Die Anfechtung eines Gläubigerwechsels ist nur dann befriedigungstauglich, wenn der neue Gläubiger zur Deckung seiner (Rückgriffs-)Forderung aus einer besseren Rechtsstellung heraus auf das Vermögen des Schuldners zugreifen kann als der von ihm befriedigte Altgläubiger. Die Deckungsanfechtung erfordert kumulativ den vom Masseverwalter zu erbringenden Nachweis einer – zumindest mittelbaren – Gläubigerbenachteiligung und der Befriedigungstauglichkeit des Anfechtungsanspruchs.
Rights and permissions
About this article
Cite this article
Sailer, H., König, B. Anfechtung eines "Gläubigerwechsels"; Beweislast für die Nachteiligkeit. JuBl 134, 804–808 (2012). https://doi.org/10.1007/s00503-012-0147-9
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-012-0147-9