Zusammenfassung
1. Branntwein interessiert unter dem Gesichtspunkt des Lebensmittelrechts sowohl in seiner Erscheinungsform als Lebensmittel (insbesondere als Trinkbranntwein und Zusatz zu anderen Lebensmittelerzeugnissen) — § 1 LMG. — als auch, soweit er bei Bedarfsgegenständen (insbesondere kosmetischen Mitteln) Verwendung findet — § 2 LMG, —. Bei dem folgenden Ausschnitt aus dem umfangreichen Rechtsstoff über Branntwein sind diese Gesichtspunkte richtunggebend gewesen. Nicht unberücksichtigt ist geblieben, daß Branntwein auch zu Heilzwecken, bei Arzneimitteln (s. unten S. 728) und im Laboratorium Verwendung findet.
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Anmerkungen
Vgl. hierzu BÜTTNER S. 578.
Von der Ermächtigung ist bisher kein Gebrauch gemacht.
Der „Reichsrat“ besteht nicht mehr. An seine Stelle ist die nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Februar 1934 (RGBl. I S. 89) zuständige Stelle getreten.
Das auf S. 755 Anm. 6a Gesagte gilt auch hier. Ersatzfreiheitsstrafe ist hier nach § 29 Abs. 1 StGB. Gefängnis von 1 Tag bis zu 1 Jahr.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Holthöfer, H. (1938). Deutsche Gesetzgebung über Branntwein. In: Bames, E., et al. Alkoholische Genussmittel. Handbuch der Lebensmittelchemie, vol 7. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94196-2_9
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