Zusammenfassung
Das selbständige Beweisverfahren ist in Arzthaftungssachen stets zulässig. Für die Zulässigkeit reicht es bereits aus, wenn es um die Frage geht, ob die ärztliche Behandlung bzw. Aufklärung vom geschuldeten medizinischen Standard abweicht und als mögliche Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung in Betracht kommt. Hiernach sind auch die Fragen nach dem Vorliegen grober Behandlungsfehler und ärztlicher Aufklärungsfehler zulässig. Im selbständigen Beweisverfahren ist die gegnerische Behandlerseite jedenfalls über §§421ff. ZPO zur Vorlage ihrer Krankenunterlagen verpflichtet.
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OLG Hamm, Beschl. v. 9.7.2019 – 26 W 8/19 (LG Siegen). Grober Behandlungsfehler, Aufklärung und Urkundenvorlegung im selbständigen Beweisverfahren . MedR 38, 40–41 (2020). https://doi.org/10.1007/s00350-019-5432-3
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