Zusammenfassung
Wenn mehreren Personen das Eigenthumsrecht an einem Walde ungetheilt zusteht, so ist derselbe Gegenstand ihres gemeinschaftlichen Eigenthums, der einzelne Miteigenthümer hat nur einen iddellen Antheil. Die Antheile selbst können ungleiche sein, es wird aber bis zum Beweise des Gegentheils angenommen, daß die ideellen Antheile der einzelnen Miteigenthümer gleich groß seien1). Keiner der Miteigenthümer kann ohne Beistimmung der übrigen über die gemeinschaftliche Sache, deren Besitz oder Benutzung gültige Verfügungen treffen. Bei Verfügungen über die Substabz der gemeinschaftlichen Sache ober die Art ihrer Verwaltung und Benutzung entscheidet in der Regel die Mehrheit der Stimmen; die in der Minderheit verbliebenen Miterigenthümer können jedoch auf Aufhebung der Gemeinschaft ober auf richterliche Antersuchuug darüber antragen, ob die Ausführung des Beschlsses der Mehrheit zum gemeinschaftlichen Besten gereiche2). Die Verwaltung der Sache gebührt in der Regel sämmtlichen Miterigenthümern gemeinschaftlich, wenn dies aber der Natur der Sache bach nicht thunlich ist, muß ein gemeinschaftlicher Administrator bestellt, oder die Sache für ge meinschaftliche Rechnung verpachtet werden1). Bei einem Malde hat eine gemeinschaftliche Verwaltuug in der Regel Schwierigkeitenm sie kann auch, wenn sie dis zur beliebigen Benutsung durch die einzelnen Miteigenthümer ausgedehnt wird, nicht nur zu Streitigkeiten, sondern überhaupt zum Ruin des Maldes führen; eine Verpachtung eines Waldes ist fast immer unthunlich und es bleibt daher nur die Verwaltung durch einen Administrator übrig.
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Eding, H. (1874). Von dem gemeinschaftlichen und getheilten Eigenthum an Wäldern. In: Die Rechtsverhältnisse des Waldes. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-33129-3_3
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