Auszug
In dieser Darstellung soll der Versuch unternommen werden, die deutsche Verfassungsgeschichte des 19. Jahrhunderts als organische Entwicklung hin zum Nationalstaat von 1871 zu betrachten.521 Dazu berechtigt der Umstand, dass, wie zu zeigen sein wird, der Norddeutsche Bund und das Reich von 1871 in vieler Hinsicht Verfassungsstrukturen des Deutschen Bundes fortschreiben. Der Deutsche Bund steht seinerseits in vielen Aspekten in der Tradition von Reich und Rheinbund. Dass alle Staatsformen von 1806 bis 1871 als „Bund“522 bezeichnet wurden, ist nicht bloällige Namensgleichheit.523
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Literatur
Zu diesem „neuen Blick auf das 19. Jahrhundert“ siehe W. Siemann, Vom Staatenbund zum Nationalstaat. Deutschland 1806–1871, 16f.
Das Wort „Bund“ entsprach dem Zeitgeist, Bund ist ein Schlüsselbegriff der romantischen Dichtung. Die Begriffsgeschichte reicht aber viel weiter zurück und weist eine stark religiöse bzw. theologische Konnotation auf (ebenso wie das Wort „Reich“). Koselleck, wie Fn 17, 608; 640–649; Schiera, wie Fn 11, 27.
Siemann, wie Fn 521, 301.
vgl. dazu Angermeier, wie Fn 39, 169 und 182.
Der Siegeszug Frankreichs führte dazu, dass der Zentralstaat zum bevorzugten Typus der Staatsbildung wurde: die neuerrichteten Nationalstaaten Belgien, Griechenland, Italien und die 1815 umgestalteten Niederlande erhielten monarchisch-zentralistische Verfassungen. O. Dann, Der deutsche Weg zum Nationalstaat im Lichte des Föderalismus-Problems. In: Janz, wie Fn 11, 53f. Für Dann spricht die geordnete Auflösung des Reichs dafür, dass bereits eine „entwickelte Kultur moderner Staatsbildung in Deutschland existierte“.
Schmidt, wie Fn 38, 48.
Art 7 des Pressburger Friedens bezeichnete das Reich provokativ als „Confédération germanique“. Koselleck, wie Fn 17, 653.
Quaritsch, wie Fn 51, 108f.
E. R. Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte I, 76.
Ebendort, 87.
H. A. Steger, Der Rhein als Grenze, — die Grenze sei Horizont: Das Europa der Gedanken sei frei! In: Ammon, wie Fn 20, 184.
G. Schmidt, Der Napoléonische Rheinbund — ein erneuertes Altes Reich? In: Press, wie Fn 18, 228. Es scheint jedenfalls ein wenig Ironie der Geschichte, dass das mit dem Reichdeputationshauptschluss und den folgenden Gebietsarrondierungen unter den Auspizien der Vereinheitlichung stehende Ende des Reichs die territoriale Zersplitterung Deutschlands nicht beendete, sondern, ganz im Gegenteil, eine Vielzahl von im Namen der Souveränität ihre Besitzstände eifersüchtig verteidigenden Kleinstaaten zur Folge hatte.
F. Hartung, Deutsche Verfassungsgeschichte, 176.
Hartung, wie Fn 533, 236.
Siemann, wie Fn 521, 302.
W. Gruner, Der Deutsche Bund und die europäische Friedensordnung. In: H. Rumpler (Hg.), Deutscher Bund und deutsche Frage 1815–1866 (= Wiener Beiträge zur Geschichte der Neuzeit 16/17), 243.
Zitiert nach: E. R. Huber, Dokumente zur Deutschen Verfassungsgeschichte, I, 75. Sofern nicht gegenteilig vermerkt, sind sämtliche Zitate der Rechtsquellen in diesem Abschnitt diesem Werk entnommen.
Zitiert nach Gruner, wie Der Deutsche Bund und die europäische Friedensordnung. In: H. Rumpler (Hg.), Deutscher Bund und deutsche Frage 1815–1866 (= Wiener Beiträge zur Geschichte der Neuzeit 16/17) Fn 536, 243.
Die Rückkehr Napoléons von Elba im März 1815 und die unterschiedlichen Interessen der europäischen Mächte und innerhalb der deutschen Staaten zwangen zu vielen Kompromissen. Humboldt schrieb am 30. 9. 1816 an Hardenberg, es sei „unmöglich, nichts, und unmöglich, das Rechte zu tun. Was nun zwischen diesen beiden Extremen zustande kommen konnte, das ist die wahre Definition des Deutschen Bundes.“ Zitiert nach Koselleck, wie Fn 17, 656.
W. Frotscher/ B. Pieroth, Verfassungsgeschichte, 127.
E. Wadle, Staatenbund oder Bundesstaat? Ein Versuch über die alte Frage nach den föderalen Strukturen in der deutschen Verfassungsgeschichte zwischen 1815 und 1866. In: Brauneder, wie Fn 12, 154.
Auch bekannt unter „Sechs Artikel“ bzw. „Zehn Artikel“. Abgedruckt bei Huber, wie Fn 537, I, 120–122.
Huber, wie Fn 537, I, 277.
Huber, wie Fn 529, II, 792.
Der Leitbegriff der Revolution von 1848 war „Reich“ bzw. „Bundesreich“. Abermals ist auf die theologische (bzw. eschatologische!) Konnotation der Begriffe hinzuweisen: Der Bund sollte mittels der Revolution ins Reich übergeführt werden. Koselleck, wie Fn 17, 664; Schiera, wie Fn 11, 27. Der „Siebzehner-Ausschuss“ schrieb in seinem „Entwurf des deutschen Reichsgrundgesetzes“: „Die zum bisherigen Deutschen Bund gehörigen Lande bilden fortan ein Reich (Bundesstaat).“ Und Gervinus schrieb in der Deutschen Zeitung: „Man fühlte, dass das Wort Reich die Einheit zu ausschließlich ausspreche; die Umwandlung des Staatenbundes in einen Bundesstaat ist allgemein angenommenerweise die Aufgabe: man fügte also diese Bezeichnung zur Verdeutlichung bei. Das, was man sagen wollte, drückte aber das eine Wort ‚Bundesreich ‘in vollständiger Weise aus.“ Zitiert nach Dann, wie Fn 525, 65.
Huber, wie Fn 529, II, 794.
Huber, wie Fn 529, II, 800. Dieses Konzept des Präsidenten der Nationalversammlung Heinrich v. Gagern beabsichtigte die Errichtung eines kleindeutschen Bundesstaats unter dem König von Preußen. Durch einen weiteren Bund sollte dieser mit Österreich verbunden werden. 1879 wurde mit dem Zweibund Gagerns Modell Wirklichkeit. Deutschland bundesstaatlich geeint, verbunden in einem weiteren Bund mit Österreich.
Zu den Verfassungsplänen Windischgrätz’, Schwarzenbergs und des Handels-und Finanzministers Bruck siehe R. Wierer, Der Föderalismus im Donauraum (= Schriftenreihe des Forschungsinstituts für den Donauraum 1), 52–55; zu Bruck siehe auch M Luchterhandt, Österreich-Ungarn und die preußische Unionspolitik. In: G. Mai, Erfurter Union und Erfurter Unionsparlament 1850, 97–102.
Huber, wie Fn 529, II, 803.
Frotscher/Pieroth, wie B. Pieroth, Verfassungsgeschichte Fn 540, 171.
Frotscher/Pieroth, wie B. Pieroth, Verfassungsgeschichte Fn 540, 173.
Huber, wie Fn 529, II, 821.
„Friedrich Wilhelm IV. hat in der Union wohl vorrangig die Chance erblickt, die Parität mit Österreich zu erringen.“ G. Mai, Erfurter Union und Erfurter Unionsparlament 1850. In: ders., wie Fn 548, 14.
Huber, wie Fn 529, II, 887.
Huber, wie Fn 529, II, 890.
Vgl. dazu H. G. Aschoff, Hannover, Das Dreikönigsbündnis und die Erfurter Union. In: Mai, wie Fn 548, 111–136 und J. Müller, Vom Dreikönigsbündnis zum Vierkönigsbündnis. Sachsen und die Erfurter Union 1849/50. In: Mai, wie Fn 548, 137-164.
Mai, wie Fn 554, 28.
G. Lingelbach, Die Verfassung des Erfurter Unionsparlaments: Station auf dem Weg zur deutschen Reichseinheit. In: Thüringer Landtag Erfurt (Hg.), 150 Jahre Erfurter Unionsparlament (1850–2000) (= Schriften zur Geschichte des Parlamentarismus in Thüringen 15), 142; Huber, wie Fn 529, II, 898.
D. Barclay, Preußen und die Unionspolitik 1849/50. In: Mai, wie Fn 548, 76.
Russland fürchtete außerdem, dass im Falle eines österreichischpreußischen Krieges die Revolution von neuem losbrechen könnte. Mai, wie Fn 554, 44 Fn 100.
Barclay, wie Preußen und die Unionspolitik 1849/50. In: G. Mai, Erfurter Union und Erfurter Unionsparlament 1850 Fn 560, 77.
Huber, wie Fn 529, II, 923.
„Die besondere Eigenheit des Bundes, durch seine verfassungsmäßige Konstruktion retardierend auf jeden eingebrachten Neuerungsversuch zu wirken, führte schon bald zur Verwässerung aller Versuche, die Leitungsorgane des Bundes durch einen freiwilligen Selbstausschluss der Kleinstaaten handlungsfähig zu machen. Schwarzenberg hatte sich mit der Restitution der Bundesorgane im Netz der eigenen Politik verfangen, (...).“ Luchterhandt, wie Fn 548, 104.
Huber, wie Fn 537, II, 22.
Huber, wie Fn 529, III, 521.
„Der Krieg von 1866 nimmt in der deutschen Geschichte eine höchst eigenartige Stellung ein: er ist einerseits rechtlich ein Akt der Bundesexekution gegen ein Glied des Deutschen Bundes, tatsächlich der letzte Krieg deutscher Territorialstaaten untereinander, andererseits eine Phase des deutschen Nationalkriegs, ein ‚Bruderkrieg‘, (...).“ T. Schieder, Vom deutschen Bund zum Deutschen Reich (= Handbuch der deutschen Geschichte 15), 169. Die Ereignisse der Jahre 1866/1871 sind als Kombination von Sezessions-und Integrationskrieg anzusehen. Marquardt, wie Fn 37, 407 Fn 2177.
Ende Juli griff die Austrittswelle auch auf die bundestreuen, auf Seiten Österreichs stehenden Staaten über. Der Zerfall des Bundes war somit nicht mehr aufzuhalten. Huber, wie Fn 529, III, 567.
H. Fenske, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Norddeutschen Bund bis heute, 11.
Ähnlich Koselleck, wie Fn 17, 659.
Zum preußisch-hessischen Vertrag von 1828 und dem daraus resultierenden Wirtschaftsaufschwung siehe: H. Hahn, Wirtschaftliche Integration im 19. Jahrhundert. Die hessischen Staaten und der Deutsche Zollverein (= Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft 52), 75–88.
Hartung, wie Fn 533, 275. Zu Lists die Gestalt der Europäischen Union des 20. Jahrhunderts in erstaunlichem Maße antizipierenden Ideen für eine wirtschaftliche Einigung Europas siehe: E. Roussakis, Friedrich List, The Zollverein, and the uniting of Europe (= College of Europe, Studies in contemporary European issues 1), 95–112; E. Wendler (Hg.), „Die Vereinigung des europäischen Kontinents“. Friedrich List — Gesamteuropäische Wirkungsgeschichte seines ökonomischen Denkens.
Veyrassat, wie Fn 351, 134.
Die Politik Österreichs gegenüber dem Zollverein schwankte zwischen völliger Ablehnung und (vergeblichen) Beitrittsversuchen. Die wirtschaftliche Potenz des Zollvereins übertraf jene Österreichs bei weitem. 1850 erreichte Österreichs Außenhandel 34,4% des Volumens der Zollvereinsstaaten. J. Angelow, Der Deutsche Bund, 66.
Zitiert nach: Huber, wie Fn 529, II, 287.
Huber, wie Fn 529, II, 304.
Huber, wie Fn 529, III, 618. Der Vertrag wurde als „wirtschaftspolitisches Königgrätz“ bezeichnet.
Siehe dazu ausführlicher weiter unten III.B.3. O. Kimminich, Deutsche Verfassungsgeschichte, 412; R. Zippelius, Kleine deutsche Verfassungsgeschichte. Vom frühen Mittelalter bis zur Gegenwart, 116.
Siemann, wie Vom Staatenbund zum Nationalstaat. Deutschland 1806–1871 Fn 521, 426.
Also nach allgemeinem Wahlrecht. Die Wahlen zum Erfurter Reichstag waren nach Dreiklassenwahlrecht abgehalten worden. Die Ursache für diese die Zeitgenossen erstaunende Kehrtwende Bismarcks war im preußischen Verfassungskonflikt zu suchen. Das Dreiklassenwahlrecht begünstigte das wirtschaftlich aufstrebende Bürgertum und damit die Liberalen, während die breite Bevölkerung zum damaligen Zeitpunkt noch eher konservativ-monarchisch gesinnt war. K. E. Pollmann, Einleitung. In: B. Haunfellner/K. E. Pollmann, Reichstag des Norddeutschen Bundes 1867–1870. Historische Photographien und biographisches Handbuch, 13; H. Boldt, Von konstitutioneller Monarchie zu parlamentarischer Demokratie. In: Mussgnug, wie Fn 38, 162.
Zu den Verfassungsentwürfen und den Putbuser Diktaten siehe Vondenhoff, wie Fn 34, 127–134.
Fenske, wie Fn 569, 13.
Fenske, wie Fn 569, 13, hält die rasche Annahme der Verfassung ohne Einschaltung von Ausschüssen für lobenswert und verkennt dabei die realpolitische Lage. Gleiches gilt für Siemann, wie Fn 521, 426, der die rasche Annahme als Zeichen von Modernität betrachtet. Den Parlamentariern wurde aber schlicht keine Zeit gelassen, es war unklar, ob Änderungen überhaupt möglich waren. Für den Fall einer Ablehnung der Verfassung im Reichstag war zwischen Preußen und anderen Staaten des Norddeutschen Bundes ein Geheimvertrag über eine Oktroyierung der Verfassung geschlossen worden. „Der Norddeutsche Bund war, wie es Hermann Wagener, ein enger Mitarbeiter Bismarcks (...) einmal formulierte, kein ‚Kind von konstitutionellen Eltern‘.“ Pollmann, wie Fn 580, 9f.
Hartung, wie Fn 533, 277.
Vgl. die Aussage Moltkes: „Der Krieg von 1866 ist nicht aus Notwehr gegen die Bedrohung der eigenen Existenz entsprungen, auch nicht hervorgerufen durch die öffentliche Meinung und die Stimme des Volkes; es war ein im Kabinett als notwendig erkannter, längst beabsichtigter und ruhig vorbereiteter Kampf nicht für Ländererwerb, Gebietserweiterung oder materiellen Gewinn, sondern für ein ideales Gut — für Machtstellung.“ Zitiert nach: Siemann, wie Fn 521, 426. Die gleiche Absicht äußerte sich auch im Preußischen Bündnisangebot an die norddeutschen Staaten vom 16. 6. 1866: „(...) an seine (scil. des Deutschen Bundes, Anm.) Stelle eine neue lebendige Vereinigung zu setzen, welche den Bedürfnissen der deutschen Nation die versagte Befriedigung zu gewähren imstande sei.“ zitiert nach Huber, wie Fn 529, II, 224.
Kimminich meint, Bismarck habe die Kriegserklärung provoziert, weil die Mobilisierung der süddeutschen Staaten und die Entfachung nationaler Begeisterung im Falle eines preußischen Angriffs weniger sicher gewesen wäre. Kimminich, wie Fn 578, 423
Noch bei den Wahlen zum Zollparlament 1867/68 erlitten die kleindeutschen propreußischen Parteien in den Süddeutschen Staaten eine empfindliche Niederlage. Vondenhoff, wie Fn 34, 25.
Fenske, wie Fn 569, 16f.
Huber, wie Fn 529, III, 736. In der älteren Literatur findet sich zuweilen auch fälschlich die Behauptung, Bayern sei in einem ähnlichen Geheimvertrag zugesichert worden, dass das Reich keine Bundesintervention gegen Bayern führen werde.
Die Formel „Kaiser und Reich“ wurde bereits im Dezember 1870 vom Reichstag des Norddeutschen Bundes angenommen. Kimminich, wie Fn 578, 414. Frotscher/Pieroth, wie Fn 540, 199.
Huber, wie Fn 529, I, 593. Einstimmigkeit war ferner für Beschlüsse über organische Bundeseinrichtungen, für die Aufnahme neuer Mitglieder und für gemeinnützige Anordnungen (Art 6 DBA) vorgesehen. Neben den bereits erwähnten Kuriatsstimmen ist eine Reminiszenz an das Alte Reich darin zu sehen, dass gem Art 7 DBA auch für Abstimmungen in Religionsangelegenheiten das Plenum zuständig und Einstimmigkeit verlangt war.
Huber, wie Fn 529, I, 591.
Hartung, wie Fn 533, 180.
W. Siemann, Wandel der Politik — Wandel der Staatsgewalt. Der Deutsche Bund in der Spannung zwischen „Gesammt-Macht“ und „völkerrechtlichem Verein“. In: Rumpler, wie Wiener Beitäge zur Geschichte der Neuzeit 16/17 Fn 536, 63.
H. Müller-Kinet, Die höchste Gerichtsbarkeit im deutschen Staatenbund 1806–1866 (= Europäische Hochschulschriften Reihe III 59), 68.
Ebendort, 75.
Die Austräge waren ein Institut der spätmittelalterlichen Einungen. Der Sache nach war das Austrägalwesen des deutschen Bundes aber sehr stark vom Vorbild des Rheinbunds inspiriert. Vgl. Müller-Kinet, wie Europäische Hochschulschriften Reihe III 59) Fn 597, 72.
Fast zwei Drittel der Paragraphen waren wörtlich übernommen. H. Boldt, Die Erfurter Unionsverfassung. In: Mai, wie Fn 548, 420.
Huber, wie Fn 529, II, 888.
Lingelbach, wie Die Verfassung des Erfurter Unionsparlaments: Station auf dem Weg zur deutschen Reichseinheit. In: Thüringer Landtag Erfurt (Hg.), 150 Jahre Erfurter Unionsparlament (1850–2000) (= Schriften zur Geschichte des Parlamentarismus in Thüringen 15) Fn 559, 136.
Hahn, wie Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft 52) Fn 571, 305. Zwischen Zollparlament und Reichstag existierten zahlreiche personelle Überschneidungen, was zu beträchtlichen organisatorischen Schwierigkeiten führte. Hinzu kam noch, dass 133 Reichstagsabgeordnete Mitglieder des preußischen Landtags waren und dass der Reichstag über kein eigenes Gebäude verfügte, sondern seine Sitzungen im preußischen Herrenhaus abhalten musste. Pollmann, wie Fn 580, 30.
Siemann wie, Vom Staatenbund zum Nationalstaat. Deutschland 1806–1871 Fn 521, 427; Wadle, wie Fn 541, 161.
Huber, wie Fn 529, II, 297.
Frotscher/Pieroth, wie B. Pieroth, Verfassungsgeschichte Fn 540, 211.
„Er war keine Länderkammer zur gemeinsamen Wahrung der Länderinteressen gegenüber dem Reich, sondern ein Organ der Reichswillensbildung. Den Ländern diente er nicht zur Wahrnehmung ihrer jura singulorum sondern zur Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte im Reich.“ Huber, wie Fn 529, III, 853, Kursivierung Huber.
Hartung, wie Fn 533, 280. ImNorddeutschen Bund war die Sperrminorität noch bei 17 Stimmen gelegen. Die Sonderrechte einzelner Gliedstaaten wurden später durch den der Reichsverfassung eingefügten Abs 2 des Art 78 festgeschrieben: nach dieser Bestimmung konnten derartige Sonderrechte nur mit Zustimmung des begünstigten Staates abgeschafft werden. Lerche, wie Fn 105, 410.
Frotscher/Pieroth, wie B. Pieroth, Verfassungsgeschichte Fn 540, 213. In Zivilgerichtssachen blieben die Gerichte zwar organisatorisch den Ländern unterstellt, Gerichtsverfassung und Zivilprozessordnung waren aber durch Reichsgesetz einheitlich geregelt. Das Reichsgericht war revisionszuständig. Die entstehende Verwaltungsgerichtsbarkeit blieb ausschließlich den Ländern unterstellt. Böhmer, wie Fn 4, 69.
Koselleck, wie Fn 17, 669.
Huber, wie Fn 529, III, 812.
Es ist ein Kuriosum, dass dieser Artikel unter der Bezeichnung „lex Bennigsen“ in die Verfassungsgeschichte einging. Bennigsen, Führer der Nationalliberalen, hatte (gegen den Widerstand Bismarcks) in einem Zusatz zu Artikel 17 Ministerien und Ministerverantwortlichkeit im konstitutionellen Sinn in der Verfassung verankern wollen. Der Zusatz wurde allerdings knapp abgelehnt. Die beschlossene Formulierung des Art 17 geht auf den altliberalen Abgeordneten Sänger zurück. Fenske, wie Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Norddeutschen Bund bis heute Fn 569, 14. Schieder vertritt die Auffassung, dass die lex Bennigsen Bismarcks geheimen Intentionen entsprach, weil dadurch die Position des Bundeskanzlers gegenüber Bundesrat und Präsidium aufgewertet worden sei. Schieder, wie Fn 567, 180. Ebenso Pollmann, wie Fn 580, 35.
H. Meisner, Bundesrat, Bundeskanzler und Bundeskanzleramt (1867–1871). In: E. Böckenförde, Moderne deutsche Verfassungsgeschichte (1815–1914). (= Neue wissenschaftliche Bibliothek 51: Geschichte), 76f.
W. Mommsen, Der autoritäre Nationalstaat. Verfassung, Gesellschaft und Kultur des deutschen Kaiserreichs, 52.
Mommsen, wie in Fn 615, 53.
Fenske, wie Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Norddeutschen Bund bis heute Fn 569, 21; Münch, wie Fn 20, 59.
Für die Exekutive war auch der Ausdruck „verbündete Regierungen“ gebräuchlich. Mommsen, wie Fn 615, 17.
Böhmer, wie Fn 4, 67.
Frotscher/Pieroth, wie B. Pieroth, Verfassungsgeschichte Fn 540, 230.
Schon allein deshalb, weil ungeklärt blieb, was eigentlich unter einer „landständischen Verfassung“ zu verstehen sei. Boldt, wie Fn 580, 154.
Siemann, wie Wandel der Politik — Wandel der Staatsgewalt. Der Deutsche Bund in der Spannung zwischen „Gesammt-Macht“ und „völkerrechtlichem Verein“. In: H. Rumpler (Hg.), Deutscher Bund und deutsche Frage 1815–1866 (= Wiener Beiträge zur Geschichte der Neuzeit 16/17) Fn 596, 72f.
Huber, wie Fn 529, I, 601.
Siemann, wie Wandel der Politik — Wandel der Staatsgewalt. Der Deutsche Bund in der Spannung zwischen „Gesammt-Macht“ und „völkerrechtlichem Verein“. In: H. Rumpler (Hg.), Deutscher Bund und deutsche Frage 1815–1866 (= Wiener Beiträge zur Geschichte der Neuzeit 16/17) Fn 596, 65. Die Bundsexekution wurde in der Geschichte des Deutschen Bundes vier Mal beschlossen, zwei Mal lenkten die betroffenen Regierungen sofort ein (1829 Braunschweig und 1834 Frankfurt), zwei Mal wurde die Exekution ausgeführt (1863/64 im Falle Holsteins und 1866 — bekanntlich erfolglos — gegen Preußen. Hahn, wie Fn 571, 39.
Kelsen beurteilt die Reichsexekution in seiner Schrift über die Bundesexekution als gegenüber der Errichtung eines Verfassungsgerichts „technisch gänzlich rückständiges“ Instrumentarium. Kelsen, wie Fn 89, Bundesexekution, 163–167.
Böhmer, wie Fn 4, 62.
Huber, wie Fn 529, II, 295.
Siemann, wie Vom Staatenbund zum Nationalstaat. Deutschland 1806–1871 Fn 521, 427.
Vgl. im Detail Pollmann, wie Einleitung. In: B. Haunfellner/ K. E. Pollmann, Reichstag des Norddeutschen Bundes 1867–1870. Historische Photographien und biographisches Handbuch Fn 580, 35–38.
Kimminich, wie Fn 578, 412.
O. Janz/ H. Siegrist, Zentralismus und Föderalismus — Strukturen und Kulturen im deutsch-italienischen Vergleich. Einleitende Bemerkungen. In: dies., wie Fn 11, 11.
Kuschnick, wie Fn 106, 44.
M. John, Politics and the Law in Late Nineteenth-Century Germany. The Origins of the Civil Code, 5.
B. Dölemeyer, Kodifikationsbewegung. In: Coing, wie Fn 360, II/2, 1422f. Der Gedanke eines gemeinsamen Zivilgesetzbuches wurde später auf den Germanistentagungen 1846 und 1847 und schließlich 1848 von der Frankfurter Nationalversammlung aufgegriffen.
Huber, wie Fn 529, I, 602.
Böhmer, wie Fn 4, 63f.
H. Rumpler, Das „Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch“ als Dokument der Bundesreform im Vorfeld der Krise von 1866. In: ders., wie Fn 536, 218.
Wadle, wie Fn 541, 159. Die Wechselordnung trat allerdings erst durch ein Gesetz des Norddeutschen Bundes 1869 in allen Gebieten in Kraft. C. Bergfeld, Handelsrecht Deutschland. In: Coing, wie Fn 360, III/3, 2946.
Dölemeyer, wie Fn 635, 1564f. Der Dresdner Entwurf wurde zu einer der wichtigsten Quellen für das Obligationenrecht des BGB.
Rumpler, wie Fn 638, 231.
Grimm, wie Fn 390, 105.
Die Rechtszersplitterung in Deutschland war auch 1871 ein ungelöstes Problem. Im Wesentlichen existierten drei große Rechtsgebiete: Das Gebiet des gemeinen Rechts, das Gebiet des preußischen Rechts (ALR) und schließlich jenes des französischen Rechts. Dölemeyer, wie Fn 635, 1575.
Dölemeyer, wie Fn 635, 1602.
H. Schulte-Nölke, Das Reichsjustizamt und die Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 356.
Siemann, wie Wandel der Politik — Wandel der Staatsgewalt. Der Deutsche Bund in der Spannung zwischen „Gesammt-Macht“ und „völkerrechtlichem Verein“. In: H. Rumpler (Hg.), Deutscher Bund und deutsche Frage 1815–1866 (= Wiener Beiträge zur Geschichte der Neuzeit 16/17) Fn 596, 61f.
Gruner, wie Der Deutsche Bund und die europäische Friedensordnung. In: H. Rumpler (Hg.), Deutscher Bund und deutsche Frage 1815–1866 (= Wiener Beiträge zur Geschichte der Neuzeit 16/17) Fn 536, 255–257.
Ebendort, 259.
Huber, wie Fn 529, III, 998.
Huber, wie Fn 529, III, 688.
Huber, wie Fn 537, II, 290.
Die von Preußen eingeforderten hohen Verteidigungskosten waren einer der im Zuge der Verhandlungen mit den „Verbündeten“ am heftigsten diskutierten Punkte. Fenske, wie Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Norddeutschen Bund bis heute Fn 569, 13.
Wadle, wie Staatenbund oder Bundesstaat? Ein Versuch über die alte Frage nach den föderalen Strukturen in der deutschen Verfassungsgeschichte zwischen 1815 und 1866 Fn 541, 149.
Huber, wie 529, II, 296.
Meisner, wie Bundesrat, Bundeskanzler und Bundeskanzleramt (1867–1871). In: E. Bökenföde, Moderne deutsche Verfassungsgeschichte (1815–1914). (= Neue wissenschaftliche Bibliothek 51: Geschichte) Fn 614, 79.
Sehr informativ dazu Siemann, wie Wandel der Politik — Wandel der Staatsgewalt. Der Deutsche Bund in der Spannung zwischen „Gesammt-Macht“ und „vökerrechtlichem Verein.“ In: H. Rumpler (Hg.), Deutscher Bund und deutsche Frage 1815–1866 (= Wiener Beiträge zur Geschichte der Neuzeit 16/17) Fn 596, 66–72.
Huber, wie Fn 529, III, 778. Langewiesche weist allerdings darauf hin, dass selbst die Reichspartei schlechthin, die Liberalen, keine reine Reichspartei war, sondern mehrere einzelstaatliche Zentren besaß. D. Langewiesche, Föderalismus und Zentralismus im deutschen Kaiserreich: Staat, Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur — eine Skizze. In: Janz, wie Fn 11, 83.
Huber, wie Fn 529, II, 299.
Münch, wie Fn 20, 59.
Langewiesche, wie Fn 658, 81. Ebenso war das Ausmaß der Leistungen der Sozialversicherung trotz einheitlicher Reichsgesetzgebung stark vom jeweiligen Land bzw. der jeweiligen Kommune abhängig.
Rumpler, wie Fn 638, 219.
Die Bedeutung des Eisenbahnbaus für die nationale Einigung ist nicht zu unterschätzen. Das erkannte schon Goethe: „Mir ist nicht bange, dass Deutschland nicht eins werde; unsere guten Chausseen und künftige Eisenbahnen werden schon das Ihrige tun.“ Chausseen sind befestigte öffentliche Straßen. Zitiert nach Kimminich, wie Fn 578, 402. List bezeichnete Zollverein und Eisenbahnbau als „siamesische Zwillinge“ der Modernisierung Deutschlands. R. Tilly, Vom Zollverein zum Industriestaat. Die wirtschaftlich-soziale Entwicklung Deutschlands 1834–1914, 48.
W. Wagner, Gesellschaftsrecht. In: Coing, wie Fn 360, III/3, 2976.
Alle Zahlen nach Angelow, wie Fn 574, 122.
Siemann, wie Fn 521, 213.
Wagner, wie Fn 664, 2971.
Langewiesche, wie Fn 658, 82.
E. Böckenförde, Die Einheit von nationaler und konstitutioneller politischer Bewegung im deutschen Frühliberalismus. In: ders., wei Fn 614, 27–34.
Dann, wie Fn 525, 52. Dennoch florierte im 19. Jahrhundert die Dialektdichtung. Dialektal gefärbte Sprache gilt im Deutschen bis heute weniger als Kennzeichen von Klassenzugehörigkeit als z.B. im Englischen. Langewiesche, wie Fn 658, 88.
Im 19. Jahrhundert wurden bis dahin nie erreichte Fortschritte bei der Alphabetisierung der Bevölkerung gemacht: Konnten um 1800 25% aller Deutschsprachigen lesen und schreiben, so waren es 1900 90%. Siemann, wie Fn 521, 214.
Siemann, wie Fn 521, 222.
A. Schumann, Glorifizierung und Enttäuschung. Die Reichsgründung in der Bewertung der Literaturgeschichtsschreibung. In: K. Amann/ K. Wagner (Hg.), Literatur und Nation. Die Gründung des Deutschen Reiches 1871 in der deutschsprachigen Literatur (= Literatur in der Geschichte, Geschichte in der Literatur 36), 31.
Langewiesche, wie Fn 658, 84–88 mit vielen überzeugenden Beispielen. Erst zu Beginn des 20. Jahrhunderts wurde Berlin auch zur Kultur-und Bildungshauptstadt Deutschlands.
Huber, wie Fn 529, III, 779.
H. Seier, Der Deutsche Bund als Forschungsproblem 1815–1960. In: Rumpler, wie Wiener Beiträge zur Geschichte der Neuzeit 16/17) Fn 536, 31.
Gruner, wie Der Deutsche Bund und die europäische Friedensordnung. In: H. Rumpler (Hg.), Deutscher Bund und deutsche Frage 1815–1866 (= Wiener Beiträge zur Geschichte der Neuzeit 16/17) Fn 536, 235–263.
F. Fellner, Perspektiven für eine historiographische Neubewertung des Deutschen Bundes. In: Wiener Beiträge zur Geschichte der Neuzeit 16/17) Fn 536, 26.
Angermeier, wie Fn 39, 170.
Rumpler schreibt dazu: „(...) höchstwahrscheinlich war gerade dieser Nachweis der Lebensfähigkeit die tiefere Ursache für das Todesurteil.“ Die Staaten haben „Angst vor der eigenen Courage“ bekommen, weil die nach der Verabschiedung des ADHGB auf den Konferenzen in Würzburg und Nürnberg diskutierten Reformen wichtige Schritte zu einer bundesstaatlichen Struktur und Parlamentarisierung des Bundes beinhalteten. Rumpler, wie Fn 638, 221, 223–233.
Dann, wie Fn 525, 58.
Huber, wie Fn 529, I, 665.
Vgl. dazu Kimminich, wie Fn 578, 322f.
Auf der 6. Sitzung des Erfurter Parlaments hielt Radowitz eine flammende Rede für die deutsche Einheit und begründete die Errichtung eines kleindeutschen Bundesstaates nach dem Scheitern der Bundespolitik (des „natürlichen Wegs zur Ordnung der deutschen Verfassungssache“) folgendermaßen: „Wir konnten nicht von außen nach innen gehen, den weiteren Bund ordnen und innerhalb desselben den engeren Bundesstaat (...). Sollte nicht die reine Negation übrig bleiben, (...), musste man sich entschließen, umgekehrt zu verfahren, von innen nach außen zu gehen.“ Zitiert nach Lingelbach, wie Die Verfassung des Erfurter Unionsparlaments: Station auf dem Weg zur deutschen Reichseinheit. In: Thüringer Landtag Erfurt (Hg.), 150 Jahre Erfurter Unionsparlament (1850–2000) (= Schriften zur Geschichte des Parlamentarismus in Thüringen 15) Fn 559, 134.
Boldt, wie Fn 580, 422.
Boldt, wie Fn 580, 423.
Lingelbach, wie Die Verfassung des Erfurter Unionsparlaments: Station auf dem Weg zur deutschen Reichseinheit. In: Thüringer Landtag Erfurt (Hg.), 150 Jahre Erfurter Unionsparlament (1850–2000) (= Schriften zur Geschichte des Parlamentarismus in Thüringen 15) Fn 559, II, 143.
Im Sinne von Art 24 (1) des Bonner Grundgesetzes. Huber, wie Fn 529, II, 295.
Huber, wie Fn 529, II, 303.
So auch Hahn, wie Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft 52) Fn 571, 305.
Neben List äußerten sich eine ganze Reihe anderer Stimmen bereits früh in dieser Richtung. Koselleck, wie Fn 17, 660f.
H. Boldt, Deutsche Verfassungsgeschichte II, 141.
Ebendort, S. 141.
Koselleck bringt die Stellungnahme für die Optionen „Staatenbund“ und „Bundesstaat“ mit geschichtsphilosophischen Positionen in Deckung. Dabei zeichnet sich begriffsgeschichtlich „-und zwar quer durch die Parteiungen — ein Trend ab, der terminologisch einwandfrei als Weg vom Staatenbund zum Bundesstaat beschrieben werden kann. Insofern indiziert die Begiffsgeschichte der Bundesausdrücke einen strukturellen Wandel.“ Der Wandel lasse sich zusammenfassen in „der zunehmenden Verstaatlichung des Bundes, die im Bundes-Staat auf ihren Begriff gebracht worden war.“ Koselleck, wie Fn 17, 650f.
Gleiches gilt z.B. für die Fragen Demokratie/Monarchie und Parlament/Gesandtenkongress. Entschieden gegen die These vom „dilatorischen Formelkompromiss“ Huber. Er betrachtet das Nebeneinander von Volkssouveränität und monarchischer Legitimität als geplantes Zusammenwirken zur Reichsgründung als „(...) sachgerechte Basis eines Verfassungssystems, das Einheit und Freiheit zu verbinden suchte und das die dazu erforderliche Gewaltenteilung nur gewinnen konnte, wenn schon im Akt der Verfassungsentstehung zwei selbständige, von einander unabhängige Gewalten zusammenwirkten, (...).“ E. Huber, Die Bismarck’sche Reichsverfassung im Zusammenhang der deutschen Verfassungsgeschichte. In: Böckenförde, wie Neue wissenschaftliche Bibliothek 51: Geschichte) Fn 614, 178.
Aus den Putbuser Diktaten, zitiert nach Koselleck, wie Fn 17, 668.
Schiera, wie Fn 11, 28.
Zitiert nach Koselleck, wie Fn 17, 669.
Huber, wie Fn 529, III, 778.
Huber, wie Die Bismarck’sche Reichsverfassung im Zusammenhang der deutschen Verfassungsgeschichte. In: E. Böckenforde, Moderne deutsche Verfassungsgeschichte (1815–1914). (= Neue wissenschaftliche Bibliothek 51: Geschichte) Fn 696, 181.
Ebendort, 176, 180; Grimm, wie Fn 390, 104.
Mommsen, wie Fn 615, 32.
Mommsen, wie Fn 615, 57.
Mommsen, wie Fn 615, 42.
Huber, wie Fn 529, II, 302.
Mommsen, wie Fn 615, 38.
Koselleck, wie Fn 17, 669.
Huber, wie Die Bismarck’sche Reichsverfassung im Zusammenhang der deutschen Verfassungsgeschichte. In: E. Böckenforde, Moderne deutsche Verfassungsgeschichte (1815–1914). (= Neue wissenschaftliche Bibliothek 51: Geschichte) Fn 696, 184; Schiera, wie Fn 11, 28.
E. Pikart, Die Rolle der Parteien im deutschen konstitutionellen System vor 1914. In: Böckenförde, wie Neue wissenschaftliche Bibliothek 51: Geschichte) Fn 614, 295.
Münch, wie Fn 20, 61.
Mommsen, zitiert nach Janz/Siegrist, wie H. Siegrist, Zentralismus und Foderalismus — Strukturen und Kulturen im deutsch-italienischen Vergleich. Einleitende Bemerkun-gen. In: dies., wie Fn11 Fn 632, 15.
Ein Topos der EU-Kritik. Vgl. z.B. P. M. Huber, Der Staatenverbund der Europäischen Union. In: Ipsen, wie Fn 105, 367.
Nachweise bei F. Scharpf, Optionen des Föderalismus in Deutschland und Europa (= Theorie und Gesellschaft 31), 13.
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(2007). Deutschland. In: Vom Staatenbund zum Bundesstaat?. Europainstitut Wirtschaftsuniversität Wien Schriftenreihe, vol 27. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-35202-1_4
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