Zusammenfassung
1. In §630c Abs. 2 S. 1 BGB sind die vom Senat entwickelten Grundsätze zur therapeutischen Aufklärung bzw. Sicherungsaufklärung kodifiziert worden. Diese Grundsätze gelten inhaltlich unverändert fort; neu ist lediglich die Bezeichnung als Informationspflicht.
2. Der Umfang der Dokumentationspflicht ergibt sich aus §630f Abs. 2 BGB. Eine Dokumentation, die aus medizinischer Sicht nicht erforderlich ist, ist auch aus Rechtsgründen nicht geboten.
3. Einer elektronischen Dokumentation, die nachträgliche Änderungen entgegen §630f Abs. 1 S. 2 und 3 BGB nicht erkennbar macht, kommt keine positive Indizwirkung dahingehend zu, dass die dokumentierte Maßnahme von dem Behandelnden tatsächlich getroffen worden ist.
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BGH, Urt. v. 27.4.2021 – VI ZR 84/19 (OLG Oldenburg). Arzthaftungsprozess: Grundsätze zur therapeutischen Aufklärung bzw. Sicherungsaufklärung; Umfang der Dokumentationspflicht; Indizwirkung einer elektronischen Dokumentation ohne Erkennbarkeit nachträglicher Änderungen. MedR 42, 361–364 (2024). https://doi.org/10.1007/s00350-024-6745-4
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-024-6745-4