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Datenauskunftsklagen im arzthaftungsrechtlichen Kontext unterliegen dem Gebot effektiven Rechtsschutzes

DSGVO Art. 15

  • RECHTSPRECHUNG
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Medizinrecht Aims and scope Submit manuscript

Zusammenfassung

1. Der Antrag eines Kl., ,,gem. Art. 15 i.V. mit Art. 4 Nr. 1 und 6 DSGVO eine vollständige Datenauskunft zu erteilen‘‘ ist hinreichend bestimmt i.S.d. §253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und zulässig, auch wenn er ggf. über einzelne bereits erhaltene Dokumente hinaus erhoben wird. Eine weitere Spezifizierung, um welche Daten genau es sich handelt, ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.2021 – VI ZR 576/19). Vom Kl. bereits zugestandene Teilerledigungen sind daher unschädlich und führen insbesondere nicht dazu, dass ein exakter Restbestand an offenen Positionen konkret benannt werden muss.

2. Ein geltend gemachter Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO umfasst wegen seiner Einheitlichkeit auch ohne Klarstellung oder ausdrückliche Bezugnahme auf Abs. 3 das Recht auf Kopie (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.2021 – VI ZR 576/19 sowie EuGH, Urtt. v. 4.5.2023 – C-300/21 sowie C-487/21).

3. Hinsichtlich des nach Art. 15 Abs. 1 lit. c) DSGVO zu beauskunftenden Empfängers, gegenüber dem personenbezogene Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, genügt dessen Benennung; seine Kontaktdaten müssen nicht geliefert werden.

4. Der Auskunftsanspruch des Art. 15 Abs. 1 DSGVO umfasst auch interne Korrespondenz des in Arzthaftungsangelegenheiten beklagten Leistungserbringers mit dem Haftpflichtversicherer, sofern sich diese Dokumente (ganz oder in Auszügen) in ihrer Kontextualisierung als unerlässlich erweisen, um die evtl. Bedeutung der verarbeiteten Daten zu verstehen (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.2023 – C-487/21). Die bloße Mitteilung der eigenständigen Bewertung durch den Bekl., in diesen internen Unterlagen finde sich ,,im Ergebnis keine Verarbeitung anderer personenbezogener Daten, als in bereits beauskunfteten Unterlagen selbst‘‘, ist ungenügend, d.h. ungeeignet, den Anspruch zu erfüllen.

5. Verstöße gegen Auskunftspflichten aus Art. 15 DSGVO können grundsätzlich Ersatzansprüche gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO auslösen. Immaterielle Schäden wegen verzögerter Auskunftserteilung sind hinsichtlich ihrer negativen Folgen konkret darzulegen und nachzuweisen: Selbst böswillige, lange Verzögerungen reichen hierfür allein nicht aus. (Leitsätze der Bearbeiterin)

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OLG Köln, Urt. v. 10.8.2023 – 15 U 184/22 (LG Bonn). Datenauskunftsklagen im arzthaftungsrechtlichen Kontext unterliegen dem Gebot effektiven Rechtsschutzes. MedR 42, 189–194 (2024). https://doi.org/10.1007/s00350-024-6698-7

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