Nach § 42 Abs 1 letzter Satz AVG ist eine Kundmachungsform dann geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt. Für die Kundmachung einer mündlichen Verhandlung im Internet ist dabei maßgeblich, ob der Kreis der Beteiligten "vernetzt" ist, dh einen permanenten Internetzugang hat und man davon ausgehen kann, dass die Betroffenen über dieses Medium von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangen. Das ist immer nur dann zu bejahen, wenn diese mögliche Form der Kundmachung entsprechend allgemein bekanntgemacht wurde. Der Umstand allein, dass die bf Partei Beteiligten einen Internetzugang besitzen, ist nicht von Bedeutung, weil es nach dem Wortlaut von § 42 Abs 1 letzter Satz AVG um die objektive Eignung der zweiten Kundmachung geht.
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Wiederin, E. Kundmachung einer mündlichen Bauverhandlung im Internet. wbl 26, 177–178 (2012). https://doi.org/10.1007/s00718-012-0150-x
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-012-0150-x