Zusammenfassung
Als letztes wesentliches Teilstück des Staatsapparates sind diejenigen Organe zu behandeln, die nicht der unmittelbaren Durchführung des zentral Beschlossenen dienen, sondern die — durch Intervention verschiedenster Art und verschiedensten Grades — erzwingen sollen, daß der Wille der Herrschaft tatsächlich verwirklicht wird. Nach dem klassischen bolschewistischen Schema versteht sich die hier umrissene Aufgabe des Staatsapparats als »Repressionsgewalt«1. Der Staatsapparat zeigt danach nicht nur die konkreten Ziele der »gesellschaftlichen Produktion« und nicht nur die Mittel, sie zu verwirklichen, auf, er ist nicht nur Organisationszentrale und — als Hersteller des Zusammenhanges von Führung und Massen — Erzieher der Gesellschaft. Sondern er ist überdies dasjenige Instrument, das, wenn alle anderen Mittel versagen, die Durchführung des Parteiwillens erzwingt. Der Staat hat also »starker Staat« zu sein. Die Orientierung am Begriff der Diktatur des Proletariats erfordert das, und es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß der volksdemokratische Weg zur Errichtung des Sozialismus hier etwa eine Ausnahme mache. Bei genauerer Betrachtung besteht dennoch Grund, die Repression nur als ein Element unter mehreren zu erkennen, die funktionell wie institutionell gekoppelt sind, um die Staatsautorität zu gewährleisten.
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Referenzen
Vgl. o. Vorwort; ferner Sonderdruck des Artikels »Staatsmacht, Staatsgewalt, Staatsapparat« aus der Sowjet-Enzyklopädie (deutsch), Berlin 1953, sowie Kienner (Anm. IV/58), S. 50 f.
Vgl. o. VII. Kapitel, Abschnitt »Die örtlichen Organe als Instrumente der regionalen Koordinierung«.
Vgl. o. II. Kapitel, Abschnitt »Der zentrale Parteiapparat als Kern der innerstaatlichen Willensbildung«.
Vgl. u. X. Kapitel.
Vgl. o. VI. Kapitel, Abschnitt »Der Arbeitsstil der Exekutive«, im Zusammenhang mit der Erörterung des Begriffs »Kontrolle der Durchführung«.
Vgl. o. Vorwort.
Vgl. Richert/Stern/Dietrich (Anm. I/6), Zweiter Teil.
Neues Deutschland vom 6. Dezember 1960.
Neues Deutschland vom 7. Dezember 1962; ferner »Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die weitere Entwicklung der Rechtspflege« vom 30. Januar 1961 in: GBl., I, 1961, S. 3 f.; hierzu Hilde Benjamin, »Die Durchsetzung des Rechtspflegebeschlusses des Staatsrates — Forderung und Ausdruck der sozialistischen Gesetzlichkeit«, in: Staat und Recht, 11. Jg., Heft 4 (April 1962), S. 597 ff., sowie Michael Benjamin u. a., »Die weitere Entwicklung der sozialistischen Strafrechtspflege erfordert die Ausmerzung des Dogmatismus in der Strafrechtswissenschaft!«, in: Staat und Recht, 11. Jg., Heft 7/8 (Juli/August 1962), S. 1198 ff. Beschluß des Staatsrats vom 24. Mai 1962 in: Neues Deutschland vom 26. Mai 1962.
Neues Deutschland vom 5. Oktober 1960.
Vgl. die diesbezüglichen Zitate in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 27. August 1962, S. 2.
Diese Auffassung findet auch in Untersuchungen von Staatsrechtlern der DDR eine Stütze. Vgl. insbes. Wolfgang Weichelt, »Zu einigen Fragen der Funktionen des sozialistischen Staates«, in: Staat und Recht, 6. Jg., Heft 1 (20. Januar 1957), S. 13–28.
Wenn Autoren wie Hannah Arendt (Anm. VIII/182, S. 724 ff.) schließlich die Terrorfunktion in allen totalitären Systemen einschließlich des bolschewistischen geradezu fetischisieren, können sie sich in der Tat auf derartige Begriffe wie den der »Repressionsgewalt« stützen.
»Gesetz über die Errichtung des Obersten Gerichtshofes und der Obersten Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik« vom 8. Dezember 1949 in: GS/., 1949, S. 111 f.
DDR-Verf., Art. 131.
DDR-Verf., Art. 132.
»Gesetz über die Errichtung des Obersten Gerichtshofes. . .« (Anm. IX/14), § 11.
DDR-Verf., Art. 106. Nach einem nicht veröffentlichten Erlaß übt der Vorsitzende des Staatsrats das Gnadenrecht auf Grund der Vorschläge einer Kommission unter Vorsitz des Sekretärs des Staatsrats aus, der außerdem insbesondere der Minister der Justiz und der Generalstaatsanwalt angehören; SBZ von A bis Z (Anm. I/71), S. 161. Die in der alten Präsidialverfassung nach Art. 107 vorgesehene Mitwirkung der VK entfällt also.
DDR-Verf., Art. 63.
Die Interventionen fanden zugunsten der Bevölkerung statt. Diese Entwicklung begann mit dem 25. Plenum des ZK und fand ihren Höhepunkt in der 3. Parteikonferenz; vgl. Protokoll ... 3. Parteikonferenz. . . (Anm. VI/53), S. 674 ff. (Grotewohl). Wie naiv die SED-Führung dabei vorging, zeigt, daß sie auf der 3. Parteikonferenz einen Ausschuß einsetzte, der die politische Rechtsprechung der vergangenen Jahre zu überprüfen hatte und sich damit sowohl über die Kompetenzen der Staatsanwaltschaft (Kassation) wie auch über die der VK und des Präsidenten der Republik (Amnestie bzw. Begnadigungswesen) hinwegsetzte.
»Verordnung über Maßnahmen zur Vereinfachung der Justiz« vom 27. September 1951 in: GBl., 1951, S. 877.
»Gesetz über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik« vom 23. Mai 1952 in: GBl., 1952, S. 408 ff.
Durch die »Verordnung über Maßnahmen zur Vereinfachung. . .« (Anm. IX/21). Vgl. hierzu und zum folgenden Hellbeck (Anm. VI/9), insbes. S. 19–37, und Rosenthal/Lange/Blomeyer (Anm. VII/27), 1. Aufl., insbes. S. 10–14. Beide Darstellungen sind instruktiv und reich belegt.
»Gesetz über die Staatsanwaltschaft. . .« (Anm. IX/22), insbes. II, § 10, und IV, § 22. Vgl. hierzu ferner die Ausführungen des Generalstaatsanwalts Melsheimer in: Protokoll . . . 3. Parteikonferenz. . . (Anm. VI/53), S. 771 ff., sowie Hilde Benjamin, »Die neuen Aufgaben von Gericht und Staatsanwalt« (Referat zur Einleitung der gleichnamigen Broschüre über die Konferenz von Richtern und Staatsanwälten in Leipzig), hrsgg. vom Ministerium der Justiz, Berlin 1956, S. 5–35.
»Gesetz über die Staatsanwaltschaft. . .« (Anm. IX/22), Teil IV, gibt die sinngemäße Grundlage hierfür. Mehr darüber bei Rosenthal/Lange/Blomeyer (Anm. VII/27) sowie bei Hellbeck (Anm. VI/9).
Vgl. o. III. Kapitel.
Es muß ferner offenbleiben, wieweit diese Bestimmung mit dem Monopol kollidiert, das dem Staatsrat nach Art. 106 im Hinblick auf die verbindliche Auslegung der Gesetze zukommt. Überdies hat der Apparat Korn im Präsidium des MR bzw. Sekretariat des MR ähnliche Koordinierungsaufgaben (vgl. o. IV. Kapitel, S. 100 ff.). Man sieht wieder einmal, wie eine Vielfalt von Absicherungen instituiert wird, um bei der Alternative zwischen Anarchie wegen mangelnder Durchordnung und Anarchie wegen Uberdetermination letztere (und damit die Position der parteilichen Macht) zum Zuge kommen zu lassen. Das gleiche ist beim Netz der Kontrollinstanzen der Fall.
»Gesetz über die Staatsanwaltschaft. . .« (Anm. IX/22), Teil IV, §§ 19 und 20.
»Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik (Gerichtsverfassungsgesetz) vom 2. Oktober 1952 (GBl. S. 983) in der Fassung des Gesetzes vom 1. Oktober 1959 zur Änderung und Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes« in: GBl., I, 1959, S. 756 ff., § 19 (Neufassung).
DDR-Verf., Art. 131.
A. a. O., Art. 127.
Das legt besonders Mampel (Anm. II/12), S. 365 f., überzeugend dar.
Benjamin, »Die neuen Aufgaben. . .« (Anm. IX/24), S. 9; S. 17 u. a.
A. a. O., S. 7.
Nach dem Bericht eines geflüchteten höheren Funktionärs des DDR-Justizministeriums.
So beispielsweise von Melsheimer: Protokoll ... 3. Parteikonferenz. . . (Anm. VI/53).
In diesem Zusammenhang ist auch die von kompetenter westlicher Seite (Mampel, Anm. II/12, S. 362) getroffene Feststellung zu berücksichtigen, daß die Stellung der Staatsanwaltschaft als Hüterin der Gesetzlichkeit im Grunde doch recht schwach ist. Vgl. die nächste Seite.
Claus Sorgenicht, »Aufgaben der Parteiorganisationen in der Justiz«, in: Die neuen Aufgaben. . . (Anm. IX/24), S. 36; S. 42 ff. (Sorgenicht ist Abteilungsleiter für Staatliche Organe im ZK, also besonders zuständig). Vgl. ferner Max Fechner (damals Justizminister) mit drei Beiträgen im Jahrgang 1950 von: Neue Justiz, sowie Hilde Benjamin in: Protokoll . . . IV. Parteitag. . . (Anm. II/63), S. 464, wo sie die strikte »Einheit von Gesetzlichkeit und Parteilichkeit« verlangt. Theoretisch grundlegend und am schärfsten in der Fragestellung ist die bereits mehrfach erwähnte Studie von Kienner (Anm. IV/58).
Dieser Ausdruck wurde von dem damaligen Justizminister geprägt und wird seither allgemein in der Justiz der DDR verwendet.
Arwed Blomeyer, »Die Entwicklung des Zivilrechts in der SBZ«, in: Rosenthal/Lange/Blomeyer (Anm. VII/27), S. 75 ff.
So z. B. im Prozeß gegen den früheren Außenminister der DDR, Dertinger.
Hellbeck (Anm. VI/9), S. 18.
Ausführlich erörtert bei Kienner (Anm. IV/58), S. 457.
Benjamin, »Die neuen Aufgaben. . .« (Anm. IX/24), S. 7. Die Tatsache ihres erstmaligen Wiederansteigens im Jahre 1961 gegenüber 1960 (StJB 1962, S. 193 f.) führte nach dem Motto, daß »nicht sein kann, was nicht sein darf«, Anfang 1962 zu einer für Außenstehende sehr skurrilen Debatte der Führungskräfte der Jurisdiktion (Benjamin, Streit) gegen die Strafrechtler Renneberg und Lekschas, die das dem »Fortschritt des sozialistischen Bewußtseins« konträre Faktum aufgegriffen hatten (bes. in: Neue Justiz, 1962, passim); der (2.) Rechtspflege-erlaß des Staatsrats vom Mai 1962, der den Trend der Verbannung der Bagatell-Delikte aus der behördlichen Strafverfolgung verstärkte, war die Folge. Daß Renneberg hier nur von der SED bestellter Agent provocateur war, erscheint unwahrscheinlich.
Vgl. Hellbeck (Anm. VI/9), S. 28–37.
»Beschluß des Staatsrates . . . über die weitere Entwicklung der Rechtspflege« (Anm. IX/9); Beschluß des Staatsrats vom 24. Mai 1962 in: Neues Deutschland vom 26. Mai 1962; Direktive des Staatsrats vom 6. Dezember 1962 in: Neues Deutschland vom 7. Dezember 1962; sowie Michael Benjamin und Hans Fritsche, »Rechtspflege und sozialistische Erziehung«, in: Staat und Recht, 12. Jg., Heft 2 (Februar 1963), S. 228 ff.
Die neuen Aufgaben. . . (Anm. IX/24), S. 67; S. 59 u. a. (Diskussionsbeiträge vom Präsidenten des Obersten Gerichts, Schumann u. a.).
Vgl. Kienner (Anm. IV/58), S. 41–49, sowie Kröger in: Jahrbuch. . . (Anm. IV/15), S. 114, Punkt 4. Kröger fordert dort strikt eine baldige Rechtsvereinheitlichung.
Die neuen Aufgaben. . . (Anm. IX/24), S. 70–73 (Prof. Nathan).
A. a. O., S. 36 ff. (Sorgenicht).
Ob sich umgekehrt die Führung im Sinne der seit 1957 von der Partei sanktionierten Rücksichtnahme auf die besonderen Gegebenheiten wiederum ihrerseits der Wirklichkeit anpaßt, die sich für 17 Millionen Menschen mit den Erwartungen bürgerlich-demokratischer Provenienz und im Vergleich zum provozierenden Modellfall Westdeutschland im Habitus mit ausprägt, wird u. in der Schlußbetrachtung abzuhandeln sein.
Die neuen Aufgaben. . . (Anm. IX/24), S. 9 (Benjamin).
So etwa — mit dem stärksten Gewicht — bei Hannah Arendt (Anm. VIII/182), bes. Kapitel 13, S. 727 f., wo sie zwar die Attitüde der Führung, sich als Exekutor »höherer« Gesetzlichkeit zu interpretieren, richtig sieht, daraus aber ein der bolschewistischen Führungspraxis nicht gemäßes Fazit zieht: Die Kluft zwischen Führung und Bevölkerung, das Ausmaß des zynischen Verschleißes der Masse für das Anliegen der Führung sind schwerlich so groß, wie Hannah Arendt deduzieren will. Sie kommt zu ihren Deduktionen durch die Auffassung, daß der Terror, wie er sich etwa in der Jeschowtschina äußerte, die Normalform bolschewistischer Sozialität sei. Diese »idealtypische« Konstruktion ist nicht vertretbar.
Hellbeck (Anm. VI/9), S. 66 ff.
Hierzu a. a. O., S. 43 f.; S. 51. — Grundsätzlich ist zu begrüßen, daß Hellbeck den SSD als ein Hilfsorgan und nicht als eine selbständige Gewalt sieht. Die Frage politischer Exzesse der Sicherheitsorgane bleibt davon völlig unberührt.
Neues Deutschland vom 15. Mai 1963. Noch wenige Monate vorher hatte der damit abgelöste ZKStK-Chef an exponierter Stelle eine Entwicklung skizziert, die nicht im geringsten eine solche Wendung wahrscheinlich machte: Jendretzky, »Vorausschauend leiten. . .« (Anm. IV/144).
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ferner der Hinweis auf die Institution »freiwilliger Helfer« der VP bei Hellbeck (Anm. VI/9), S. 43. Vgl. Der Staatssicherheitsdienst. Terror als System, hrsgg. vom Untersuchungs-ausschuß Freiheitlicher Juristen, Berlin 1956, S. 24 f.
Laut Richtlinien der DWK vom 8. September 1948. Hierzu weitere Gesichtspunkte in: Der Staatssicherheitsdienst, a. a. O., S. 30 f.
»Statut der Zentralen Kommission für Staatliche Kontrolle und ihrer Organe« vom 30. April 1953 in: GBl., 1953, S. 685 ff., insbes. §§ 8 und 10 Abs. 1. — Vgl. auch Fritz Lange, »Die Funktionen der Kontrollkommissionen und der Volkskontrollorgane«, in: Die neuen Aufgaben. . . (Anm. IX/24), S. 72–85.
Über die Volkskontrollausschüsse und die anfängliche Funktion der »staatlichen Kontrolle« unterrichtet: Staatliche Kontrolle und Volkskontrolle helfen den Fünfjahrplan erfüllen, Berlin 1951, passim.
Beispiele bei Otto Schön, Über Kaderpolitik, Berlin 1953.
»Beschluß über das Statut der Zentralen Kommission für Staatliche Kontrolle« vom 16. Oktober 1958 in: GBl., I, 1958, S. 7S6 ff.
Sie signalisiert also, anders als die Staatsanwaltsdiaft; dafür hat sie wiederum keine Vollzugsbefugnisse.
Der neue Kurs und die Aufgaben der Partei (Bericht vom 15. ZK-Plenum der SED), Berlin 1953, S. 33; Protokoll . . . IV. Parteitag. . . (Anm. II/63), S. 702 ff.; Protokoll . . . 3. Parteikonferenz. . . (Anm. VI/53), S. 947 f.
»Gesetz zum Schutze des Friedens« vom 15. Dezember 1950 in: GBl., 1950, S. 1199 f.
Hierzu vgl. Lange, »Die Funktionen . . .« (Anm. IX/59), S. 49 ff.
»Gesetz zur Ergänzung des Strafgesetzbuches (Strafrechtsergänzungsgesetz)« vom 11. Dezember 1957 in: GBl., I, 1957, S. 643 ff.
Vgl. o. IV. Kapitel.
Die Zahlenangaben hierüber schwanken. Der Staatssicherheitsdienst (Anm. IX/57) gibt für 1956 die Zahl von 125 000 mutmaßlichen SSD-Informanten an (S. 24).
Nach dem Jahresbericht für 1956 des Untersuchungsausschusses Freiheitlicher Juristen (hektographiert) hat der SSD diese Werbung eingestellt. Wieweit die bereits früher tätigen Informanten noch agieren, ist nicht zu ersehen.
Protokoll ... 3. Parteikonferenz. . . (Anm. VI/53), S. 674 ff. (Grotewohl).
Protokoll ... ZV. Parteitag. . . (Anm. II/63), S. 702 ff. (Wollwebcr).
Auf der Grundlage von DDR-Verf., Art. 136, der aber schon dadurch in der Verfassungswirklichkeit problematisch wird, daß er mit dem Grundsatz der Parteilichkeit der Justiz und der Tatsache, daß die die Richter berufenden und abberufenden Parlamente lt. Präambel ihrer Ordnungen der »Politik der SED« Rechnung tragen müssen, kollidiert. Hierzu bes. Mampel (Anm. H/12), S. 387.
Vgl. o. TT. Kapitel, Abschnitt »Der zentrale Parteiapparat als Kern der innerstaatlichen Willensbildung«.
Das ist vom Chef der ZKStK erstaunlich freimütig ausgesprochen worden: Jendretzky, »Vorausschauend leiten. . .« (Anm. IV/144).
Bemerkenswert ist jedoch, daß Grotewohl im Zusammenhang mit der 3. Parteikonferenz die Erwägung bekanntgab, der ZKStK den Status eines Ministeriums zu geben. Das ist nicht verwirklicht worden. Stattdessen hat damals vielmehr die StPK auf Grund ihrer Statuten erweiterte Kontrollbefugnisse für die Wirtschaft erhalten. Es bleibt abzuwarten, wieweit die Erhebung des Chefs des Komitees der »Arbeiter- und Bauern-Inspektion« in den Ministerrang (Neues Deutschland vom 15. Mai 1963) eine echte Aufwertung bedeutet und wenn, auf Kosten welcher Institutionen.
Dokumente. . . , VII (Anm. II/61), S. 111, sowie Protokoll ... V. Parteitag. . . (Anm. I/75), passim. Wollweber, ein alter, seit je zu Ulbricht nicht sehr freundschaftlich stehender »Berufsrevolutionär« mit erheblichen Parteimeriten, hat später zwar eine vage »Selbstkritik« geübt. Doch war er bereits in der kritischen Zeit ein recht kranker Mann, und seine wirkliche Aktivität zwischen 1956 und 1957 ist schlecht einzuschätzen.
Das führte Ulbricht auf der 3. Parteikonferenz als Gegensatz zu der Situation aus, wie sie nach seiner Behauptung unter Zaisser bestanden hatte. — Vgl. Der neue Kurs. . . (Anm. IX/64), S. 74 f. Ulbricht bringt die Aktion Zaissers in unmittelbare Nähe zu derjenigen Berijas, ohne indessen einen direkten Zusammenhang behaupten zu können.
Das gilt auch, nachdem mit dem »Strafrechtsergänzungsgesetz« (Anm. IX/67) ein verstärktes Bemühen um die Klärung der Tatbestandsmerkmale der politischen Kriminalität eingesetzt hat und auch von autorisierter Seite, z. B. vom Chef des Rundfunkkomitees Eisler, klargestellt ist, daß allein das Hören westlicher Sender nicht strafbar ist, man also auch hier von der Taktik abgeht, die Bevölkerung durch Unsichermachen und In-Ungewißheit-lassen zu äußerlich system-positiven Reaktionen zu bewegen.
Hierzu ist nämlich zu bedenken, daß selbst die Führung sich häufig gar nicht im klaren ist, wie in jeweils gegebener Situation die »Parteilichkeit« am folgerichtigsten wahrzunehmen ist. Die seit der Wende 1955/56 zu verfolgende Einschränkung des Tatbestandes der »Gesellschaftsgefährlichkeit« (Wiederaufnahme der Unterscheidung von nur falschem gegenüber feindlichem Bewußtsein) demonstriert das am besten. Dieser Gesichtspunkt der Unsicherheit wird im Westen meist unterschätzt. Zur Illustration dieser Unsicherheit selbst in prinzipiellen Fragen der »Linie« sei angemerkt, daß sich nicht einmal die Propagandakommission beim ZK darüber einigen konnte, ob eine »Koexistenz« beider Teile Deutschlands »prinzipiengemäß« sei. Der zuständige Sekretär Hager, der die Frage bejahte, ließ sicherheitshalber einen PB-Beschluß herbeiführen. Dieser fiel negativ aus. Derartige »ideologische« Unsicherheiten in der obersten Führung müssen in Verbindung mit der Überzeugung, es gebe jederzeit in jedem Zusammenhang eine, und nur eine, »wissenschaftlich exakte« Aussage, ein Klima der Willkür begünstigen und partiellem Terror Chancen geben.
Vgl. o. VI. Kapitel, Abschnitt »Der Arbeitsstil der Exekutive«.
Eine umfangreiche, wenn auch nicht vollständige und in vielem überholte Übersicht für die Mitte der 50er Jahre findet sich in: Kontrolle der Durchführung. . . (Anm. VI/56), S. 24–41. 2. T. sind dort allerdings auch Organe aufgeführt, die lediglich Aufsichtsfunktionen haben. Daß die Parteiliteratur, auch etwa Staat und Recht, hier weitgehend im Stich lüßt, erscheint bezeichnend.
Vgl. o. VI. Kapitel, Abschnitt »Der Arbeitsstil der Exekutive«.
Vgl. u. Schlußbetrachtung.
Drath (Anm. IV/41), S. 42 f.
Näheres u. in der Schlußbetrachtung.
Vgl. o. I. Kapitel.
Eine Nuance der Repräsentationsfunktion des Staats, wenn auch von minderer Bedeutung, besteht schließlich noch darin, daß der Staat (auch gegenüber der Staatspartei) das Privileg auf Prestigeverleihung hat. Er ist der Verwalter von Orden und sonstigen Auszeichnungen. Diese Prestige-Hierarchie hat ihre Spitze im Staatsrat (vgl. o. III. Kapitel), bis September 1960 im Präsidenten der Republik. Die Verwaltung der Würden läuft über dessen Sekretariat und über Spezialabteilungen des MdI und manifestiert sich in einer Fülle von Titeln und Auszeichnungen (Orden, Geldprämien u. ä.), die meist periodisch verliehen werden. Dabei ist zu beachten, daß die Ausstattung mit Würden und ihre Staffelung mit der Machthierarchie nicht das mindeste zu tun hat, wie sich schon bei der Behandlung der Volksrepräsentation zeigte. Doch werden nicht zu befriedigende Gelüste nach Teilhabe an der Macht nicht nur durch Orden, gehobene Löhne und andere Arten der Rücksichtnahme auf »materielle Interessiertheit« gesättigt; sondern die Ausgezeichneten, wie z. B. die Volksvertreter, sollen ihrerseits als künstlich populär gemachte Vorbilder zur »Festigung« des Staatsansehens in ihrem Lebenskreis, am Arbeitsplatz usw. beitragen. — Zu diesem Komplex vgl. Otto Stammer, »Sozialstruktur und System der Werthaltungen in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands«, in: Schmollers Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft, 76. Jg. (1956), Heft 1, S. 55–110.
So ist nur folgerichtig im neuen Parteiprogramm der SED von 1963 die in der Präambel der früheren Programme erheblich betonte Frage der Wiedervereinigung kurzerhand unter den Tisch gefallen. Sie gehört nicht mehr als Nahziel zu den operativ zu berücksichtigenden Themen.
Vgl. o. II. Kapitel, Exkurs.
Hierzu vgl. o. V. Kapitel.
Hierzu und zum folgenden vgl. insbes. Helmut Bohn, Die patriotische Karte in der sowjetischen Deutschlandpolitik (Sonderdruck aus Ost-Probleme, 1. November 1955), bes. S. 16 f., S. 20 f.; Bohn et al., Die Aufrüstung. . . (Anm. I/64); sowie den Artikel »Militärpolitik« in: SBZ von A—Z (Anm. I/71), S. 287 ff.
Nach Schätzungen der westlichen Alliierten.
Vgl. Ernst Richen, »Die Zentrale der Staatsmacht in der DDR«, in: SBZ-Archiv, 1953, Nr. 21, S. 325 f.
Nach Informationen des Instituts für politische Wissenschaft.
Einzelheiten in: SBZ von A—Z (Anm. I/71), S. 292; doch sind zu den Ziffern die Angaben o. im I. Kapitel, S. 15 f., zu berücksichtigen.
Hahn/Schöneburg (Anm. IV/2), S. 3.
DDR-Verf., Art. 5 Abs. 4 lt. »Gesetz zur Ergänzung der Verfassung« (Anm. IV/43).
Vgl. o. I. Kapitel.
Nach Befragungen zahlreicher geflüchteter NVA-Angehöriger.
So z. B. auf Grund einer internen Anweisung des Staatssekretariats für Hochschulwesen vom 2. April 1959.
»Gesetz über die Bildung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik« vom 10. Februar 1960 in: GBl., I, I960, S. 89.
»Beschluß . . . über die Bildung des Ständigen Ausschusses für nationale Verteidigung« (Anm. VIII/77).
Vgl. o. III. Kapitel.
Seine Mitglieder werden vom StR berufen (DDR-Verf., Art. 106 Abs. 10); auch diese Aufgabe oblag nach der ursprünglichen Gesetzesfassung dem Präsidenten der Republik.
Vgl. o. I. Kapitel.
»Gesetz zur Verteidigung. . .« (Anm. IV/62).
»Gesetz über die Allgemeine Wehrpflicht« (Anm. IV/43).
Nach Informationen, die beim Senat von Berlin vorliegen.
Nach Unterlagen des Bundesvertriebenenministeriums.
Daß eine solche Erhöhung bis auf weiteres nicht vorgesehen ist, erklärte Ulbricht ausdrücklich vor der VK im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes.
DDR-Verf., Art. 106 Abs. 9.
A. a. 0., Art. 106 Abs. 8.
Vgl. o. S. 234 ff.
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Richert, E. (1963). Die Sicherung und Demonstration der Macht. In: Macht ohne Mandat. Schriften des Instituts für Politische Wissenschaft. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-19649-5_9
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