Zusammenfassung
1. Die fehlende Dokumentation einer ärztlichen Maßnahme begründet die Vermutung, dass diese unterblieben ist, führt jedoch nicht zur Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs.
2. Maßgeblich für eine Aufklärungspflicht über ein Risiko ist, ob dieses dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet; das Risiko des kindlichen Schädelbruchs bei einer Saugglockenentbindung zählt hierzu nicht.
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Consortia
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OLG Dresden, Urt. v. 1.8.2023 – 4 U 108/23 (LG Leipzig). Vakuumextraktion oder Sectio Caesarea? Behandlungsfehler und Aufklärungspflicht bei der Saugglockengeburt. MedR 42, 183–186 (2024). https://doi.org/10.1007/s00350-024-6695-x
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