Zusammenfassung
Der Mensch ist seiner psychischen Seite nach in zweifacher Weise Gegenstand der Wissenschaft: entweder als Individuum oder als geselliges Wesen. Die Disziplinen der Geisteswissenschaft1), welche die Aufgabe haben, die Erscheinungen des menschlichen Gcmeinlebens allseitig zu erforschen, bilden in ihrer Gesamtheit die Gesellschafts- oder Sozialwissenschaften2).
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An Stelle des überlieferten Gegensatzes von Natur- und Geisteswissenschaft wird jetzt mit schwerwiegenden Gründen der andersgeartete von Natur- und Kulturwissenschaft zu setzen gesucht: Rickert Kulturwissenschaft und Naturwissenschaft 1898 (2. Aufl. 1910); Die Grenzen der naturwissenschaftlichen Begriffsbildung 1902 (2. Aufl. 1913), was bereits von vielen Seiten Nachfolge gefunden hat; vgl. etwa H. U.Kantorowicz Rechtswissenschaft und Soziologie 1911 S. 21 ff. Indes hat es unser Gegenstand mit Erscheinungen zu tun, die auch nach jener Einteilung zu Grenzgebieten gehören, deren gänzliche Einordnung unter eines der beiden Wissensgebiete nicht gelingt. Darum, und um die bereits bestehende terminologische Verwirrung nicht noch mehr zu steigern, soll hier an den herkömmlichen Bezeichnungen festgehalten werden.
Ober Umfang und Einteilung der Gesellschaftswissenschaften handelt zuletzt Georg v. Mayr Begriff und Gliederung der Staatswissen Schaften, 3. Aufl. 1910.
Letztere Ansicht vertreten z.B. Schleicher Die Darwinsche Theorie und die Sprachwissenschaft 1873 S. 7; Max Müller Die Wissenschaft der Sprache (übersetzt von Fick und Wischmann) I 1892 S. 21 ff. Die richtige, nunmehr herrschende Anschauung entwickelt Paul Grundriß der germanischen Philologie 2. Aufl. I 1896 S. 160.
Neuerer Zeit allerdings auch im Plural gebraucht. So sprechen die Franzosen von sciences morales et poli tiques.
Auch im Deutschen kann man Staatswissenschaft im Singular und im Plural, im letzteren die einzelnen Disziplinen, im ersteren deren Gesamtheit bezeichnend, gebrauchen.
Vgl. die vielbenifenen Sätze von G. Kirchhoff Vorlesungen über mathematische Physik. Mechanik 1871 S. 1. Vollkommene Beschreibung eines Einzeldinges oder einmaligen Geschehens setzt die Kenntnis des ganzen Weltzusammenhangs voraus, bleibt daher stets ein unerreichbares Ideal. Auch nur ein einziges Exemplar einer Tiergattung erschöpfend zu beschreiben, erforderte die Einsicht in die Gesetze der Zeugung, des Wachstums, des Blutumlaufs und sämtlicher mechanischer und physischer Gesetze, welche jene verwickelten Erscheinungen beherrschen. Anderseits ist es unmöglich, ohne genaue Kenntnis des Individuellen zur Erkenntnis des allgemein Gesetzmäßigen zu gelangen. Darum bedeuten die Einteilungen der Wissenschaften in beschreibende und erklärende sowie die neueren in idiographische und nomothetische, in Kultur- und Naturwissenschaft, um mit Windelband zu reden, „Grenzbegriffe, zwischen denen die lebendige Arbeit der einzelnen Disziplinen mit zahlreichen feinsten Abstufungen sich in der Mitte bewegt“ (Die Philosophie im Beginn des 20. Jahrhunderts, 2. Aufl. 1907 S. 199).
Vgl. die treffenden Ausführungen von Ed. Meyer Die wirtschaftliche Entwicklung des Altertums 1895 S. 6; Die Sklaverei im Altertum 1898 S. 5ff. (Kleine Schriften 1910 S. 89, 172ff.).
Die Geschichte stellt nicht bloß Tatsachen, sondern auch die Zusammenhänge der Tatsachen dar. Von den theoretischen Wissenschaften unterscheidet sie sich aber dadurch, daß sie stets konkrete Kausalreihen erforscht, niemals abstrakte Typen und Gesetze. Unternimmt der Historiker solches, so überschreitet er die Grenzen seines Gebietes und wird zum Geschichtsphilosophen oder Soziologen. Solch höherer Geschichtsauffassung wird allerdings kein Historiker gänzlich entraten können, gibt es doch keine Einzelwissenschaft, die ihren Vertretern Selbstgenügsamkeit bieten könnte.
Lexis im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 3. Aufl., Art. Statistik VII S. 827.
Das Allgemeine Staatsrecht Hatscheks(I 1909 S. 20) entspricht etwa dem, was im Texte der besonderen Staatslehre zugewiesen wird. Das umfangreiche Fragment einer besonderen Staatslehre ist abgedruckt bei G. Jellinek Ausgewählte Schriften und Reden II 1911 S. 153–319. Über verschiedene Definitionen der allgemeinen Staatslehre in der neuesten Literatur vgl. Rehm Allgemeine Staatslehre 1899 S. 1ff. Der neueste Versuch umfassender Entwicklung ihres Begriffes bei G. v. Mayr Begriff und Gliederung usw. § 9 S. 29 ff. Eine eingehende Kritik fremder Ansichten auf diesem Gebiete halte ich für wenig ersprießlich, einmal, weil diese seilen einer lichtbringenden systematischen Untersuchung entspringen, sodann, weil ausführliche gedeihliche Kritik methodologische Erörterungen voraussetzt, die an dieser Stelle viel zu weit führen würden. So mag denn hier die Entwicklung des eigenen Standpunktes zugleich die Stelle der Prüfung abweichender Ansichten vertreten.
Vgl. unten Kap. VII.
Von einer juristischen Methode der Staatswissenschaft spricht Wundt, Logik, 3. Auf]. III 1908 S. 536ff., ebenso neuestens Deslandres, La crise de la science politique et le problème de la méthode. Paris 1902, mit ungenügender Kenntnis der Stellung der heutigen deutschen Staatsrechtslehre zur Politik. Die Identifizierung von Staatswissenschaft und Staatsrecht war einer der hervorragendsten Irrtümer vieler Naturrechtslehrer. Heute aber gibt es keinen Juristen, der die Gesamtheit der staatlichen Erscheinungen für juristische hielte: mindestens der Gegensatz des Politischen zum Rechtlichen wird von jedem anerkannt.
Ober die verschiedenen Definitionen der Politik vgl. v. Holtzendorff Die Prinzipien der Politik 2. Aufl. 1879 S. 2ff. Die neuesten Versuche, den Begriff der Politik auszuprägen, bei Schaff le Über den wissenschaftlichen Begriff der Politik, Zeitschr. f. d. ges. Staatswissenschaft LIII 1897 S. 579 ff.; Fr. van Calk er Politik als Wissenschaft 1898 S. 7f.; Richard Schmidt Allgemeine Staatslehre I 1901 S. 25ff. und in der Zeitschr. f. Politik I 1908 S. 1 ff.; v. Mayr Begriff und Gliederung usw. §11 S. 39ff.; Berolzheimer im Arch. f. Rechts- u. Wirtsch.-Philos. I 1907/08 S. 210ff.; A. Eleutheröpulos Rechtsphilosophie, Soziologie und Politik 1908 S. 31ff.; J. K. Friedrich Kolonialpolitik als Wissenschaft 1909; Rehm im Handbuch der Politik I 1912 S. 8ff. Bei dem inneren Zusammenhange alles staatlichen Lebens und seiner Erkenntnis wird eine scharfe Abgrenzung der Politik gegen die theoretische Staatswissenschaft kaum vollständig gelingen. Wer von den Zwecken einer staatlichen Institution handelt, muß vorerst deren Sein und Betätigung erkennen. Namentlich die Lehre von dem staatlichen Leben wird daher ausdrücklich oder stillschweigend der Politik zugewiesen, während sie doch ihr nur so weit zugehört, als sie dieses Leben im Hinblick auf die ihm gestellten Zwecke betrachtet. Die Scheidung der beiden Positionen jedoch, von denen aus die lebendige Bewegung der staatlichen Erscheinungen betrachtet werden kann — der theoretischen und der teleologischen —, ist an dem politischen Einzelproblem praktisch kaum reinlich durchzuführen. Daher finden sich in der Regel in jeder eingchenden politischen Untersuchung Materien, die der theoretischen Staatswissenschaft angehören. Hingegen ist es methodisch viel leichter, bei Darstellungen der theoretischen Staatswissenschaft von der Politik abzusehen, da jene die Voraussetzung dieser, nicht aber umgekehrt, bildet.
Über die Wichtigkeit dieser Scheidung zwischen absoluten und relativen politischen Erwägungen für die Beurteilung der Rechtsgültigkeil von Verordnungen und Verwaltungsakten vgl. W. Jellinek Gesetz, Gesetzesanwendung und Zweckmäßigkeitserwägung 1913 S. 77 ff.
Wissenschaftliche Politik und Staatskunst verhalten sich zueinander wie jede Aufstellung allgemeiner Prinzipien zu der Kunde von ihrer Anwendung auf den Einzelfall. Staatskunst, die nicht bloß empirisch verfährt, ist demnach Gestaltung konkreter staatlicher Terhältnisse gemäß anerkannten Prinzipien, aber unter Berücksichtigung der Eigenart der zu lösenden Aufgabe und sämtlicher streng individualisiert zu betrachtenden Umstände, unter denen sie sich ereignen. Inwieweit solche Kunst aui allgemeine Regeln zurückgeführt werden kann, um als Leitfaden für staatsmännisches Handeln zu dienen, hängt mit der alten Frage zusammen, ob and in welchem Umfang ein geistiges und sittliches Können lehrbar sei.
Terminologisch ist übrigens das Adjektiv „politisch“ lange nicht so scharfer Begrenzung fähig wie das Substantiv „Politik“. Unter „politisch“ wird nämlich auch die ganze soziale, kurz: die gesamte nicht-juristische Betrachtungsweise staatlicher Dinge verstanden. Der Politik läßt sich die Staatslehre gegenüberstellen, aus letzterem Wort aber ist kein entsprechendes Adjektiv zu prägen. Darum ist der Gebrauch des Wortes „politisch“ sowohl in einem engeren Sinne, von dem im Text die Rede ist, als auch in dem hier erörterten weiteren kaum zu vermeiden, um so mehr als die Bezeichnung „sozial“ für die nichtjuristische Seite des Staates wegen ihrer Vieldeutigkeit häufig zu Mißverständnissen Anlaß geben würde. Bei solchem leider unaufhebbarem Mangel der Terminologie ist es aber wichtig, daß der Schriftsteller sich stets klar ist, in welchem Sinne er jedesmal die Prädikate „sozial“ und „politisch“ gebraucht. Über die mannigfaltige Bedeutung von „politisch“ vgl. auch Rehm Allg. Staatslehre S. 8f. u. Handb. d. Pol. I S. 10f.; W. van Calker in der Ztschr. f. Politik III 1910 S. 286ff.
Das Staatsrecht dos Deutschen Reiches, 5. Aufl. 1911 I S. IX.
Vgl. Laband a. a. O. I S. 125.
Vgl. unten Kap. XXI.
Überhaupt der Staatsorgane; vgl. W. Jellinek Gesetz, Gesetzesanwendung usw. S. 115 und die Nachweise ebendaselbst.
Vgl. die Ausführungen von Haenel Deutsches Staatsrecht I 1892 S. 307 f.
Lab and I S. 348 Note 3. Richtig Rieker Ober Begriff und Methode des allgemeinen Staatsrechts, Vierteljahrsschrift für Staats- u. Volkswirtschaft IV S. 266. Lab and zieht denn auch, abgesehen von der dem Kaiser zugewiesenen Prüfungspflicht (II S. 43), trotz energischen Protestes gegen die Verfassungswidrigkeit derartiger Beschlüsse nicht die geringste praktische Konsequenz für deren Gültigkeit.
Vgl. G. Meyer Lehrbuch des deutschen Staatsrechtes 6. Aufl. herausgegeben von Anschütz 1905 S. 286 Note 2 und die dort angeführte Literatur.
Zorn Das Staatsrecht des Deutschen Reiches 2. Aufl. II 1897 S. 527f; Haenel I S. 492 Note 5. Dagegen richtig auf das unbestreitbare Faktum der Geltung der Konvention hingewiesen von Laband, 4. Aufl. 1901 IV S. 30 Note 1; G.Meyer §197 Note 4. — Ein weiteres Beispiel bei Bazille Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg 1908 S. 222.
Über die Aufgaben einer legislativpolitischen Jurisprudenz vgl. die treffenden Bemerkungen in der Rektoratsrede von A. Menger Über die sozialen Aufgaben der Rechtswissenschaft 1895 S. 18 ff. (2. Aufl. 1905 3.19ff.) und in der Antrittsrede von R.Thoma Rechtsstaatsidee und Verwaltungsrechtswissenschaft (Jahrb. d. ö. R. IV 1910) S. 216. Vgl. auch die Antrittsrede von R. Smend Maßstäbe des parlamentarischen Wahlrechts 1912 S. 3 ff., 15.
Binder Rechtsnorm und Rechtspflicht. 1912 S. 47 Note 1, hält diese Zuweisung der Rechtswissenschaft zu den Normativwissenschaften für „durchaus verfehlt“; über das Bedenkliche der Binderschen Beweisführung W. Jellinek a. a. O. S. 22.
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Jellinek, G. (1921). Die Aufgabe der Staatslehre. In: Allgemeine Staatslehre. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-43104-7_1
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