Zum Ganzen siehe Kern 1997b: 5 f, vgl Mathiak 1993: 3, 17, 24ff, 26.

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  16. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates hat Belgien bereits 2002 zur umgehenden Ratifizierung aufgefordert (Resolution 1301 (2002): No 20). Der bei der Unterzeichnung des Rahmenübereinkommens angebrachte Vorbehalt Belgiens betrifft zum einen die bereits genannte Frage einer künftigen Minderheitendefinition, zum anderen soll die Anwendung des Rahmenübereinkommens die verfassungsrechtlichen Vorschriften, Garantien oder Prinzipien sowie die gegenwärtige Sprachgesetzgebung des Landes unangetastet lassen. Von einer künftigen Ratifizierung und Umsetzung des Rahmenübereinkommens sind insofern keine grundlegenden Änderungen des belgischen Systems zu erwarten, vgl Resolution 1301 (2002): No 22. — Nicht unterzeichnet hat Belgien bisher die Europäische Charta der Regional-oder Minderheitensprachen des Europarates. In Belgien gültig sind dagegen zB die EMRK, der Internationale Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte der UN von 1966 und die UN-Rassendiskriminierungskonvention von 1965. Auch einschlägige OSZE-Dokumente wie zB das Kopenhagener Dokument von 1990 wurden von Belgien mitgetragen.

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  17. Zu den betreffenden Zuständigkeiten der beiden großen Gemeinschaften siehe Art 129 §1 Nr 2 und 3 Verf, zur Zuständigkeit der Deutschsprachigen Gemeinschaft für den Sprachgebrauch im — auch privaten — Unterrichtswesen siehe Art 130 §1 Abs 1 Nr 5 Verf. Zum Ganzen siehe Mathiak 1993: 22f.

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  18. Dekret des Flämischen Parlaments (damals „Rats“) vom 19. Juli 1973 und Dekret des Parlaments (bzw Rats) der Französischen Gemeinschaft vom 30. Juni 973 (Mathiak 1993: 23).

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  19. Art 68–72 des Gesetzes vom 31. 12. 1983 (Mathiak 1993: 26, 30).

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  20. Mathiak 1993: 24. — Im einzelnen sind hiervon das Gesetz zur Abänderung der Provinz-, Bezirks-und Gemeindegrenzen vom 08.11.1962 und das Gesetz zum Sprachgebrauch in Verwaltungsangelegenheiten vom 02.08.1963 umfasst, welche durch königlichen Erlaß vom 18.07. 1966 koordiniert wurden (Mathiak 1993: 6).

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  21. Mathiak 1993: 24, 26.

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  22. Näheres hierzu bei Mathiak 1993: 24–26, 28f, 29f.

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  23. In den Gemeinden des Montzener Landes können solche auf Initiative der Gemeinderäte eingeführt werden. In der Praxis wurde diese Möglichkeit bisher nicht genutzt, allerdings erhalten Bürger im mündlichen Verkehr Auskünfte in der von ihnen verwendeten Sprache. In den Ämtern des Areler Landes wird ebenfalls jeder, der dies wünscht, auf Lëtzebuergesch bedient. Zum Ganzen siehe Mathiak 1993: 29.

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  24. Das Gesetz wurde ua am 09.08. 1963, 10. 10. 1967, 24.03. 1980 und am 23.09. 1985 maßgeblich geändert. Zum Ganzen Mathiak 1993: 34f und Gamper 2006: 13.

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  25. Näheres hierzu bei Mathiak 1993: 36f.

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  26. Von den Fazilitätengemeinden sind hiervon die sechs Brüsseler Randgemeinden und die Sprachgrenzgemeinden der Gerichtskantone Comines und Mouscron sowie Sint-Martens-Voeren umfasst. Näheres hierzu bei Mathiak 1993: 35f.

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  27. Mathiak 1993: 36.

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  28. Mathiak 1993: 38.

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  29. Dabei darf aber die Kassationsschrift auch auf Deutsch abgefasst werden, das Kassationsurteil ist außerdem ins Deutsche zu übersetzen, wenn es ein deutschsprachiges Urteil betrifft. Zum Ganzen siehe Mathiak 1993: 38f.

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  30. Art 127 § Abs 1 Nr 2 und Art 129 § Nr 2 Verf (Französische und Flämische Gemeinschaft) und Art 130 § 1 Abs Nr 3 und 5 Verf (Deutschsprachige Gemeinschaft). Die Gemeinschaften sind dabei an die für den Bereich Schulwesen in Art 24 Verf festgelegten Prinzipien, Vorgaben und Individualrechte gebunden. Zum Ganzen vgl auch Mathiak 1993: 44.

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  31. Gesetz vom 30.07.1963 über den Sprachgebrauch im Unterrichtswesen (Mathiak 1993: 43).

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  32. Näheres hierzu bei Mathiak 1993: 44.

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  33. Im Falle der Sprachgrenzgemeinden, der Gemeinden des deutschen Sprachgebiets, der Malmedyer Gemeinden sowie der Gemeinden des Montzener Landes gilt zudem die Bedingung, dass sich im Umkreis von 4 km keine Schule des gleichen Trägers befindet, die solchen Unterricht anbietet. Sind sämtliche Bedingungen Erfüllt so besteht ein Anspruch auf den entsprechenden Unterricht, Mathiak 1993: 44f.

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  34. Mathiak 1993: 45.

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  35. Mathiak 1993: 45f.

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  36. Mathiak 1993: 47, Hinderdael/Nelde 1996: 489.

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  37. Näheres bei Mathiak 1993: 51 f. Zur Versammlungsfreiheit siehe Art 26 Verf.

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  38. Mathiak 1993: 52.

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  39. Mathiak 1993: 52f.

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  40. Darunter zB die flämischen Parteien Volksunie und Vlaams Blok, die frankophone Partei Front Démocratique des Francophones (FDF) sowie die Partei der deutschsprachigen Belgier (PDB). Näheres hierzu bei Mathiak 1993: 53.

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  41. Zu den folgenden Angaben vgl Hinderdael/Nelde 1996: 490f.

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  42. Vgl Mathiak 1993: 55, Gamper 2006: 17.

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  43. Eine garantierte politische Vertretung auf Exekutivebene existiert zB auch zugunsten der Flamen in der Region Brüssel-Hauptstadt, Näheres bei Venice Commission/Belgium 2002: No 33.

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  44. Jedes Kollegium besteht aus einer Ernennungs-und Bestimmungskommission und einer Begutachtungs-und Untersuchungskommission, denen die in Art 151 § 3 Verf genannten Befugnisse des Hohen Justizrats spezifisch zugewiesen sind. Zur Zusammensetzung der Kommissionen siehe Art 151 § 2 Abs 3 Verf.

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  45. Vgl die Zuständigkeitsnorm bei Art 142 Abs 1 Verf (Venice Commission/Belgium 2002: No 31).

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  46. Die Bezeichnung „Dekret“ dient der Unterscheidung zu föderalen Gesetzen (Mathiak 1993: 11).

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  47. Hierunter fallen soziale Angelegenheiten wie Gesundheitspolitik, Personenfürsorge, Familienpolitik oder Jugendschutz, vgl Kern 1997c: 237, Mathiak 1993: 9.

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  48. Siehe im einzelnen Art 129 Verf. Die anderen Ausnahmen betreffen solche Dienststellen und durch Gesetz bezeichnete föderale und internationale Einrichtungen, deren Tätigkeit über das betreffende Sprachgebiet hinausgeht bzw mehr als eine Gemeinschaft betrifft (Art 129 § 2 Verf). Zum Ganzen vgl auch Mathiak 1993: 23ff.

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  49. Die Regionenbildung entsprach insbesondere dem Bestreben der Wallonen und der französischsprachigen Brüsseler (Mathiak 1993: 10).

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  50. Im einzelnen zählen Bereiche wie zB Raumordnung, Wirtschaftspolitik, Umwelt-und Naturschutz, Beschäftigungspolitik sowie die Kontrolle über Gemeinden und Provinzen zu den regionalen Befugnissen. In neuerer Zeit wurde durch ein Sondergesetz vom 13.07.2001 (Loi spéciale portant transfert de diverses compétences aux régions et communautés) wesentliche Kompetenzen, va im Bereich Außenhandel und Landwirtschaft sowie der Provinz-und Gemeindegesetzgebung auf die Regionen übertragen. Zum Ganzen vgl Gamper 2006: 10, Kern 1997c: 239, Mathiak 1993: 11. Zu den Zuständigkeiten der provinzialen und kommunalen Einrichtungen siehe Art 162ff Verf.

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  51. Kern 1997c: 237, 238, vgl Mathiak 1993: 11.

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  52. Die Wallonische Region verwaltet ua den Bereich des Haushalts der Französischen Gemeinschaft, Näheres bei Kern 1997c: 238.

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  53. Näheres dazu bei Gamper 2006: 20ff.

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  54. Näheres hierzu bei Hinderdael/Nelde 1996: 484f, 492.

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  55. Vgl Mathiak 1993: 12. Klagebefugt ist dabei ua jede durch Gesetz bezeichnete Behörde, außerdem jeder, der ein Interesse nachweist (!) (Art 142 Abs 3 Verf).

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  56. Weltalmanach 2006: 76.

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  57. Die Anzahl der Lëtzebuerger in Belgien bzw der Sprecher dieses moselfränkischen Idioms wird mit 22.000 angegeben (Council of Europe 1994a: 10). Andere schätzen sie auf 14.000 (Haarmann 1993: 63) bis zu 27.000 (I.S.I.G. 1997: 89).

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Pfeil, B.S. (2006). Die Minderheitenrechte in Belgien. In: Minderheitenrechte in Europa. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-35310-3_6

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