Literatur
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ALS 2008: Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (2008) Probenahmeschema nicht zugelassene GVO. J Verbr Lebensm 3:233–235. doi:10.1007/s00003-008-0346-4
ENGL 2011 (2011) Europäisches Netzwerk von GVO Laboratorien. Overview on the detection, interpretation and reporting on the presence of unauthorised genetically modified materials. http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/doc/2011-12-12%20ENGL%20UGM%20WG%20Publication.pdf
Goerlich O, Estendorfer-Rinner S, Pecoraro S, Butzenlechner M, Busch U (2011) Überwachung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln, Futtermitteln und Saatgut in Bayern. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
LAV & VDLUFA 2011: LAV AG Futtermittel unter Beteiligung des Bundes und der VDLUFA Leitfaden zur Kontrolle von GVO in Futtermitteln (2011) Leitfaden zur Kontrolle von GVO in Futtermitteln. Überwachung des Herstellens, Behandelns, Verwendens und Inverkehrbringens von Futtermitteln im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO). http://www.bvl.bund.de/DE/02_Futtermittel/01_Aufgaben/02_Amt_Futtermittelueberwachung/07_KontrolleGVO/kontrolle_GVO_node.html
Waiblinger HU, Graf N, Mäde D, Woll K (2007) Der Begriff „technisch nicht zu vermeiden“ — Ansätze zur Interpretation bei der Kontrolle gentechnisch veränderter Lebensmittel. Deutsche Lebensmittel Rundschau 3:97–100
Waiblinger HU, Busch U, Denker G, Döpping S, Eichner C, Graf N, Josefowitz P, Kraschon U, Krujatz I, Mäde D, Näumann G, Pecoraro S, Reiting R, Tschirdewahn B, Woll K (2011) Ergebnisse amtlicher GVO-Untersuchungen (2008–2010) Grundlage für die Bewertung von Befunden. Deutsche Lebensmittel Rundschau 11:502–505
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Consortia
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Appendices
Anlage 1
Anlage 2
Das folgende Muster eines Analysenberichts beschreibt Parameter, die bei der Untersuchung von Lebensmitteln dokumentiert sein sollten, welche im Rahmen von Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich nicht zugelassener, gentechnisch veränderter Organismen überprüft werden (insbesondere bei dem erstmaligen Inverkehrbringen an Grenzkontrollstellen). Das Muster soll diesen Stellen als Orientierungshilfe dienen und sie soweit wie möglich in die Lage versetzen, die Validität des vorgelegten Analysenberichts zu beurteilen. Grundlage für die Anforderungen sind internationale Normen wie die ISO 24276:2006. Aufgrund der im Analysenbericht aufgeführten Daten sollen einerseits Herkunft und Identität der untersuchten Probe eindeutig nachvollziehbar sein. Andererseits soll die Aussagekraft der Untersuchungsergebnisse insbesondere durch Angaben zur Probengröße und analysierten DNA Menge, sowie zur probenbezogenen Nachweisgrenze des Nachweisverfahrens durch Sachverständige der Untersuchungseinrichtungen überprüfbar sein.
Merkblatt zur Prüfung von Analysenberichten für die Untersuchung von Lebensmitteln auf nicht zugelassene gentechnisch veränderte Organismen
Beschreibung der zu dokumentierenden Parameter | Mögliche Angaben zu den Parametern |
---|---|
Name und Anschrift des ausführenden Labors | ≪Name≫ |
Prüfberichtsnummer | ≪000≫ |
Auftraggeber | ≪Firma/Behörde/Amt≫ |
Name und Unterschrift der Person, die für die Analyse verantwortlich ist | ≪Name≫ |
Probennummer | ≪111≫ |
Probenbeschreibung | z.B. Reis, Körner |
Probenahmedatum | TT.MM.JJJJ |
Probenahmeort | ≪Firma/Straße/Ort/Schiff≫ |
Beschreibung des Probenahmeverfahrens | z.B. ALS-Probenahmeschema für nicht zugelassene GVO, Partiegröße über 500 t |
ggf. weitere Angaben und Beschreibung der Probe | z.B. MHD/Chargen-Nummer |
Probeneingang | TT.MM.JJJJ |
Untersuchungsbeginn | TT.MM.JJJJ |
Untersuchungsende | TT.MM.JJJJ |
Größe der Laborprobe | z.B. 2,5 kg bei Reis |
bei Teilprobenbildung Anzahl und Größe der Analysenproben | z.B. 4 × 240 g bei Reis |
analysierte DNA-Menge bevorzugt in Kopien eines Spezies-spezifischen Referenzgens | z.B. Reis-Phospholipase-D, PLD; >20.000 Kopien |
verwendetes Nachweisverfahren: nähere Beschreibung der nachgewiesenen DNA-Sequenzen | Konstrukt-spezifisch oder Event-spezifisch, qualitativ oder quantitativ z.B. konstruktspezifisch P35S-bar, qualitativ |
Im Falle negativer Befunde ist die geschätzte, praktisch erreichbare Nachweisgrenze, bezogen auf die jeweilige Probe (s. auch ISO 24276:2006) anzugeben. Alternativ kann die Nachweisgrenze der Transgen-spezifischen Nachweismethode (z.B. in Kopien) in Verbindung mit der in der Analyse eingesetzten, amplifizierbaren Referenzgen-Menge angegeben werden | z.B. LL601-Reis nicht nachweisbar, <0.01 % z.B. LL601-Reis nicht nachweisbar, <10 LL601 Kopien (>20.000 Kopien Reis-Referenz-Gen) |
Vergleichsmaterial, mit dem die Abschätzung der Nachweisgrenze erfolgte | z.B. DNA aus Reismehl, 0.1 % LL601 (Bayer Crop Science) |
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Stellungnahme erarbeitet durch die ALS-Arbeitsgruppe „Überwachung gentechnisch veränderter Lebensmittel“ ., Verabschiedet vom Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des BVL (ALS). Stellungnahme Nr. 2016/01: Leitfaden zur Kontrolle gentechnischer Veränderungen in Lebensmitteln. J. Verbr. Lebensm. 11, 169–190 (2016). https://doi.org/10.1007/s00003-016-1017-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00003-016-1017-5