Zusammenfassung
1. Der zur Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz, ein bereits begonnenes vertragsärztliches Nachbesetzungsverfahren nach 41 Ärzte-ZV fortzuführen, erforderliche Anordnungsgrund ist nicht gegeben, wenn dem ASt. zugesichert worden ist, dass der Praxissitz automatisch, ohne dass es eines erneuten Antrags des Praxisabgebers bedarf, ausgeschrieben wird.
2. Begehrt der ASt. mit seinem Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtschutz die vollständige Vorwegnahme der Hauptsache, so ist dem Streitwert der mutmaßliche volle Streitwert des Hauptsacheverfahrens zugrunde zu legen.
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LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.12.2020 – L 7 KA 38/20 B ER (SG Berlin). Antrag auf Fortführung eines vertragsärztlichen Nachbesetzungsverfahrens im einstweiligen Rechtschutz – Erledigung vor der förmlichen Zustellung. MedR 39, 935–936 (2021). https://doi.org/10.1007/s00350-021-6022-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-021-6022-8