Auszug
Die Beauftragung mit der Erstellung eines Privatgutachtens stellt einen Werkvertrag zwischen dem Gutachter und dem Auftraggeber dar (vgl. BGH BB 1974, 578). Ein objektiv falsches Gutachten stellt eine Schlechtleistung dar, für die der Sachverständige nach den Regeln des Werkvertrages haftet, wobei hier ein Eingehen auf die Rechtslage vor und nach dem 1.1.2002 nicht erforderlich ist (hierzu im Einzelnen s. Bayerlein, Praxishandbuch Sachverständigenrecht, § 33). Der Privatgutachter hat ebenso wie der Architekt für eine falsche Planung für ein falsches Gutachten einzustehen, wobei er für das Fehlverhalten von Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB einzustehen hat. Wird die Fehlerhaftigkeit eines Gutachtens rechtzeitig erkannt, wird in erster Linie ein Minderungsanspruch des Bestellers im Hinblick auf das Honorar des Sachverständigen in Betracht kommen, der bei völliger Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu einer Honorarreduzierung auf Null führen kann.
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© 2007 Friedr. Vieweg & Sohn Verlag | GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden
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(2007). Die Haftung des Sachverständigen. In: Leitfaden für Bausachverständige. Vieweg. https://doi.org/10.1007/978-3-8348-9201-0_8
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-8348-9201-0_8
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Print ISBN: 978-3-528-11750-4
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