Zusammenfassung
1. Wird von einer gesetzlichen Krankenkasse die Kostenübernahme für ein Arzneimittel im Off-Label-Use begehrt und wird die Voraussetzung einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Therapie im Wesentlichen auf die Einschätzung des behandelnden Arztes gestützt, sind an diese Einschätzung besonders hohe Anforderungen zu stellen. Es kann hierbei im Einzelfall erwartet werden, dass sich die Einschätzung mit allen zur Verfügung stehenden Informationen in gewissenhafter Abwägung des Für und Widers auseinandersetzt.
2. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle der fachgerichtlichen Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist beschränkt auf die Feststellung der Unvertretbarkeit oder im Einzelfall deutlicher Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts. (Leitsätze des Bearbeiters)
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BVerfG, Beschl. v. 25.9.2023 – 1 BvR 1790/23 (LSG Nds.-Bremen). Keine Kostenübernahme für “off-label-Therapie”. MedR 42, 339–342 (2024). https://doi.org/10.1007/s00350-024-6740-9
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-024-6740-9