Der Ersatzausspruch nach § 31e Abs 3 KSchG setzt eine über bloße Unlustgefühle hinausgehende Beeinträchtigung der Urlaubsfreude voraus. Unterhalb dieser Erheblichkeitsschwelle können die durch die Mängel hervorgerufenen (immateriellen) Unlustgefühle durch die Preisminderung angemessen mitabgegolten sein.
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Sailer Erheblichkeitsschwelle für Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude (II). JuBl 133, 49 (2011). https://doi.org/10.1007/s00503-010-2067-x
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-010-2067-x