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Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010

  • Aufsatz
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Baurechtliche Blätter

Zusammenfassung

Das vom Steiermärkischen Landtag am 23.3.2010 beschlossene und am 1.7.2010 in Kraft getretene stmk ROG 2010 löst das bis dahin geltende Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 ab, das seit seiner Erlassung 20 mal, zuletzt im Jahr 2008 durch eine große Novelle zur überörtlichen Raumordnung geändert wurde. Wie schon im Fall des sbg ROG 2009 handelt es sich auch hier nicht um ein völlig neues Gesetz, sondern um eine gründliche Überarbeitung des bisherigen Textes. Daneben enthält das stmk ROG 2010 einige bemerkenswerte Neuerungen, wie die Verlängerung der Revisionsfristen, Vorschriften zur Vermeidung von Nutzungskonflikten durch landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe oder die Ermächtigung zum Abschluss von Planungskosten- und Aufschließungskostenverträgen. In diesem Beitrag sollen die wesentlichen Änderungen, die das stmk ROG 2010 auf dem Gebiet der örtlichen Raumordnung mit sich bringt, vorgestellt, diskutiert und zum Teil auch kritisch hinterfragt werden.

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Notes

  1. Gesetz v 23.3.2010 über die Raumordnung in der Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 – StROG) und mit dem das Steiermärkische Baugesetz, das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976, das Steiermärkische IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetz, das Steiermärkische Landes-Straßenumgebungslärmschutzgesetz 2007, das Kanalgesetz 1988 und das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert werden, LGBl 2010/49.

  2. Stammfassung LGBl 1974/127.

  3. FA13B-10.00-4/2008-623.

  4. LGBl 2008/89. Nur die Regelungen über Beratung und Zweckzuschüsse (§ 19) sowie das gemeinsame örtliche Entwicklungskonzept (§ 20) betreffen die örtliche Raumordnung.

  5. 2. Teil, Überörtliche Raumordnung (§§ 10–18) sowie die §§ 20 und 23.

  6. Vgl § 29 Abs 6 bis 8 u § 114 Abs 2 bis 4 idF LGBl 2008/88, in Kraft seit 30.8.2008 und nun auch § 95 idF LGBl 2011/13.

  7. 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen, 2. Teil: Überörtliche Raumordnung, 3. Teil: Örtliche Raumordnung, 4. Teil: Teilung, Vereinigung und Umlegung von Grundstücken, 5. Teil: Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen.

  8. Vorblatt 1.

  9. Eigenartiger Weise decken sich die in § 6 Abs 2 definierten „raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen“ sowie „Unternehmen besonderer Bedeutung“ nicht mit den Begriffsbestimmungen des § 2 Z 29 und 34.

  10. S 10.

  11. Eine Pflicht zur Erstellung eines gesamtösterreichischen Raumordnungsberichts existiert nicht. Vgl jedoch die von der ÖROK in periodischen Abständen herausgegebenen Raumordnungsberichte.

  12. Vgl schon die Nov LGBl 2005/13 zum stmk ROG 1974.

  13. stmk Landes-StraßenumgebungslärmschutzG 2007, LGBl 56; stmk IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-G, LGBl 2003/85 idF LGBl 2006/113; Bundes-UmgebungslärmschutzG, BGBl I 2005/60. Vgl schon die Nov LGBl 2007/47 zum stmk ROG 1974.

  14. Erl 13.

  15. Erl 14.

  16. Vgl § 21a stmk ROG 1974 idF LGBl 1991/41. Bei solchen Sachbereichskonzepten handelt es sich nicht, wie § 21 Abs 3 stmk ROG 2010 nahe legt, um Teile des Erläuterungsberichts, sondern um V.

  17. Nach § 2 Z 19 muss eine Kleinregion zumindest aus 4 Gemeinden mit insgesamt mindestens 3000 Einwohnern bestehen, die in diesen Gemeinden ihren Hauptwohnsitz haben. Ist die Mindestzahl erreicht oder überschritten, können ausnahmsweise schon 3 Gemeinden eine Kleinregion bilden. Ist die Mindestzahl nur geringfügig unterschritten, reichen ausnahmsweise 4 Gemeinden aus.

  18. Erl 15.

  19. Vgl auch § 3 Abs 1 Z 3, wonach die Ordnung benachbarter Räume aufeinander abzustimmen ist. Zu dieser Problematik Raschhofer-Lechner, Heranrückende Wohnbebauung, in Hauer/Nußbaumer (Hrsg), Österreichisches Raum- und Fachplanungsrecht (2006) 491 mwN.

  20. Vgl schon die Vorgängerbestimmung des § 22 Abs 12 stmk ROG 1974 idF LGBl 2000/64 und VfGH 8.10.2007, V 24, 25/07, VfSlg 18.250 = RdU 2008/15 (Anm Jantschgi).

  21. Erl 23.

  22. Dazu ausführlich Ferz, Tierhaltungsbetriebe in der Steiermark – Die „neuen“ raumordnungsrechtlichen und baugesetzlichen Maßnahmen, bbl 2010, 211 (214 ff).

  23. Eine Geruchszahl ist sonst nur in NÖ festzulegen. Gem § 16 Abs 7 nö ROG hat die LReg durch V jene Geruchszahl festzulegen, bis zu der bei Tierhaltungsbetrieben im Bauland-Agrargebiet allfällige Belästigungen nicht als örtlich unzumutbar anzusehen sind. Eine solche V ist bisher aber nicht erlassen worden.

  24. Die Erl 18 verweisen diesbezüglich auf die tierschutzrechtlichen Vorschriften.

  25. Zu den Details vgl die Erl 19 ff.

  26. Dabei handelt es sich um eine unzulässige dynamische Verweisung auf nicht im WB des Landes ausgearbeitete technische RL. Vgl auch Herbst, Raumordnungsrecht, in Poier/Wieser (Hrsg), Steiermärkisches Landesrecht, Band 3 (2010) 193 (216) und Thienel, Rechtsstaatliche Probleme der Verbindlicherklärung von ÖNORMEN, ecolex 1993, 129. Gem § 4 Z 30a stmk BauG idF LGBl 2008/88 ist die Geruchszahl nach den Regeln der Technik (zB der VRL) zu ermitteln. Die LReg kann durch V detaillierte Vorgaben zur Ermittlung der Geruchszahl und der Schutzbereiche erlassen, was eine verfassungsrechtlich korrekte Lösung darstellt. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, weshalb die Geruchszahl im Bau- und Raumordnungsrecht unterschiedlich zu ermitteln sein soll.

  27. Ferz, Tierhaltungsbetriebe (FN 22) 234. Bisher hat der VfGH (3.3.1997, B 620/96, VfSlg 14.777) nur Inhabern gewerblicher Betriebsanlagen, nicht jedoch Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe einen Schutz vor der „heranrückenden Wohnbebauung“ gewährt, weil für Landwirtschaftsbetriebe nachträglich keine zusätzlichen Auflagen gem § 79 GewO vorgeschrieben werden können.

  28. Vgl Ferz, Tierhaltungsbetriebe (FN 22) 228.

  29. Herbst, Raumordnungsrecht (FN 26) 213. Gemeint sind offenbar die ÖNORM S 5021 „Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und Raumordnung“ sowie die Richtlinie Nr. 36, Blatt 1 des Österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung, kurz ÖAL RL 36, Bl 1. Darin werden für verschiedene Flächenwidmungen Planungsricht- bzw Immissionsgrenzwerte, getrennt nach Tages- und Nachtzeit, festgelegt. Vgl das Handbuch Umgebungslärm, hrsg v BMLFUW (2007) 35 ff.

  30. Entscheidend ist nach der Rsp des VwGH (9. 3. 1993, 92/06/0235, RdU 1994/7 Anm Raschauer) das Widmungsmaß, also das in einer bestimmten Widmungskategorie höchstzulässige Ausmaß der Immissionsbelastung.

  31. Vgl § 3 Abs 4 letzter Satz und Abs 9 lit c, § 5 Abs 2 lit b iVm Abs 3 und 4 krnt GPlG; §§ 21 Abs 5 und 30 Abs 4 oö ROG.

  32. Vgl § 23 Abs 12 stmk ROG 1974 und die Begriffsdefinition in § 4 stmk BauG.

  33. Vgl die BebauungsdichteV 1993, LGBl 38 idF LGBl 1994/87 und 2003/61.

  34. § 21 Abs 4 iVm § 41 Abs 1 und 4 stmk BauG.

  35. Vgl die Erl 23.

  36. Erl 23.

  37. Erl 23. Anders § 3 Abs 7 lit a krnt GPlG, § 30 Abs 1 Z 6 lit c und Z 7 lit c sbg ROG 2009 und § 14 Abs 5 vlbg RPlG, die Betriebswohnungen bzw Personalunterkünfte uneingeschränkt für zulässig erklären. Vgl Giese, Die Zulässigkeit von Personalunterkünften in Betriebs- und in Gewerbegebieten, bbl 2010, 186.

  38. Gedacht ist an Beherbergungsbetriebe mit mehr als 10 Betten, die der GewO unterliegen.

  39. Dabei handelt es sich gem § 2 Abs 1 Z 2 um bauliche Anlagen mit mehr als 3 Wohnungen, die nach ihrer Lage, Ausgestaltung, Einrichtung udgl für eine Nutzung als Zweitwohnsitz typisch sind.

  40. Den Erl 25 zufolge soll nach einem Elementarereignis auch eine Änderung der Lage zulässig sein, was im Gesetzestext aber nicht zum Ausdruck kommt. Vgl dagegen § 33 Abs 6 Z 1 für das Freiland.

  41. Zur bisherigen Rechtslage ausführlich Reitshammer, Steiermark, in Feik ua, Handelsbetriebe im Raumordnungsrecht (2008) 200 und Eisenberger/Hödl, Einkaufszentren. Raumordnungsrechtliche Grundlagen in Österreich (2004) 55 ff.

  42. LGBl 25.

  43. Vgl § 3 Abs 3 bis 5 des Landesentwicklungsprogramms 2009, LGBl 75. Teilregionale Versorgungszentren sind gem § 3 Abs 6 dieser V bei der Erstellung regionaler Entwicklungsprogramme festzulegen.

  44. Das ist zufolge § 2 Abs 1 Z 5 bei eine Taktfrequenz von zumindest 30 min während der Öffnungszeiten an Werktagen und einem Haltestelleneinzugsbereich von 300 m der Fall.

  45. Vgl schon bisher § 2 Abs 2 EinkaufszentrenV 2004; Erl 24.

  46. Ist die Nahversorgung bei der Standortwahl bloß als eines von mehreren Elementen bzw Raumordnungszielen mit zu berücksichtigen, liegt kein Eingriff in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Angelegenheiten des Gewerberechts vor (VfGH 17.6.1989, B 1399/87, VfSlg 12.068; 2.12.1996, B 29/95, B 219/96, VfSlg 14.685).

  47. Vgl auch § 77 Abs 5 Z 2 GewO vor der Aufhebung der Abs 5 bis 9 durch Art 99 Z 3 BudgetbegleitG 2011, BGBl I 2010/111.

  48. Vgl § 2 Abs 1 EinkaufszentrenV, LGBl 2004/25. In der Kernstadt Graz gilt für Einkaufszentren außer der maximal zulässigen Verkaufsfläche für Lebensmittel keine Flächenbeschränkung.

  49. S 26.

  50. Ein räumliches Naheverhältnis liegt gem § 2 Abs 1 Z 30 vor, wenn Gebäude eine bauliche Einheit bilden oder nur durch Grundstreifen, öffentliche oder private Verkehrsflächen derart getrennt sind, dass die kürzeste Fußwegentfernung zwischen den Handelsbetrieben nicht mehr als 100 m beträgt.

  51. Eine bauliche Einheit liegt gem § 2 Abs 1 Z 4 vor, wenn mehrere aneinander gebaute Gebäude bzw Gebäudeteile durch gemeinsame äußere Gestaltungsmerkmale einen Gebäudekomplex mit einem einheitlichen Erscheinungsbild ergeben. Ausgenommen sind gewachsene innerstädtische Einkaufsstraßen. Ein gemeinsamer Bauplatz, ein gemeinsamer Zugang bzw eine gemeinsame Erschließung können zusätzliche Merkmale für das Vorliegen einer baulichen Einheit sein. Eine betriebsorganisatorische Einheit liegt gem § 2 Abs 1 Z 6 vor, wenn Gebäude bzw Gebäudekomplexe über gemeinsam genutzte Einrichtungen oder Anlagenteile wie zB Gänge, allgemeine Aufenthaltsbereiche, Infrastruktur, Parkplätze, Zufahrten, zentrale Warenlieferung, bauliche Werbeeinrichtungen verfügen, und zwar unabhängig vom Objekt- und Grundeigentum. Historisch gewachsene innerörtliche Einkaufsstraßen bilden keine betriebsorganisatorische Einheit.

  52. So die Erl 26.

  53. Erl 26.

  54. Erl 26.

  55. Erl 26.

  56. Die Widmung Freiland gilt jedoch nicht automatisch, sondern bedarf einer Festlegung durch V. Vgl die Rsp zu widmungslosen Flächen („weißer Fleck“) nach Aufhebung von V durch den VfGH (21.6.2000, G 41/00 ua, V 28/00 ua, VfSlg 15.851; 30.6.2000, B 3178/97 ua, VfSlg 15.892; 7.3.2001, B 1579/00 ua, VfSlg 16.113; vgl auch VwGH 24.2.2004, 2002/05/0005, bbl 2004, 113).

  57. Vgl 17.11.1994, 81/05/0104, VwSlg 10.592/A; 24.4.1990, 89/05/0232; 26.6.1990, 90/05/0075; 24.1.1991, 89/06/0020 uva.

  58. Nach § 4 des Entwicklungsprogramms zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume, LGBl 2005/117, dürfen Hochwasserabflussgebiete des HQ 100, Rote Gefahrenzonen, Uferstreifen und andere hochwassergefährdete Gebiete, die das Schadenspotenzial erhöhen und Abflusshindernisse darstellen, nicht als Bauland oder als Sondernutzung im Freiland ausgewiesen werden.

  59. Die visuelle Einheit muss also schon vor der Auffüllung vorhanden sein. Vgl die Erl 28.

  60. Dazu sind sowohl bebaubare als auch nicht bebaubare Flächen zu zählen. Erl 28.

  61. 27 f samt instruktiven Zeichnungen.

  62. Erl 28. So ist zB bei einem Abstand von 50 m zwischen bestehenden Wohngebäuden jedenfalls eine visuelle Einheit anzunehmen.

  63. Nach § 2 Abs 1 Z 8 ist der Deckungsbeitrag der Rohertrag eines Produkts abzüglich jener Kosten, die unmittelbar seiner Herstellung zuzuordnen sind.

  64. Eine solche liegt nach § 2 Abs 1 Z 18 vor, wenn ein räumliches Naheverhältnis und ein funktioneller Zusammenhang der Wohn-, Stall-, Wirtschafts- und Nebengebäude eines landwirtschaftlichen Betriebes besteht.

  65. S 29.

  66. Baumgartner, Die Privatzimmervermietung im stmk Raumordnungsrecht, bbl 2010, 173 (183 ff).

  67. Vgl Ferz, Tierhaltungsbetriebe (FN 22) 234.

  68. 25.9.2003, G 9/03 ua, VfSlg 16.980.

  69. Nach § 33 Abs 1 des Entwurfs zu GZ: FA13B-10.00-4/2008-623 wären nicht dem stmk BauG unterliegende Freilandnutzungen nur zulässig gewesen, wenn sie sich mit dem Nutzungscharakter des Gebietes hätten vereinbaren lassen. Andernfalls hätte die Behörde gem § 62 die Unterlassung und Beseitigung auftragen können. Das Nutzungsverbot des § 40 Abs 8 oö ROG setzt hingegen das Bestehen baulicher Anlagen voraus.

  70. §§ 27 und 28.

  71. Bestehende Bebauungsrichtlinien bleiben jedoch gem § 67 Abs 4 stmk ROG 2010 unberührt und sind von den Baubehörden weiterhin anzuwenden. In § 36 Abs 3 ist wohl versehentlich noch von Bebauungsrichtlinien die Rede.

  72. Erl 34.

  73. So können die im Flächenwidmungsplan festgesetzten Grenzwerte der Bebauungsdichte erhöht oder verringert und der Bebauungsgrad bestimmt werden. Der Bebauungsgrad ist gem § 4 stmk BauG das Verhältnis der bebauten Fläche zur Bauplatzfläche.

  74. Vgl VfGH 27.2.2009, V 449/08, VfSlg 18.712.

  75. ZB die Festlegung, dass in Gebäuden entlang stark befahrener Straßen keine Wohnungen an der Straßenfront, sondern nur auf der Rückseite des Gebäudes geschaffen werden dürfen. Vgl die Erl 34.

  76. Vgl § 71 Abs 4 stmk BauG und § 89 Abs 4 idF LGBl 2011/13.

  77. Der VfGH (13.10.1999, G 77/99, V 29/99, VfSlg 15.625) hat die sbg Vertragsraumordnung ua wegen der zwingenden Verknüpfung zwischen hoheitlichen Raumordnungsplänen und Verträgen, die vom System der Bundesverfassung nicht vorgesehen sei, aufgehoben (obligatorische Vertragsraumordnung). Dazu Kleewein, Vertragsraumordnung (2003) 84 ff; ders, Vertragsraumordnung in der Praxis, RFG 2005, 52; Lienbacher, Raumordnungsrecht, in Bachmann ua, Besonderes Verwaltungsrecht8, 433 (459 ff).

  78. Vgl schon § 34 Abs 2 lit c stmk ROG 1974.

  79. Korinek, Verfassungsrechtliche Grundlagen des Eigentumsschutzes und des Enteignungsrechts in Österreich, in Korinek/Pauger/Rummel (Hrsg), Handbuch des Enteignungsrechts (1994) 3 (10).

  80. Vgl die Stellungnahme der VA v 5.5.2008, Zl: VA 8685/2-V/1/08, 3 zum Begutachtungsentwurf.

  81. Eine gesetzliche Grundlage für den Abschluss von Planungskostenverträgen findet sich sonst nur in § 19 Abs 5 bgld RPlG. Regelungen über Aufschließungsverträge enthalten § 11a Abs 3 lit c bgld RPlG, § 22 Abs 2 krnt GPlG, § 16a Abs 2 Z 3 nö ROG und die §§ 25 Abs 2, 26 Abs 5 und 28 Abs 2 oö ROG.

  82. Laut Begutachtungsentwurf zu GZ: FA13B-10.00–4/2008–623 hätte für Änderungen des ÖEK und des Flächenwidmungsplanes sowie für die Erstellung und Änderung des Bebauungsplanes mit Bescheid ein Planungskostenbeitrag vorgeschrieben werden können. § 29 Abs 6 bis 8 tir ROG ermächtigt die Gemeinden, für die Änderung von Flächenwidmungsplänen und die Erstellung und Änderung von Bebauungsplänen mit Bescheid Beiträge vorzuschreiben. Da das ÖEK für die Betroffenen keine unmittelbare Wirkung hat, erscheint eine Überwälzung der Kosten für ÖEK-Änderungen sachlich nicht gerechtfertigt.

  83. S 36. Eine verfassungsrechtlich problematische Abschöpfung von Planungsgewinnen (Planwertausgleich) ist im Ergebnis offenbar nicht intendiert, weil bloß ein Teil der für die Planung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen ist.

  84. Streng genommen handelt es sich um keinen „Beitrag“, sondern um ein privatrechtliches Entgelt.

  85. Zu dieser Problematik Kleewein, Überwälzung von Raumplanungskosten auf Private? bbl 2006, 139. Gravierende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen § 19 Abs 5 bgld RPlG, der weder die Kostenhöhe begrenzt noch die Entrichtung des Entgelts vom Wirksamwerden der Änderung abhängig macht.

  86. S 36.

  87. OGH 23.2.1995, 2 Ob 511/95, RdW 1995, 216.

  88. Vgl §§ 25 Abs 2, 26 Abs 5 und 28 Abs 2 oö ROG.

  89. OGH 10.7.1991, 1 Ob 30/91, SZ 64/92 = JBl 1992, 35; 24.11.1998, 1 Ob 178/98b, SZ 71/194 = JBl 1999, 386.

  90. Vgl VfGH 15.12.1992, V 93/91, V 94/91, VfSlg 13.310.

  91. Erl 22.

  92. § 34 stmk ROG 1974. Vgl auch § 38 oö ROG 1994.

  93. 2.3.1992, B 97/91, B 284–303/91, VfSlg 13.006 zur vergleichbaren Bestimmung des oö ROG (heute § 38). Der VfGH begründet die Entschädigungspflicht nicht mit dem Eigentumsgrundrecht, sondern mit der zum Gleichheitssatz entwickelten Sonderopfertheorie.

  94. Der VwGH (22.12.1983, 2756/80, VwSlg 11.274/A; 30.6.1988, 86/06/0074) hat zum früheren Gesetzestext („überwiegend von Bauland umschlossen“) die Ansicht vertreten, dass es nicht auf das Abmessen der Grenzen, sondern darauf ankommt, ob das Grundstück gleichsam eine Enklave im Bauland bildet. Eine angrenzende Straße sei als Bauland anzusehen, weil Verkehrsflächen für dessen Erschließung unbedingt erforderlich sind, mögen sie nun als solche ausgewiesen sein oder nicht (VwGH 28.5.1991, 90/05/0203).

  95. 7.10.2010, B 12/10 ua zu § 70 tir ROG.

  96. 11.3.1999, 2 Ob 52/99g, bbl 1999, 161 (Anm Auer); 31.1.2002, 6 Ob 105/01m, bbl 2002, 159; 9.9.2008, 5 Ob 30/08k, JBl 2009, 116.

  97. Dabei handelt es sich um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist. Vgl VfGH 12.10.2002, G 117/02 ua, VfSlg 16.692 und OGH 16.2.2005, 7 Ob 20/05z.

  98. Vgl § 18 Abs 2 iVm § 24 Abs 1 EisbEG idF des Außerstreit-BegleitG, BGBl I 2003/112 und Erl 36.

  99. VfGH 12.10.2002, G 117/02 ua, VfSlg 16.692; VwGH 27.1.2009, 2007/06/0196; OGH 3.3.2010, 9 Ob 4/10v.

  100. § 34 Abs 9.

  101. Vgl auch § 38 Abs 6 oö ROG 1994, der allerdings nicht darauf abstellt, dass ein Grundstück durch einen Flächenwidmungsplan innerhalb der nächsten 15 Jahre, sondern durch einen Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan innerhalb der nächsten 10 Jahre bebaubar wird.

  102. 12.10.1994, 7 Ob 578/94, SZ 67/170.

  103. Vgl Clementschitsch, Zivilrechtliche Vertragsanfechtung nach Raumordnungsrecht, RZ 1980, 148; Kleewein, Vertragsraumordnung 372 f; vgl die Stellungnahme der VA (FN 80) 5 f.

  104. OGH 26.2.1997, 7 Ob 2327/96y, bbl 1998, 42 (Anm Egglmeier).

  105. Im Verordnungserzeugungsverfahren sollte zur Vermeidung von Missverständnissen stets von „Anregungen“ und nicht von „Anträgen“ die Rede sein.

  106. Erl 35. Vgl Art 7 iVm Art 6 Abs 3 Aarhus-Konvention, BGBl III 2005/88 und Art 2 Abs 3 der RL 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme.

  107. Darauf wird in den Erl 38 hingewiesen.

  108. Erl 35.

  109. Vgl die Erl 15.

  110. Erl 32.

  111. Vgl die Stellungnahme der VA (FN 80) 2.

  112. Eine entsprechende Regelung (§ 29 Abs 4a) wurde bereits durch die Nov LGBl 2003/22 ins stmk ROG 1974 aufgenommen. Nach Ansicht des VfGH (11.3.2004, V 126/03, VfSlg 17.166) bewirken kleinere Verstöße gegen Formvorschriften bei der Verständigung dann noch keine Gesetzwidrigkeit, wenn die Information der betroffenen Gemeindebürger über die beabsichtigten Planungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt wird.

  113. 11.3.2004, V 126/03, VfSlg 17.166 zum stmk ROG; 10.12.2001, V 74/01, VfSlg 16.394; 30.9.2003, V 60/03, VfSlg 16.991; 8.6.2004, V 2/04, VfSlg 17.189; 27.2.2006, V 104/05, VfSlg 17.753; 23.6.2006, V 109/05, VfSlg 17.888 zum krnt GPlG; 2.3.2009, V 445/08, VfSlg 18.719 zum oö ROG; 30.9.2010, V 56/10 zum Vlbg RPlG.

  114. VfGH 27.6.1991, V 472/90, VfSlg 12.785; 8.10.2008, V 328/08, VfSlg 18.596.

  115. Planungsbetroffene haben im Verordnungserzeugungsverfahren keine Parteistellung. Vgl VwGH 16.9.1982, 82/06/0115, VwSlg 10.816/A ua. Nicht erforderlich ist es, dass die Einwendungen in der Gemeinderatssitzung verlesen und in einer obligatorischen Wechselrede detailliert behandelt werden. Bei einer Vielzahl von Einwendungen reicht eine zusammenfassende Darstellung aus. VfGH 9.10.1984, V 26/79, VfSlg 10.207 und 29.11.2001, B 1049/99, VfSlg 16.373.

  116. Vgl §§ 33 Abs 3 und 36 Abs 4 oö ROG; §§ 8 Abs 2, 21 Abs 4, 23 Abs 3, 30 Abs 3 Vlbg RPlG. Mit Erlass v 12.10.2010, FA13B-10.00-1/2010-573 hat das Amt der stmk LReg die Gemeinden zu einer Verständigung mit Rückschein aufgefordert.

  117. Dabei handelt es sich nach den Erl 33 aber um eine reine Ordnungsvorschrift.

  118. Nach § 21 Abs 6 nö ROG sind die Eigentümer angrenzender Grundstücke zwar zu verständigen, doch hat die fehlende Verständigung auf das gesetzmäßige Zustandekommen keinen Einfluss. Gem § 24 Abs 7 und § 38 Abs 7 stmk ROG 2010 sind die betroffenen Eigentümer ferner dann anzuhören, wenn ein ÖEK oder ein Flächenwidmungsplan in einer anderen als der zur Einsicht aufgelegten Fassung beschlossen werden soll, es sei denn, dass durch diesen Beschluss Einwendungen Rechnung getragen wird und die Änderung keine Rückwirkung auf Dritte hat.

  119. 27.11.2000, V 55/00, VfSlg 16.004; 5.3.2003, B 1384/02, VfSlg 16.823; 18.6.2004, V 123/03, VfSlg 17.224; 5.12.2007, V 71/07, VfSlg 18.306. Vgl auch Kanonier, Anlass- und projektbezogene Festlegungen im österreichischen Flächenwidmungsplan, in FS Zehetner (2009) 299.

  120. Schragel, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz3 (2003) § 1 Rz 67; vgl auch OGH 25.5.1999, 1 Ob 127/99d, bbl 1999, 204 (Anm Auer).

  121. Erlässt der Verordnungsgeber entgegen den gesetzlichen Bestimmungen und ohne sachliche Begründung keinen Bebauungsplan, kann der VfGH die Baulandwidmung als gesetzwidrig aufheben (23.6.2005, G 178/04 ua, VfSlg 17.604). Knüpft der Gesetzgeber die Wirksamkeit von Vorschriften, die für die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes wesentlich sind, an die Erlassung einer V, so macht er auch die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes von der (rechtzeitigen) Erlassung der V abhängig. Wird in einem unangemessen langen Zeitraum trotz Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kein Bebauungsplan erlassen, stellt dies eine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung dar.

  122. § 100 stmk GemO; § 106 Statut der Landeshauptstadt Graz.

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Kleewein, W. Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010. Baurechtliche Blätter 14, 1–20 (2011). https://doi.org/10.1007/s00738-011-0002-8

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