Der Leserbrief von Dr. Edgar Pinkowski beschreibt zutreffend viele Schwierigkeiten, die in der Verordnung von Cannabinoiden in der Versorgungslandschaft auftreten. Er berichtet von Verunsicherung durch einen CME-Fortbildungsartikel von Professor Matthias Karst in „Der Schmerz“ (Karst M. Der Schmerz 2018;32:381–96), in dem behauptet werde, dass die Kostenträger eine Befristungsoption hätten. Der Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Schmerzmedizin e. V. (DGS) ist dieser Frage, die nachfolgend auch von einem Anwalt bewertet wurde, nachgegangen und stellt klar: Eine Genehmigung nach § 31 Abs 6 SGB V hat grundsätzlich nicht die dauerhafte Versorgung zum Inhalt. Daher bedarf eine Genehmigung der Versorgung mit Cannabinoiden keiner Befristung. Das Bundesversicherungsamt hat beanstandet, dass einige Krankenkassen die erteilte Genehmigung zeitlich befristen (Jahresbericht 2017, Seite 27ff). Die Genehmigung zur Verordnung von Cannabis durch die Krankenkasse bezieht sich allein auf die Feststellung der vorliegenden Voraussetzungen bei erstmaliger Verordnung. Jede weitere Verordnung unterliegt der Therapiehoheit des behandelnden Arztes, der wie bei jeder Neuverordnung darüber befindet, ob die begehrte Leistung weiterhin indiziert ist und wirtschaftlich ist. Ein Arzt darf Leistungen, die nicht mehr notwendig und nicht wirtschaftlich sind, nicht verordnen.

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Versicherte sind ausdrücklich nicht verpflichtet, weitere Anträge auf eine Genehmigung bei ihrer Krankenkasse zu stellen, wenn die Erstverordnung gemäß §31 Abs 6 SGB V genehmigt war. Insofern war die erwähnte Angabe, dass die Krankenkasse zu einer Befristung berechtigt oder gar verpflichtet sei, verwirrend beziehungsweise unkorrekt.