Zusammenfassung
Im dreizehnten Jahrhundert hat in England der Grundsatz des landständischen Steuerbewilligungsrechts seine Anerkennung gesunden, und noch mancherlei Verletzungen und Anfechtungen sich siegreich behauptet. Es lag darin aber noch keine geregelte Theilnahme der Stände an der Feststellung der Staatsausgaben. Die Verwendung der periodisch bewilligten „Subsidien“ ebenso wie der dauernden erblichen Einkünfte der Krone erfolgte zu den Bedürfnissen des Hoshalts und Staats in bunter Vermengung unter persönlicher Anordnung des Königs. Von. der Ausstellung eines jährlichen Wirthschastsetats der Staatseinnahmen und Ausgaben sind auch am Schluß des englischen Mittelalters nur kleine Ansänge zu finden.
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Gneist, R. (1867). Das Verhältniß von Budget und Gesetz nach englischem Recht. In: Budget und Gesetz nach dem konstitutionellen Staatsrecht Englands. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-39964-4_1
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