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Part of the book series: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft ((ENZYKLOPRECHT,volume 9))

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Zusammenfassung

Im Pflichtteilsrecht des BGB. finden wir Gedanken des römischen und des deutschen Rechtes verschmolzen. Das römische Recht ging aus von der selbstherrlichen Familiengewalt des Hausvaters und seiner unbeschränkten Testierfreiheit, der nur formale, keine materiellrechtlichen Schranken gezogen waren. Das materielle Noterbrecht oder Pflichtteilsrecht stellt sich demgemäß als eine späte Reaktion gegen diese Verfügungsfreiheit dar, als ein Recht, dessen Durchsetzung zur Umstoßung des Testamentes aus dem Gesichtspunkt der Lieblosigkeit des Erblassers führte. Dem deutschen Recht dagegen war mit dem Testament auch ein Noterbrecht ursprünglich unbekannt. Vielmehr hatten die Kinder am Nachlaß ihrer Eltern ein unentziehbares Erbrecht, in das freilich durch die spätmittelalterlichen Vergabungen von Todes wegen eine Bresche geschlagen wurde. Als dann das römische Recht mit seiner extremen Testierfreiheit bei uns aufgenommen wurde, wurde ein Ausgleich zwischen den beiden Systemen in der Weise geschaffen, daß ein bestimmter Teil des Nachlasses der freien Verfügung des Erblassers überlassen blieb, während der übrige Teil den Erben unantastbar erhalten bleiben sollte. Darauf beruht z. B. das System des Code civil, der das Familiengut oder die réserve von der portion disponible, über die der Erblasser verfügen kann, unterscheidet, während deutsche Statutarrechte gelegentlich für beide Güter den Ausdruck Pflichtteil verwenden. Dieser Pflichtteil ist mithin etwas ganz anderes als im römischen Recht; Während dieses unter Pflichtteil dasjenige versteht, was ein Abkömmling verlangen kann, wenn ihn der Vater in seinem Testament nicht gehörig bedacht hat, ist Pflichtteil in jenem Sinn der unentziehbare Intestarerbteil des Kindes.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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© 1923 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Binder, J. (1923). Pflichtteilsrecht. In: Bürgerliches Recht Erbrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 9. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94199-3_8

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