Zusammenfassung
Im Rahmen der durchgangsärztlichen Behandlung schließt ein Patient regelmäßig keinen Behandlungsvertrag mit dem Krankenhausträger, bei dem der Durchgangsarzt angestellt ist. Alleine der Umstand, dass die Behandlung in den Räumen eines Krankenhauses stattfindet, begründet keinen Rechtsschein dahingehend, dass der Krankenhausträger Vertragspartner werde. Ein solcher Vertrag bahnt sich auch nicht im Sinne eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses an.
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LG Magdeburg, Hinweisbeschl. v. 28.3.2019 – 1 S 39/19 (AG Bernburg). Zu den Vertragsverhältnissen bei durchgangsärztlichen Behandlungen . MedR 38, 41–42 (2020). https://doi.org/10.1007/s00350-019-5433-2
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-019-5433-2