Zusammenfassung
Die Städte1) haben weit früher als die Landgemeinden eine umfassende Regelung erfahren. In dem absoluten Staate des 18. Jahrhunderts waren sie auch in Preußen zu einfachen Verwaltungsbezirken herabgesunken, die jeder selbständigen Bedeutung entbehrten. Mit der Wiedergeburt des Staates im Beginn des vorigen Jahrhunderts trat ein Umschwung ein. Als wesentliches Glied der Neugestaltung des Staatswesens wurde dir StO. v. 19. November 1808 erlassen, die zur Erweckung des Interesses und Anteils der Bürger an den öffentlichen Angelegenheiten diese in ausgedehnter Weife zu persönlicher Tätigkeit im Dienste der Gemeinde berief. Sie bildet den Ausgangspunkt für unsere Selbstverwaltung, indem sie neben dem als Ortsobrigkeit und ausführende Stelle beibehaltenen, aus Gemeindewahlen hervorgehenden Magistrat die Stadtverordnetenverfammlung einseßte, die frei von der Bürgerschaft gewählt beschließendes Organ dir Gemeinde zu vertreten hatte, und beide Organe nur durch bestimmt begrenzte Aussichtsrechte der Staatsbehörde beschränkte. Diese Grundsäße find mit einigen Einschränkungen in die revidierte StO. v. 17. März 1831 übergegangen, die in einem Teil der Städte Geltung erlangte.
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de Grais, G.H. (1905). Städte. In: Der Preußische Staat. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-52596-4_3
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