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Medizin-ethische Richtlinien – Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis

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Ethik in der Medizin Aims and scope Submit manuscript

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Notes

  1. Als medizinischer Kontext werden alle Handlungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung und Betreuung verstanden. Dazu gehört auch die Teilnahme an einem medizinischen Forschungsprojekt.

  2. Die Richtlinien der SAMW richten sich an medizinische Fachpersonen (Ärzte, Pflegende und therapeutisch tätige Fachpersonen). Wird eine Richtlinie in die Standesordnung der FMH aufgenommen, ist sie für FMH-Mitglieder verbindliches Standesrecht.

  3. Vgl. Anhang, Kap. 1. „Rechtliche Grundlagen“ im Originalbeitrag.

  4. Dies gilt nicht für dringliche Situationen, die im Interesse der Lebenserhaltung ein unverzügliches Handeln erfordern, ohne dass vorher eine vertiefte Evaluation der Urteilsfähigkeit erfolgen kann.

  5. Bei medizinischen Massnahmen sind die folgenden Personen der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten: 1. Personen, die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnet wurden; 2. der Beistand mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen; 3. wer als Ehegatte oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt führt oder der urteilsunfähigen Person regelmässig persönlich Beistand leistet; 4. die Person, die mit der urteilsunfähige Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig persönlich Beistand leistet; 5. die Nachkommen; 6. die Eltern oder 7. die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten (Art. 378 ZGB). Bei Patienten, die im Rahmen einer Fürsorgerischen Unterbringung medizinisch behandelt werden, ist Art. 434 ZGB zu beachten.

  6. Vgl. Anhang, Kap. 2. „Evaluation der Urteilsfähigkeit“ im Originalbeitrag.

  7. Vgl. Anhang, „Evaluation der Urteilsfähigkeit“, Abschn. 2.1. im Originalbeitrag.

  8. Hinweise dazu vgl. Anhang, Kap. 1. „Rechtliche Grundlagen“ im Originalbeitrag.

  9. Vgl. „Medizinische Behandlung und Betreuung von Menschen mit Behinderung“. Medizin-ethische Richtlinien der SAMW (2008, aktualisiert 2013).

  10. Vgl. Art. 379 ZGB und Art. 435 ZGB.

  11. Vgl. Okai et al. (2007).

  12. Vgl. Appelbaum und Grisso (1988).

  13. Dies gilt analog für die Zurückbehaltung freiwillig eingetretener Patienten gemäss Art. 427 ZGB.

  14. Voraussetzung für die Anordnung einer FU ist das Vorliegen eines Schwächezustands (psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung), der eine Behandlung oder Betreuung erforderlich macht, die nicht anders als mittels einer FU in einer geeigneten Einrichtung erfolgen kann (individuelles Schutzbedürfnis). Die unzumutbare Belastung der Angehörigen oder weiterer Drittpersonen kann ein zusätzliches wichtiges Kriterium für die Anordnung einer FU sein; für sich genommen rechtfertigt sie jedoch keine FU.

  15. Vgl. ausführlich „Zwangsmassnahmen in der Medizin“. Medizin-ethische Richtlinien der SAMW (2015).

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Auszug aus der Veröffentlichung „Medizin-ethische Richtlinien. Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis“, herausgegeben von der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) Januar 2019, online verfügbar unter https://www.samw.ch/dam/jcr:f280a76e-f5d9-4a83-b80d-5debe56507ae/richtlinien_samw_urteilsfaehigkeit.pdf. Mit freundlicher Genehmigung © SAMW. All rights reserved.

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Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW). Medizin-ethische Richtlinien – Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis. Ethik Med 31, 91–102 (2019). https://doi.org/10.1007/s00481-019-00520-x

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