Seit Inkrafttreten des Cannabis-Gesetzes1 im März 2017 nehmen die Verschreibungen in Deutschland zu. Allein im Jahr 2018 wurden insgesamt 142.000 Cannabisrezepte ausgestellt. Der größte Anteil entfällt dabei auf Rezepturarzneimittel; daneben erfahren aber auch Cannabisblüten derzeit einen regelrechten Boom. Als Fertigarzneimittel sind in Deutschland aktuell nur zwei Substanzen zugelassen:

  • Nabiximols (Sativex®), ein Sublingualspray mit standardisierten Gehalten an Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD) im Verhältnis 1:1 zur Behandlung von therapieresistenter Spastik bei MS sowie

  • Nabilon (Canemes®), eine synthetische THC-Variante zum Einsatz bei Übelkeit und Erbrechen unter Chemotherapie.

Rasant wachsender Markt an nicht zugelassenen Präparaten

Für eine dritte Substanz, Epidiolex®, die als Wirkstoff CBD enthält, ist in Kürze mit der Markteinführung zu rechnen. Die Zulassung beschränkt sich auf seltene schwere Epilepsieformen beim (Klein-)Kind.

Demgegenüber steht ein rasant wachsender Markt an nicht zugelassenen Präparaten (Cannabisblüten und -extrakte sowie CBD-Präparate), die aber dennoch verschrieben werden können.

Während Blüten und Extrakte wie auch THC-Rezepturen (Dronabinol) unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, ist dies für CBD, ein Cannabinoid ohne psychoaktive Wirkung, nicht der Fall. Die Suchtexpertin Prof. Kirsten Müller-Vahl, Hannover, warnt insbesondere vor den z. B. in Drogeriemärkten angebotenen CBD-haltigen Nahrungsergänzungsmitteln (CBD-Hanföl): Da würden „kleine Fläschchen für viel Geld“ verkauft, ohne dass klar sei, was diese enthielten. Zudem setze der Vertrieb auf dem freien Markt gemäß der Novel-Food-Verordnung der EU eine Zulassung voraus, welche bisher aber noch nicht erfolgt sei.

Um zu verhindern, dass sich die Patienten auf eigene Faust CBD im Drogeriemarkt besorgen, sollten Ärzte hierfür in jedem Fall ein Rezept ausstellen, betonte Müller-Wahl.