Zusammenfassung
1. Steht die durch eine Vertragsärztin/einen Vertragsarzt anzustellende Ärztin/Arzt, zu deren/dessen (Vertragsärztin/Vertragsarzt) Gunsten die Auswahlentscheidung nach Entsperrung des Planungsbereiches erfolgte, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr zur Verfügung, erledigt sich das Auswahlverfahren.
2. Die Zulassungsablehnung/en des/der Mitbewerber teilen das Schicksal der positiven Zulassungsentscheidung. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn nach Verzicht des begünstigten Bewerbers bis auf einen Bewerber keine weiteren Bewerber vorhanden sind. Auch Versorgungsgesichtspunkte vermögen eine Ausnahme von dem Grundsatz nicht zu rechtfertigen.
3. Eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage von abgelehnten Mitkonkurrenten nach §54 SGG ist unzulässig. (Leitsätze der Bearbeiterin)
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SG München, Urt. v. 23.11.2022 – S 38 KA 35/21. Erteilte Anstellungszulassung im Auswahlverfahren erledigt sich, wenn der anzustellende Arzt nicht mehr zur Verfügung steht. MedR 42, 69–72 (2024). https://doi.org/10.1007/s00350-023-6664-9
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-023-6664-9