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Ausgewählte Judikatur und Literatur zum Abschnitt 53
VfSlg 11.190/1986: Beachten Sie im Zusammenhang des Gleichheitssatzes, dass Ausnahmebe-stimmungen, die unsachlich sind, dazu führen können, dass der „Grundtatbestand“ selbst ver-fassungswidrig ist; dies illustriert etwa die Entscheidung zur Grunderwerbssteuer. VfSlg 12.568/1990: Das Erkenntnis zum unterschiedlichen Pensionsalter von Männern und Frauen ist immer noch ein lehrreiches Beispiel für die Sachlichkeitsprüfung, zu der der Gleichheitsgrundsatz anhält.
VfSlg 13.558/1993: Ein Beispiel dafür, dass auch „mittelbare Diskriminierungen“ gegen Art 7 B-VG verstoßen können.
VfSlg 13.781/1994: Der VfGH betont in stRspr den politischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Andererseits läuft — wie dargelegt — die Anwendung des Gleichheitssatzes in beträchtlichem Ausmaß auf Wertentscheidungen hinaus und hebt der VfGH mitunter auch Regelungen als unsachlich und gleichheitswidrig auf, wenn sie ihm nur unvernünftig oder sinnlos erscheinen. Studieren Sie diese Entscheidung zum Meldewesen und erwägen Sie die Argumente der Bundesregierung. War die aufgehobene Regelung wirklich so unsachlich, wie der VfGH annahm?
VfSlg 15.836/2000: Beachte die Differenzierung — die Altersgrenze von 14 Jahren für die Nachzugsberechtigung von Kindern nach Österreich war nach dieser Entscheidung gleichheitswidrig, nicht dagegen die Altersgrenze von 15 Jahren nach VfSlg 16.672/2002.
VfSlg 16.534/2002: Das Fehlen einer entsprechenden Ausnahmeregelung kann eine an sich sachliche Norm (Anschlusszwang an kommunale Kläranlagen) verfassungswidrig machen.
VfSlg 11.309/1987: Ein wichtiges Erkenntnis zur Entwicklung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes war das Erkenntnis zu den Politikerpensionen und zum Schutz „wohlerworbener Rechte“.
VfSlg 16.764/2002: Die Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit war ein nicht unerheblicher Eingriff in bestehende Erwartungen. Warum war er zulässig?
VfGH 4.10.2004, B 953/03: Ein Beispiel für den Vertrauensschutz (rückwirkender gesetzlicher Eingriff in Lehrauftragsverhältnisse), wobei die Gleichheitswidrigkeit durch eine verfassungskonforme Interpretation vermieden werden kann.
Weitere wichtige Entscheidungen zum Gleichheitssatz, von denen man möglichst viele lesen sollte, sind oben Rz 1664 ff zitiert.
Zur Vertiefung
Bernegger, Der (allgemeine) Gleichheitsgrundsatz (Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG) und das Diskriminierungsverbot gemäß Art. 14 EMRK, in: Machacek/ Pahr/ Stadler (Hrsg), 50 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Grund-und Menschenrechte in Österreich Bd 3 (1997) 709
Holoubek, Die Sachlichkeitsprüfung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, ÖZW 1991, 72
ders, Verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz gegenüber dem Gesetzgeber, in: Machacek/ Pahr/ Stadler (Hrsg), 50 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Grund-und Menschenrechte in Österreich Bd 3 (1997) 795
Holoubek/ Lang (Hrsg), Vertrauensschutz im Abgabenrecht (2004)
Korinek, Der gleichheitsrechtliche Gehalt des BVG gegen rassische Diskriminierung, in: Rill-FS (1995) 183
Kucsko-Stadlmayer, Rechtliche Aspekte der Frauenförderung, JRP 1997, 35
dies, Europarechtliche Rahmenbedingungen der Frauenförderung, RZ 1999, 106
Noll, Sachlichkeit statt Gleichheit (1996)
Pöschl, Gleichheit vor dem Gesetz (2005)
Stelzer, Verfassungsrechtliche Grenzen des Eingriffs in Rechte oder Vertragsverhältnisse, DrdA 2001, 508
Walzel von Wiesentreu, Die Bedeutung des Vertrauensgrundsatzes im öffentlichen Recht, JAP 1999/2000, 5
Zippelius und Müller, Der Gleichheitssatz, WDStRL 47 (1989) 7 und 37.
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(2005). Gleichheitsrechte. In: Lehrbuch Verfassungsrecht. Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/3-211-29994-7_53
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