Allein durch die "Nähe zum Beweis" oder durch – wenn auch erhebliche – Beweisschwierigkeiten ist eine Verschiebung der Beweislast nicht gerechtfertigt. Eine Verletzung von Dokumentationspflichten kann zwar auch außerhalb des Arzthaftungsrechts aufgrund ergänzender Vertragsauslegung zu einer Beweiserleichterung für den anderen Vertragspartner führen. Das gilt aber dann nicht, wenn dieser Vertragspartner den dann dem Dokumentationspflichtigen obliegenden Gegenbeweis durch Vernichtung eines Beweismittels vereitelt. Diese Erwägungen gelten nur für Fälle der Beweiserleichterung wegen Dokumentationspflichtverletzungen; eine allgemeine Beweislastverschiebung wegen Beweisvereitelung ist damit nicht verbunden.
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Sailer Beweisrechtliche Folgen der Verletzung von Dokumentationspflichten und der Vernichtung eines Beweisgegenstands. JuBl 133, 253–255 (2011). https://doi.org/10.1007/s00503-011-2146-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-011-2146-7