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EuGH. Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Wasserpolitik; Verpflichtung, eine Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper zu verhindern, und Verpflichtung, die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Umsetzung der Richtlinie zu fördern; Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten; Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz; Vorhaben, das Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer haben kann; Möglichkeit, sich auf Rechte aus der Richtlinie 2000/60/EG zu berufen; Verlust der Parteistellung und der Befugnis zur Beschwerdeerhebung bei fehlender rechtzeitiger Geltendmachung der Rechte aus der Richtlinie 2000/60/EG im Verwaltungsverfahren . NuR 40, 395–402 (2018). https://doi.org/10.1007/s10357-018-3352-z
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-018-3352-z