Zusammenfassung
1. Die Kosten für Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei stationärer Behandlung im Krankenhaus können als wahlärztliche Leistung gegenüber Patienten abgerechnet werden.
2. Dies gilt auch dann, wenn Anlass der stationären Aufnahme des Wahlleistungspatienten ein anderes Krankheitsbild als eine Covid-19-Infektion war, die Probe auf Veranlassung des Wahlarztes durch eine externe Laborgesellschaft untersucht und befundet wurde und die Testungen gemäß §1 Abs. 1 KHEntgG, §26 KHG mittels Zusatzentgelt vergütet werden. (Leitsätze des Bearbeiters)
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AG Hamburg-Altona, Urt. v. 11.7.2023 – 318b C 65/22. Corona-Testungen an stationären Patienten – Vergütung nach der GOÄ als wahlärztliche Leistung – (externe) Wahlarzt- und Liquidationskette. MedR 42, 198–200 (2024). https://doi.org/10.1007/s00350-024-6700-4
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-024-6700-4