Zusammenfassung
Aus den unionalen Verträgen folgt eine allgemeine Pflicht zu einem dem Nachhaltigkeitsprinzip verpflichteten und damit integrativen Handeln. Das richtet sich auch an die EU-Organe im Rahmen der räumlichen Verkehrs- und Energieplanung. Wie zur nationalen Ebene dargelegt, bedarf es hier gleichermaßen einer “Raumordnerisierung” der raumplanerischen Agenden. Der Beitrag geht dem nach und entwickelt Vorschläge zur entsprechenden rechtlichen Fortentwicklung, zur diesbzgl. Harmonisierung des mitgliedstaatlichen Rechts, aber auch mit Blick auf die Einführung einer EU-Kompetenz zur Raumordnung.
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Erbguth, W. Fortentwicklung des unionalen Infrastrukturrechts – Gedanken zur integrativen räumlichen Steuerung auf EU-Ebene. NuR 43, 608–611 (2021). https://doi.org/10.1007/s10357-021-3891-6
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