Zusammenfassung
1. Dem Methodenbewertungsvorbehalt unterliegen neben den Hilfsmitteln zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung auch Hilfsmittel, die zusätzlich den Zweck des Behinderungsausgleichs verfolgen, wenn die Zweckbestimmung des Behinderungsausgleichs untrennbar mit einer neuen Behandlungsmethode verbunden ist.
2. Untrennbar verbunden ist der Zweck des Behinderungsausgleichs mit einer neuen Behandlungsmethode jedenfalls dann, wenn das Hilfsmittel hinsichtlich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs in Bezug auf Nutzen, Risiken und Wirtschaftlichkeit vergleichbar neue Fragen wie beim Einsatz zu Behandlungszwecken aufwirft.
3. Auch ohne eine positive Bewertung der zugrunde liegenden Behandlungsmethode durch den G-BA ist ein Hilfsmittel von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse umfasst, wenn es als untrennbarer Bestandteil einer Behandlungsmethode eingesetzt wird, bei der der G-BA festgestellt hat, dass sie im Vergleich zum bereits etablierten Hilfsmitteleinsatz keine wesentlichen, bisher nicht geprüften Änderungen aufweist. (Leitsätze des Bearbeiters)
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BSG, Urt. v. 14.6.2023 – B 3 KR 8/21 R (LSG Baden-Württemberg). Leistungspflicht der Krankenkasse trotz Fehlens einer positiven Bewertung der einem Hilfsmittel zugrunde liegenden Behandlungsmethode durch den G-BA. MedR 42, 375–378 (2024). https://doi.org/10.1007/s00350-024-6750-7
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